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#Tax2025: Reform des Optionsmodells Steuerpolitik in der 20. Legislaturperiode – 2021-2025
Juni 2022 Optionsmodell ermöglicht rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmen Mit dem Optionsmodell, das im Zuge des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes (KöMoG) am 25. Juni 2021 vom Bundesrat verabschiedet wurde, wurde die Grundlage für eine rechtsformneutrale Besteuerung von Personenunternehmen geschaffen. Nunmehr können sich Personenunternehmen auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat noch am 10. November 2021 ein BMF-Schreiben zum Optionsmodell veröffentlicht, um erste Zweifelsfragen zu klären und eine Erstanwendung in 2022 damit zu ermöglichen.
Praxistaugliche gesetzliche Nachbesserung des Optionsmodells notwendig Der Koalitionsvertrag sieht eine Evaluierung des Optionsmodells vor, um seine Wirkung und Anwendung in der Praxis zu prüfen. Zwar haben nur etwa 150 Unternehmen die Option zur Körperschaftsbesteuerung zum 1. Januar 2022 beantragt, was jedoch auch mit der Kurzfristigkeit der Einführung von Gesetz und BMF-Schreiben begründet werden kann. Eine spätere Evaluierung der Inanspruchnahme ist jedoch nicht notwendig, da die zahlreichen Mängel des Optionsmodells bereits jetzt bekannt sind. 1 Es sind daher dringend gesetzliche Nachbesserungen bei der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens und der Ergänzungsbilanzen, beim Umgang mit Sperrfristen und Verlustvorträgen, beim Zusammenspiel mit der Thesaurierungsbegünstigung sowie die Ermöglichung der Organgesellschaftsfähigkeit der optierenden Gesellschaft notwendig.
Das Optionsmodell wirkt als fiktiver Formwechsel Mit dem KöMoG wurde Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften in § 1a KStG erstmals die Möglichkeit geschaffen, durch einen fiktiven Formwechsel wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden. Abgesehen von der steuerlichen Angleichung an eine Kapitalgesellschaft bleibt die optierende Gesellschaft zivilrechtlich jedoch eine Personengesellschaft und profitiert damit auch weiterhin von ihren zivilrechtlichen Vorteilen. So bestehen die wesentlichen Vorteile einer Personengesellschaft u. a. in einer einfacheren und kostengünstigeren Gründung der Gesellschaft, einer
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Diese haben wir auch in unserer Broschüre zum Optionsmodell bereits ausführlich dargelegt.
Dr. Nadja Fochmann | Abteilung Steuern und Finanzpolitik | T: +49 30 2028-1458 | n.fochmann@bdi.eu | www.bdi.eu