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Reform der Unterschwellenvergabeordnung: Vereinfachung braucht mehr Einheitlichkeit

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Stellungnahme

Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 27.08.2026


Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Inhaltsverzeichnis Einleitung ......................................................................................... 3 1. Allgemein ............................................................................ 4 2. § 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) ..................... 5 3. § 1 Abs. 4 (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit)......... 5 4. § 2 Abs. 1-3 (Direktaufträge) .............................................. 6 5. § 2 Abs. 4 (Direktauftrag bei Dringlichkeitsvergaben in Krisen) ................................................................................. 6 6. § 3 Abs. 2 (Effizienzgrundsatz) .......................................... 7 7. § 3 Abs. 3 (Gleichbehandlungsgrundsatz/Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten) .................................. 7 8. § 4 Abs. 2 (elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren) .............................................................. 7 9. § 5 (Dokumentation) ........................................................... 8 10. § 6 (Vergabeverfahren) ....................................................... 8 11. § 7 (Verhandlungen) ........................................................... 9 12. § 9 (Gemeinsame oder zentrale Beschaffung) ............... 10 13. § 10 Abs. 2 (Leistungsbeschreibung) ............................. 10 14. §§ 12, 21 (Bekanntmachungen) ....................................... 11 15. § 13 Abs. 3 (Kommunikation) .......................................... 11 16. §§ 14, 15 (Eignung/Nachweise/Eignungsleihe, Zuschlagskriterien) .......................................................... 11 17. § 18 Abs. 4 (Nachforderung) ............................................ 12 18. § 19 Abs. 2 Satz 3 (Ausschluss wegen Schlechtleistung)............................................................................. 13 19. § 20 Abs. 2 (Prüfreihenfolge) ........................................... 13 20. § 21 (Vergabebekanntmachung) ..................................... 13 21. § 22 (Auftragsänderungen) .............................................. 13 22. § 23 (Marktplatz Deutschland/KI) .................................... 14 Über den BDI.................................................................................. 15 Impressum ..................................................................................... 15


Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Einleitung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Damit kommt es einem Auftrag aus der Föderalen Modernisierungsagenda nach, die Unterschwellenvergabeordnung substantiell zu vereinfachen und die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich deutlich zu beschleunigen, wobei die Anwendung in den Ländern „möglichst einheitlich“ erfolgen soll.. Der BDI nimmt zu wesentlichen Aspekten des Entwurfes im Folgenden Stellung.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Lobbyregisternummer R000534 Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Anja Mundt E-Mail: a.mundt@bdi.eu Internet www.bdi.eu


Entwurf einer Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

1. Allgemein Der BDI unterstützt das Ziel, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) deutlich zu verschlanken und substanziell zu vereinfachen und Vergabeprozesse dadurch zu beschleunigen. Dabei stellt die Reduzierung von 54 Paragrafen auf 24 Paragrafen für sich genommen aber noch keine Vereinfachung der Vergabeverfahren dar. Vor allem aber können die vorgesehene Reduzierung der Verfahrenskomplexität, der neue Effizienzgrundsatz sowie die Stärkung elektronischer und standardisierter Verfahren einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen leisten. Aus Sicht der Industrie ist zugleich entscheidend, dass Vereinfachung nicht zulasten von Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz gehen darf. Unternehmen, vor allem Startups und mittelständische, spezialisierte und innovative Anbieter, müssen auch im Unterschwellenbereich weiterhin einen fairen und praktisch erreichbaren Marktzugang erhalten, um ihr Interesse an einer Beteiligung an öffentlichen Aufträgen zu wahren bzw. zu wecken. Für eine wirkliche Vereinfachung des Unterschwellenvergaberechts fehlt es jedoch an der bundeseinheitlichen Harmonisierung der unterschiedlichen Vorschriften von Bund und Ländern. Ohne eine Strukturreform gilt die UVgO somit weiterhin nur, soweit Bund oder Länder ihre Anwendung anordnen (vgl. § 1). Die vorgesehene Reform führt daher mangels Verbindlichkeit nicht zu einer bundesweit einheitlichen Regelung des Unterschwellenvergaberechts in Deutschland. Eine verbindliche Anwendung der UVgO im Bund und Ländern ist hingegen erforderlich, um Rechtssicherheit, geringere Komplexität und eine höhere Praktikabilität für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber zu schaffen und so maßgeblich das Unterschwellenvergaberecht zu vereinfachen. Dies gilt umso mehr, als für nordrhein-westfälische Kommunen die Anwendung der UVgO seit Anfang des Jahres 2026 nicht mehr verbindlich vorgeschrieben ist mit dem Ergebnis, dass jede Kommune für sich per Satzung regeln kann, was anwendbar ist, und für Unternehmen die Partizipation an Vergabeverfahren aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen noch schwerer wird. Zudem bleibt die fehlende flächendeckende und effektive Ausgestaltung des Primärrechtsschutzes im Unterschwellenbereich ein strukturelles Defizit. Zwar existieren vereinzelt in Bundesländern unterschiedliche Regelungen, deren Wirksamkeit allerdings teilweise eingeschränkt ist. So kann ein Bieter z. B. in Sachsen zwar Vergabeverstöße rügen, hat aber – soweit ersichtlich – keinen Anspruch darauf, dass die Nachprüfungsbehörde bei fehlender Abhilfe tätig wird. Die fortbestehenden Unterschiede zwischen den Bundesländern führen zu Rechtsunsicherheit und einer uneinheitlichen Durchsetzung

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des Vergaberechts. Der BDI befürwortet daher einen wirksamen und bundeseinheitlichen Primärrechtsschutz auch im Unterschwellenbereich, um eventuelle Rechtsverstöße frühzeitig zu korrigieren und faire Teilnahmebedingungen zu sichern. Gleichzeitig kann ein solcher Primärrechtsschutz präventiv dazu beitragen, Ausschreibungsverfahren zu verbessern. 2. § 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) Die UVgO gilt nach § 1 Abs. 1 UVgO-E weiterhin nur, soweit Bund oder Länder ihre Anwendung anordnen. Auch diese Reform führt daher nicht zu einer aus Bietersicht dringend notwendigen einheitlichen Regelung des zersplitterten Unterschwellenvergaberechts in Deutschland. Stattdessen bleibt der Wildwuchs der föderalen Abweichungen wie bisher bestehen. Der BDI befürwortet hingegen eine bundesweit einheitliche und verbindliche Anwendung der UVgO, da diese zu einer geringeren Komplexität, einer höheren Praktikabilität für bundesweit tätige Unternehmen sowie zu mehr Rechtssicherheit beitragen würde. 3. § 1 Abs. 4 (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) Der BDI lehnt die vorgesehene Vereinfachung öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit ab, weil sie aus Unternehmenssicht die Gefahr einer weiteren Marktverengung zulasten privater Anbieter birgt. § 1 Abs. 4 UVgO-E soll die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (Inhouse und interkommunale Kooperationen) vereinfachen, droht jedoch vor allem zu einer erheblichen Ausweitung von Inhouse-Vergaben zu führen. Dabei geht der Entwurf mit der Streichung des „Kontrollkriteriums“ und der „Erreichung gemeinsamer Ziele“ nach § 108 GWB sogar noch weiter als die Anpassung der Oberschwelle im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes. Sofern an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, die maßgeblichen Einfluss auf die juristische Person vermittelt und gegenüber privaten Dritten weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten des Auftrags erbracht werden, sind die Leistungen gar nicht erst auszuschreiben. Es dürfen jedoch nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht entzogen werden. Die vorgeschlagene Regelung reduziert den Marktzugang und die Wettbewerbschancen privater Anbieter. Insbesondere Startups sowie KMU wären hiervon betroffen. Der hier benannten Gefahren scheint sich auch das BMWE bewusst, explizit wird auf eine Evaluation mit Blick auf Marktverengungen verwiesen. Anstatt entsprechende Experimente und Verengungen probeweise in Kauf zu nehmen, sollte auf die entsprechende Neuregelung ganz verzichtet werden. Andernfalls sollte die Evaluation mit klaren

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Indikatoren versehen werden, insbesondere zum Volumen entsprechender Kooperationen, zur Entwicklung von Inhouse-Vergaben und zu den Auswirkungen auf den Wettbewerb. Auch die Verpflichtung zu einer ex post-Bekanntmachung wäre hilfreich, um einen Überblick über öffentlich-öffentliche Kooperationen zu gewinnen. 4. § 2 Abs. 1-3 (Direktaufträge) Eine Ausweitung von Direktaufträgen auf 50.000 Euro kann Vergaben beschleunigen, birgt aber die Gefahr, dass wettbewerbliche Verfahren weiter zurückgedrängt und Marktzugangsmöglichkeiten für Unternehmen eingeschränkt werden. Die Möglichkeit für die Länder, weiterhin Direktaufträge zu regeln, wird nach unserer Einschätzung nicht zu bundesweit einheitlichen Wertgrenzen für Direktaufträge führen. Daran wird auch die auf 50.000 Euro angehobene Direktauftragswertgrenze nichts ändern, sondern nur eine Geltendmachung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vergaberecht oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte. Die erweiterte ex-post Bekanntmachung bei Direktaufträgen in § 2 Abs. 3 Nr. 4 UVgO-E ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz, genügt aber nicht. Der BDI hält eine ex ante-Transparenzverpflichtung für Direktaufträge auf einer zentral zugänglichen Plattform für vorzugswürdig. Potenzielle Interessenten erfahren sonst nicht im Vorfeld von beabsichtigten Direktaufträgen. Zudem hängt der Nutzen der vorgesehenen ex-post Bekanntmachung maßgeblich an der Umsetzung. Damit Bekanntmachungen tatsächlich Transparenz schaffen, müssen sie zentral, standardisiert, einfach auffindbar und ohne zusätzlichen Aufwand für Bieter zugänglich sein. Geeignet sind bestehende eForms-Formate und der Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf. Positiv ist die Vorgabe in § 2 Abs. 3 UVgO-E, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen sind und der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln sowie geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention treffen soll. 5. § 2 Abs. 4 (Direktauftrag bei Dringlichkeitsvergaben in Krisen) § 2 Abs. 4 UVgO-E sieht vor, dass Direktaufträge bei Dringlichkeitsvergaben in Notlagen abweichend von § 2 Abs. 2 UVgO-E zulässig sind. Das bedeutet, sie können bis zum EU-Schwellenwert vergeben werden. Andernfalls müsste

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es heißen: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 …“. Durch die neue Regelung unterliegen Aufträge bis zu dieser Höhe nicht mehr den Voraussetzungen eines Vergabeverfahrens, sondern nur noch den Vorgaben für Direktaufträge nach § 2 Abs. 3 UVgO-E mit der Maßgabe, dass ab einem Auftragswert von 25.000 Euro eine ex post-Veröffentlichung innerhalb von 90 Tagen unter Angabe der besonders dringlichen Gründe zu erfolgen hat. Um Missbrauch zu vermeiden, sollten zudem auch die konkrete Notlage angegeben werden müssen. 6. § 3 Abs. 2 (Effizienzgrundsatz) Wir begrüßen den neu aufgenommenen Effizienzgrundsatz („Verfahren im Verhältnis zum Auftragsgegenstand und Auftragswert effizient zu gestalten, insbesondere durch möglichst geringen Aufwand für potenzielle Auftragnehmer“) in § 3 Abs. 2 UVgO-E. Er sollte als verbindliche Auslegungsmaxime für Nachweispflichten, Fristen und Verfahrensgestaltung verstanden werden. Ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass überzogene Eignungsnachweise, unnötige Formalia und nicht erforderliche Verfahrensschritte dem Effizienzgrundsatz widersprechen. 7. § 3 Abs. 3 (Gleichbehandlungsgrundsatz/Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten) In § 3 Abs. 3 UVgO-E wird der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 GWB in Anpassung an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-652/22 (Kolin) vom 22.10.2024 beschränkt. Die Auftraggeber erhalten hierdurch Freiraum bei der Zulassung von Bietern aus Drittstaaten zum Vergabeverfahren, soweit diese Staaten keinen völkerrechtlich garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben. Wir unterstützen diesen Ansatz. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass Ausschlüsse von Drittstaatsanbietern erhebliche Herausforderungen für Unternehmen mit globalen Lieferketten mit sich bringen. Daher müssen potenzielle Vorgaben der Vergabestellen zum Ausschluss von Unterauftragnehmern aus Drittstaaten bürokratiearm ausgestaltet sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Möglichkeiten der öffentlichen Hand zur Nutzung von Infrastrukturen und Diensten im Ergebnis erheblich eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht werden. 8. § 4 Abs. 2 (elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren) Das BMWE sieht „angesichts einer heterogenen Verwaltungslandschaft im Vergabebereich von zu weitgehenden Verpflichtungen ab“. Die Festlegung

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der elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren in § 4 Abs. 2 UVgOE „nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung“ genügt aber nicht. Vielmehr braucht es eine vollumfängliche Digitalisierung in kurzer Zeit. Dazu bedarf es entsprechender rechtlicher Vorgaben und Verpflichtungen, um eine Harmonisierung und Digitalisierung der Beschaffungspraxis und Verwaltungslandschaft zu erreichen. 9. § 5 (Dokumentation) Die vorgesehene Beschränkung der Dokumentation auf „wesentliche Informationen und Entscheidungen“ und der Verzicht auf fortlaufende TextformDokumentation entlastet Auftraggeber spürbar und kann Verfahren beschleunigen. Zugleich muss die Dokumentation auch künftig so ausgestaltet sein, dass zentrale vergaberechtliche Entscheidungen für Unternehmen nachvollziehbar bleiben. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Verfahrensart, einen etwaigen Losverzicht, die Zuschlagsentscheidung sowie bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb die Auswahl der aufgeforderten Unternehmen. Gerade im Unterschwellenbereich, in dem Rechtsschutzmöglichkeiten nur sehr eingeschränkt bestehen und in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind, kommt einer transparenten und aussagekräftigen Dokumentation besondere Bedeutung zu. Daher sollten die in § 5 Abs. 1 UVgO-E vorgesehenen Katalogpunkte um die wesentlichen Gründe der konkreten Bieterauswahl bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Gründe für einen eventuellen Ausschluss oder die nicht erfolgte Bezuschlagung von Bewerbern/Bietern ergänzt werden. 10. § 6 (Vergabeverfahren) § 6 regelt die Vergabeverfahren neu und will damit die Handhabung bei der Wahl der Vergabeverfahren erleichtern. Die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe kann bei komplexen, innovationsgetriebenen und technologiebezogenen Beschaffungen mehr Flexibilität eröffnen. Kritisch sieht der BDI die deutliche Ausweitung der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Die neue Wertgrenze von 100.000 Euro sowie weitere, teilweise weit gefasste Tatbestände – etwa Dringlichkeit, knappe Marktressourcen oder eine vorteilhafte Gelegenheit – erweitern den Anwendungsbereich nicht öffentlicher Verfahren erheblich. Ohne öffentliche Bekanntmachung und ohne Teilnahmewettbewerb bleibt der Bieterkreis auf die vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmen beschränkt. Für nicht

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berücksichtigte Unternehmen, insbesondere spezialisierte mittelständische Anbieter und innovative Unternehmen, kann dies den Marktzugang spürbar erschweren. Die Soll-Vorschrift des Wechsels der Unternehmen (§ 6 Abs. 5 UVgO-E) ist zu weich. Zugleich besteht das Risiko, dass sich bestehende Lieferantenbeziehungen verfestigen und neue Anbieter seltener in den Wettbewerb einbezogen werden. Der BDI regt daher an, die mit § 6 verbundene Flexibilisierung durch geeignete wettbewerbliche Sicherungen zu flankieren. In Betracht kommt insbesondere, die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb abzusenken. Zumindest sollte eine verbindliche Evaluationsklausel mit Berichtspflicht vorgesehen werden. Bei Aufträgen ab 50.000 Euro sollte zudem eine kurze Vorabinformation über ein zentrales Portal (oeffentlichevergabe.de / Marktplatz Deutschland) vorgesehen werden, die interessierten Unternehmen eine niedrigschwellige Möglichkeit eröffnet, ihr Interesse an einer Teilnahme zu bekunden. Darüber hinaus sollten die Auswahlkriterien und die konkrete Auswahl der aufgeforderten Unternehmen dokumentiert werden. Der Tatbestand der „vorteilhaften Gelegenheit“ sollte enger gefasst oder gestrichen werden, um Missbrauchsrisiken zu vermeiden und den Grundsätzen von Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz auch im Unterschwellenbereich hinreichend Rechnung zu tragen. Die ersatzlose Streichung des aktuellen § 17 UVgO, der die Möglichkeit der Nutzung dynamischer Beschaffungssysteme regelt, mit der Begründung mangelnder praktischer Relevanz, ist aus Teilen unserer Mitgliedschaft als nicht nachvollziehbar kritisiert worden. Gerade im Bereich der Unterschwelle sind dynamische Beschaffungssysteme für Vergabestellen und Anbietende attraktiv. Zudem verfolgt das BMDS derzeit die Einrichtung dynamischer Beschaffungssysteme über den Marktplatz Deutschland. Daher wird gefordert, § 17 UVgO bis zur Einführung des anvisierten § 23 UVgO-E (Marktplatz) beizubehalten oder alternative Übergangsregelungen zu schaffen. 11. § 7 (Verhandlungen) Die Klarstellung, dass bei der öffentlichen Ausschreibung Verhandlungen unzulässig sind, sowie die flexiblen Vorgaben für Verhandlungsvergaben (Begrenzung auf mindestens drei Bieter, Verhandlung über den gesamten Angebotsinhalt außer Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien, Möglichkeit des Zuschlags ohne Verhandlung bei vorherigen Ankündigung in den Vergabeunterlagen) sind praxistauglich und schaffen Flexibilität, ohne die Vergleichbarkeit der Angebote und die Transparenz des Wettbewerbs

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aufzugeben. Die Pflicht, für endgültige Angebote eine einheitliche Frist festzulegen, schützt den Wettbewerb und erleichtert zugleich effiziente Verfahrensabläufe. 12. § 9 (Gemeinsame oder zentrale Beschaffung) Die Vorschrift soll nach den Vorstellungen des BMWE inhaltlich unverändert fortgelten. Der BDI hatte demgegenüber bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Vergabebeschleunigungsgesetz eine verbindlichere Vorgabe zur Nutzung zentraler Beschaffungsstellen vorgeschlagen, weil die in § 120 Abs. 4 GWB vorgesehene Möglichkeit für Kommunen, zentrale Beschaffungsstellen zu nutzen, trotz deren Klagen, das Vergaberecht sei zu komplex für Kommunen, bislang kaum genutzt wird. Statt zulasten der Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe immer weitere Erleichterungen für öffentliche Aufträge vorzusehen, sollte die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen daher verbindlicher vorgegeben werden. Dies würde die Kommunen entlasten und Ressourcen für dringende andere kommunale Aufgaben freisetzen. 13. § 10 Abs. 2 (Leistungsbeschreibung) Die Leistung soll nach § 10 Abs. 2 UVgO-E zwar nach wie vor so eindeutig wie möglich, jedoch nicht mehr „erschöpfend“ beschrieben werden. Begründet wird dies mit der Anpassung an den Oberschwellenbereich. Das Wort „erschöpfend“ aus den Vorgaben für alle Formen der Leistungsbeschreibung zu streichen, birgt jedoch die Gefahr, dass die eingegangenen Angebote mangels erschöpfender Leistungsbeschreibung gerade nicht mehr miteinander vergleichbar sind. Bereits jetzt „kämpfen“ Unternehmen damit, dass Vergabestellen die zu erbringende Leistung teilweise nicht ausreichend beschreiben. Ein „Weniger“ in der Leistungsbeschreibung führt dann entweder dazu, dass keine Angebote abgegeben werden (können) oder Angebote vorgelegt werden, die auf unterschiedlichen Annahmen der Unternehmen beruhen und damit nicht vergleichbar sind. Zwar befürwortet der BDI eine Angleichung des Unterschwellenbereiches an den Oberschwellenbereich. Jedoch sollte dies nicht nur partiell gelten, sondern z. B. auch mit Blick auf den Rechtsschutz. Denn im Unterschied zum Oberschwellenbereich enthält der Unterschwellenbereich nach wie vor keinen effektiven Rechtschutz für Bieter.

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14. §§ 12, 21 (Bekanntmachungen) Die zentrale Auffindbarkeit von öffentlichen Aufträgen über oeffentlichevergabe.de bzw. über den Marktplatz Deutschland und die Ausweitung von ex post-Bekanntmachungen auf alle Verfahrensarten ab 25.000 Euro sind wichtige Transparenzfortschritte. Der BDI fordert seit langem eine einheitliche E-Vergabeplattform und einen Standard statt der unterschiedlichen Lösungen von Bund, Ländern und Kommunen. Daher wird der Ansatz der Konsolidierung bzw. Verknüpfung der bestehenden Vergabeplattformen begrüßt. Wichtig für Unternehmen ist, dass sie alle Vergaben im Ober- und Unterschwellenbereich über einen einzigen Zugang erreichen. Entscheidend ist daher eine technische Umsetzung in einheitlichen, maschinenlesbaren und barrierefrei auffindbaren Formaten. Vergabeunterlagen müssen vollständig, diskriminierungsfrei und ohne gesonderte Registrierung zugänglich sein. Andernfalls droht die Transparenzregelung ins Leere zu laufen. Wir schlagen daher vor, eine klare Verpflichtung zur Nutzung einheitlicher, maschinenlesbarer Formate und zur barrierefreien Auffindbarkeit aufzunehmen. 15. § 13 Abs. 3 (Kommunikation) Der BDI befürwortet die Fokussierung auf elektronische Kommunikation in Textform in § 13 Abs. 3 UVgO-E. 16. §§ 14, 15 (Eignung/Nachweise/Eignungsleihe, Zuschlagskriterien) Der BDI begrüßt die Möglichkeit, bei marktüblichen oder geringwertigen Leistungen auf Eignungskriterien zu verzichten (§ 14 Abs. 1 UVgO-E), den Vorrang von Eigenerklärungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UVgO-E), die Möglichkeit der Forderung weitergehender Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern (§ 15 Abs. 1 Satz 3 UVgO-E) sowie das Once-OnlyPrinzip (§ 15 Abs. 2 UVgO-E). Diese Regelungen reduzieren den Nachweisaufwand für Unternehmen erheblich und setzen den Effizienzgrundsatz konkret um. Allerdings konterkariert § 15 Abs. 2 Satz 3 UVgO-E, nach dem der Bewerber oder Bieter auf voraussetzungsloses Verlangen des Auftraggebers jederzeit die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zum Nachweis vorlegen muss, das Once-Only-Prinzip. Wir regen daher eine Streichung des § 15 Abs. 2 Satz 3 UVgO-E an.

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Aus unserer Sicht geht die vorgeschlagene Regelung des Once-Only-Prinzips in § 15 Abs. 2 UVgO-E noch nicht weit genug. So ist nicht ersichtlich, wieso Bewerber/Bieter eine Vergabestelle explizit auf das Vorliegen von Unterlagen hinweisen sollen. Digitale Lösungen ermöglichen längst die automatische Verknüpfung eines eindeutigen Merkmals (z. B. Handelsregisternummer und Amtsgericht) mit vorliegenden Daten, ein automatischer Abruf ist damit technisch problemlos für Vergabestellen einzurichten. Ebenso sollte die Zeitspanne für eine automatische Wiedervorlage auf die maximale Gültigkeit der Nachweise unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben zur Speicherung ausgeweitet werden. Mindestens muss jedoch sichergestellt werden, dass der Hinweis auf das Vorliegen von Unterlagen aufwandsarm – beispielsweise über ein Ankreuzfeld – erfolgen kann und keine zusätzliche Kommunikation mit der Vergabestelle nötig ist. Jede andere Umsetzung konterkariert den Zweck der Neuregelung. § 15 sollte mit Blick auf Eignungsnachweise i. S. d. Effizienzgrundsatzes dahingehend ergänzt werden, dass z. B. geforderte Mindestumsätze, die Anzahl von Projektreferenzen, die Mindestanzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Bestandsdauer des Unternehmens an die Möglichkeiten von Startups und KMU angepasst werden, sodass sich diese an Ausschreibungsverfahren beteiligen können. Auch der Nachweis der „erforderlichen Mittel“ im Rahmen der Eignungsleihe sollte explizit bürokratiearm ausgestaltet werden (z. B. per Eigenerklärung, formularbasierter Verpflichtungserklärung). Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UVgO-E können als Zuschlagskriterien u. a. umweltbezogene Kriterien berücksichtigt werden. Der BDI setzt sich für eine stärkere Berücksichtigung umwelt- und klimabezogener Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung ein. Um zu unterstützen, dass öffentliche Beschaffer umwelt- und klimabezogene Aspekte bei der Wahl des Ausschreibungsgegenstandes und der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens in ihre Überlegungen einbeziehen, schlagen wir im Interesse nachhaltiger und Resilienz fördernder Vergaben erneut eine Begründungspflicht des Auftraggebers für den Fall vor, dass umwelt- und klimabezogene Aspekte im konkreten Vergabeverfahren keine Berücksichtigung finden sollen und regen eine entsprechende Ergänzung im Entwurf an. 17. § 18 Abs. 4 (Nachforderung) Die erleichterte Nachforderung leistungs- und unternehmensbezogener Unterlagen in § 18 Abs. 4 UVgO-E wird begrüßt. Sie verhindert unnötige

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Ausschlüsse wegen formaler Fehler, stärkt den materiellen Wettbewerb und ermöglicht effiziente Vergabeverfahren. Zugleich ist es sachgerecht, Nachforderungen leistungsbezogener Unterlagen nur zu gestatten, sofern Wertungsreihenfolge oder Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden. 18. § 19 Abs. 2 Satz 3 (Ausschluss wegen Schlechtleistung) Ein Ausschluss wegen Schlechtleistung soll künftig auch dann möglich sein, wenn die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags noch zu einer Forderung nach Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Hier besteht die Gefahr, dass Unstimmigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber dafür genutzt werden, einen Bieter vom Verfahren auszuschließen. Aus unserer Sicht muss eine entsprechende Schlechtleistung daher nachweislich erbracht worden sein. Subjektive Wertungskomponenten dürfen bei Ausschlussgründen keine Rolle spielen. Dies gilt umso mehr, als im Unterschwellenbereich nach wie vor kein effektiver Rechtsschutz für Bieter vorhanden ist. 19. § 20 Abs. 2 (Prüfreihenfolge) Die Möglichkeit, die Prüfreihenfolge frei festzulegen und Eignungsprüfungen auf aussichtsreiche Bieter zu konzentrieren, kann Verfahren beschleunigen und Aufwand reduzieren. Dabei müssen jedoch Gleichbehandlung, Transparenz und Korruptionsprävention ausdrücklich gewahrt bleiben. 20. § 21 (Vergabebekanntmachung) Damit Vergabebekanntmachungen (ex post-Bekanntmachungen) tatsächlich Transparenz und Steuerbarkeit schaffen, müssen sie maschinenlesbar sein und zentral auffindbar veröffentlicht werden. 21. § 22 (Auftragsänderungen) Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 UVgO-E vorgesehene 20-Prozent-Regelung ist großzügiger als die oberschwellige GWB-Regelung und erleichtert Auftragsänderungen. Aus Wettbewerbssicht ist es jedoch wichtig zu verhindern, dass wesentliche Leistungsänderungen ohne erneuten Wettbewerb erfolgen. Der BDI empfiehlt eine engere Fassung oder zumindest klare Hinweise in der Begründung, wann eine Änderung den Gesamtcharakter des Auftrags berührt. Die Möglichkeit nach § 22 Abs. 2 Satz 3 UVgO-E, dass eine Auftragsänderung auch (erst) im Anschluss an die Vertragserfüllung erfolgen kann,

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erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift darüber hinaus und kann damit weitere Aufträge dem Wettbewerb entziehen. 22. § 23 (Marktplatz Deutschland/KI) Der Marktplatz Deutschland und KI-gestützte Verfahren sind zukunftsweisend. Aus Unternehmenssicht sind Standardisierung, Interoperabilität, Datenschutz, Haftungsfragen beim KI-Einsatz, Vermeidung von Vendor-Lockin sowie eine konsequent bieterfreundliche Nutzerführung (einfache Teilnahme, einmalige Stammdaten, automatisierte Eignungsnachweise) zentral. Der BDI fordert seit langem eine einheitliche Vergabeplattform und einen Standard statt der unterschiedlichen Lösungen von Bund, Ländern und Kommunen, die bundesweit anbietenden Unternehmen die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen erschweren. Daher wird der Ansatz der Konsolidierung bzw. Verknüpfung der bestehenden Vergabeplattformen begrüßt. Wichtig für Unternehmen ist, dass sie alle Vergaben im Ober- und Unterschwellenbereich über einen einzigen Zugang erreichen. Die weitere Ausgestaltung sollte eng abgestimmt mit der Wirtschaft erfolgen. Den Einsatz von KI bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bewertet der BDI grundsätzlich positiv, sofern dies datenschutz- und KI-VO-konform (Verordnung (EU) 2024/1689) erfolgt.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534 Ansprechpartner Anja Mundt Recht und Steuern T: +49 30 2028-1512 a.mundt@bdi.eu

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