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Stellungnahme zum Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

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Stellungnahme

Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett) BDI-Stellungnahme BRPH Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 28.05.2021

Stand: TT.MM.JJJJ


Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung.......................................................................... 3 Einleitung ......................................................................................... 4 1. Allgemeine Bewertung ............................................................. 5 Ausschluss bestimmter Strukturen inakzeptabel......................... 5 Erforderlichkeit und Zielcharakter nicht dargelegt ....................... 6 Föderalistische Strukturen bereits zielführend ............................ 6 Bestehende Gesetzgebungen berücksichtigen ........................... 7 Verhältnismäßigkeit wahren, Rechts- und Planungssicherheit ermöglichen ................................................................................ 8 BRPH konterkariert Klimaschutzziele ....................................... 10 2. Im Detail ................................................................................... 12 1. Streichung Ziel II.1.2 – Nutzung des Raumes hinter Hochwasserschutzanlagen muss möglich bleiben .................... 12 2. Streichung Grundsatz II.1.4 – Nutzungen in Rückhalteflächen im Einzelfall ermöglichen .......................................................... 13 3. Grundsatz II.2.2 - Definition „raumbedeutsame bauliche Anlage“ erforderlich................................................................... 13 4. Streichung Ziel II.2.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen ...................................................... 14 5. Streichung Grundsatz II.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen ........................ 15 6. Streichung Grundsatz III.5 .................................................... 17 7. Übergangsregelung ermöglichen .......................................... 18 Über den BDI.................................................................................. 19 Impressum ..................................................................................... 19


Zusammenfassung Der uns vorliegende länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz stellt eine Doppelregulierung zu bestehenden gesetzlichen Regulierungen dar. Zusätzliche Regulierungen halten wir für nicht erforderlich und lehnen den BRPH in Gänze ab. Sollte der Bundesraumordnungsplan in der aktuellen Fassung verabschiedet werden, hat dieser massive negative Auswirkungen auf die Entwicklung und das Fortbestehen des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Die Erarbeitung und Identifikation potenzieller Problemstellungen, unter Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Regelungen, muss die Grundlage eines jenes Projektes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sein. Ohne eine spezifische Problemstellung ist die Erarbeitung zielgerichteter und risikobasierter Lösungsvorschläge nicht möglich. Vielmehr enden die Vorschläge, so auch der uns vorliegende Entwurf, in pauschalen Verboten und undifferenzierten Aussagen. Der uns vorliegende Entwurf legt weder die Erforderlichkeit noch den Zielcharakter dar. Insbesondere unter Berücksichtigung der bereits zielführenden und etablierten föderalistischen Strukturen stellt sich die Frage, inwiefern der BRPH zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes beitragen kann. Das genehmigungsrechtliche Problem besteht vor allem darin, dass der BRPH vorsieht, in bestimmten Gebieten ausgewählte Anlagentypen auszuschließen. Betroffen wären ausdrücklich Anlagen nach SevesoIII-Richtlinie und Industrieemissionsrichtlinie. Die Inhalte des BRPH sollen die Grundlage für regionale und kommunale Bauleitplanungen und damit für künftige Genehmigungen bilden. Restriktive Vorgaben der Raumordnung und Bauleitplanung können zur Versagung von Genehmigungen oder nachträglichen Anordnungen an bestehenden Anlagen führen. Der Spielraum der Genehmigungsbehörden wird nach dem BRPH weiter eingeschränkt. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Ökonomie und Ökologie ist zwingend notwendig, ebenso wie die Ermöglichung von Rechts- und Planungssicherheit für die deutsche Industrie. Die Ziele des europäischen „Green Deals“ und der deutschen Klimaschutzpolitik werden mit dem vorliegenden Entwurf unterminiert.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE

Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartner Simon Weimer T: +493020281589 F: +493020282589 E-Mail: s.weimer@bdi.eu

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Einleitung Der am 12. März 2018 veröffentlichte Koalitionsvertrag sieht zur Verbesserung des Hochwasserschutzes die Entwicklung eines länderübergreifenden Raumordnungsplan bis 2021 vor. Auf Grundlage dessen wurde am 30. April 2021 ein überarbeiteter länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) veröffentlicht. Dem überarbeiteten Entwurf ist eine erste Beteiligungsrunde im September 2020 vorausgegangen. Begleitet wird das Vorhaben durch das Bundesministerium des Inneren, Bau und Heimat (BMI) und dem Bundesinstitut für Bau, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Der uns vorliegende BRPH hat Potenzial, negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland zu nehmen. Diese potenziell gravierenden Auswirkungen müssen Beachtung finden, da der BRPH für bestehende und künftige Industrieprojekte, auch im Zuge der Transformation der Wirtschaft, von hoher Relevanz ist. Nachfolgend nimmt der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Stellung zu dem uns vorliegenden Entwurf. Sofern, trotz ausreichend dargelegter und begründeter Zweifel, am BRPH festgehalten werden soll, wird abschließend auf Passagen eingegangen, welche ersatzlos zu streichen oder grundlegend zu überarbeiten sind.

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1. Allgemeine Bewertung Das Zusammenspiel von Ökologie und Ökonomie spielt eine essenzielle Rolle für das Fortbestehen und die Gestaltung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Konkrete Überlegungen zu Maßnahmen, wie das Hochwasserrisiko minimiert werden kann, müssen unter Berücksichtigung dieses Zusammenspiels getroffen werden. Eine Würdigung ökonomischer Aspekte im derzeitigen Entwurf ist nicht zu erkennen. Ausschluss bestimmter Strukturen inakzeptabel Der Ausschluss von Anlagen oder Betriebsbereichen in bestimmten Gebieten, die unter die Industrieemissions- bzw. die SEVESO-III-Richtlinie fallen, ist inakzeptabel. Analoges gilt auch für Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Infrastruktur. Der BRPH schließt auf Grundlage des Raumordnungsrechts von vornherein gewisse Nutzungen, die über dieses Recht hinausgehen, kategorisch aus. Das kann in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland mit Sitz von hochtechnologisch geprägten Unternehmen, die an historischen Standorten über Jahrzehnte gewachsen sind, nicht im Sinne der Grundrechte und der Legislative sein. Hochwasserschutz ist eine seit Jahrzehnten bestehende Betreiberpflicht, der sich alle Betreiber stellen und diese auch erfüllen. Der BRPH sieht den Ausschluss bestimmter Anlagentypen in Überschwemmungsgebieten, Risikogebieten und nicht ausreichend geschützten Küstengebieten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor. Betroffen davon sind auch Störfall- und IED-Anlagen. Jene Industrien, welche einen essenziellen Beitrag zur Bewältigung der Covid19-Pandemie geleistet haben und weiterhin leisten. Sollte der BRPH in dieser Detailtiefe verabschiedet werden, folgt aus der Zulassungssperre für IED- und Störfallanlagen an den Standorten faktisch ein Neubau- und Änderungsverbot. Die Regelungen erlauben also weder künftige Anpassungen der Anlagen noch Erweiterungen oder den Bau neuer Produktionsstätten. Die Pandemie zeigt, welchen Beitrag diese Industrien zur Bereitstellung von beispielsweise Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung geleistet haben. Es ist fraglich, wie zukünftige Ausnahmesituationen gemeistert werden können, wenn diesen Anlagen die Grundlage zur Weiterentwicklung entzogen wird. Ausnahmemöglichkeiten werden genannt, sind in diesem Zusammenhang aber unklar und nur eingeschränkt umsetzbar.

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Erforderlichkeit und Zielcharakter nicht dargelegt Das Raumordnungsgesetz (ROG) enthält in § 17 Abs. 2 die rechtliche Grundlage für die Entwicklung eines bundesweiten Raumordnungsplans. Voraussetzung für die Entwicklung ist die Erforderlichkeit des Raumordnungsplans für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebiets unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten. Insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz der Länder ist die Erforderlichkeit des BRPH nicht dargelegt. Zu nennen sind hier Flussgebietsgemeinschaften, landesbezogene Raumordnungen, spezifische Flächennutzungsplanungen und Landeswassergesetze. Weiterhin ist fraglich, wie die Erforderlichkeit des BRPH auf Grundlage der Komplexität des Hochwasserschutzes und der existierenden Flussgebietsplanungen begründet werden kann. Funktionierende länderübergreifende Flussgebietsgemeinschaften setzen an der Komplexität an und regeln fachliche Fragen des Hochwasserschutzes. Insbesondere weil Flüsse nicht an Landesgrenzen enden, sieht der BDI keine Möglichkeit, eine raumplanerische Hochwasservorsorge durch einen BRPH zu regeln. Vielmehr würde der BRPH vorhandene etablierte und funktionierende länderübergreifende Strukturen sowie die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft massiv beeinträchtigen. Neben der nicht dargelegten Erforderlichkeit stellt sich außerdem die Frage, ob die im BRPH enthaltenen „Ziele“ den rechtlichen Anforderungen der Ziele der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG gerecht werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die im BRPH enthaltenen „Ziele“ im Einklang mit der Entscheidungskompetenz von Behörden, gemäß §§ 73 ff. WHG, stehen. Föderalistische Strukturen bereits zielführend Wie zuvor dargelegt, sind föderalistische Lösungen dem BRPH vorzuziehen. Neben der Möglichkeit, die Bindungswirkung der Ziele auf Landesebene zu eliminieren (§ 5 Abs. 4 ROG), haben sich die Länder bereits während des Gesetzgebungsverfahrens klar gegen einen Hochwasserschutzplan ausgesprochen. Es ist zu erwarten, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Zudem stellen sich auch kompetenzrechtliche Fragen in Bezug auf die Festlegungen des Planentwurfs: So würden gesetzlich im WHG geregelte Verbotstatbestände (§§ 73 ff. WHG) im Wege der Raumordnung letztlich erweitert und überlagert. Die Vollzugsbehörde vor Ort könnte ihren Ermessensspielraum im Rahmen der Zulassung und Änderung von Anlagen

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verlieren, so dass Erweiterungen bestehender Anlagen, auch im Rahmen von Verbesserungsmaßnahmen, nicht mehr möglich sind. Jeder Plan sollte im Einklang mit dem Fachrecht und den Vollzugserfahrungen der Länder stehen – dies erscheint hier fraglich. Aus regulatorischer Hinsicht stellt der BRPH einen nationalen Alleingang dar. Die Berücksichtigung internationaler und europäischer Vorhaben ist nicht zu erkennen. Insbesondere die in den letzten Jahren erreichten Fortschritte im Bereich des Hochwasserschutzes werden nicht berücksichtigt. Die grundlegende Frage nach Wirksamkeit und Zielerreichung bleibt ungeklärt. Fraglich ist auch, warum laufende Beteiligungsformate zu den Themen Raumordnung, Bauleitplanung oder Hochwasserschutz, nicht erwähnt oder genutzt werden, um Verbesserungen im Hochwasserschutz voranzutreiben. In der Präambel des BRPH wird in Bezug auf länderübergreifende Strukturen auf den ergänzenden und nicht ersetzenden Charakter des BRPH hingewiesen. Mit Verweis auf die Einführung bundesweit harmonisierter raumplanerischer Standards und risikobasierter Ansätze wird versucht, die Erforderlichkeit zu begründen. Die Einführung risikobasierter Ansätze ist prinzipiell zu begrüßen. Jedoch muss in Bezug auf die Einführung harmonisierter Standards die Möglichkeit bestehen, bundesweite Standards einzuführen. Die Betrachtung realer Begebenheiten verdeutlicht, dass die zur Anwendung kommenden Aspekte nicht umzusetzen sind. Allein die Vielzahl an zu berücksichtigenden Faktoren erlaubt keine Einführung bundesweit harmonisierter Standards. Bestehende Gesetzgebungen berücksichtigen Die Errichtung und der Betrieb deutscher Industrieanlagen erfolgt nach den Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG), dessen Konzentrationswirkung in Genehmigungsverfahren auch die baurechtlichen Belange einschließt. Eine weitere Regelung besteht durch die TRAS 310 (Grundlagen für die Technische Regel für Anlagensicherheit), welche bereits spezifische Regelungen für den Hochwasserschutz fordern. Durch das bestehende regulative Umfeld ist umfassend und rechtssicher geregelt, wie Anlagen sicher in Einklang mit den Schutzgütern des BImSchG zu betreiben sind. In vorgenannter Gesetzgebung ist üblicherweise kein Ausschluss zu finden, vielmehr werden allgemeine Anforderungen für ein sicheres Betreiben gesetzt. Die deutsche Industrie betreibt Anlagen, welche den Anforderungen des Störfallrechts unterliegen. Für die Bewertung der Anlagensicherheit in Bezug auf Auswirkungen für das Umfeld und die

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Allgemeinheit sind zudem umgebungsbedingte Gefährdungen und deren Minimierung zu berücksichtigen. Zu den umgebungsbedingten Gefährdungen zählen auch Hochwasser- und Starkregenereignisse. Raumordnungsrechtliche Belange der Standorte wurden und werden erfolgreich auf Ebene der Bundesländer oder regional mit den jeweiligen Raumordnungsbehörden kommuniziert und umgesetzt. Verhältnismäßigkeit wahren, Rechts- und Planungssicherheit ermöglichen Zahlreiche deutsche Industriestandorte haben eins gemeinsam: die Nähe zu Gewässern. Die Wahl dieser Standorte erfolgte keinesfalls zufällig – Wasser dient als Transportmittel, Kühl- oder Prozesswasserquelle. An diesen Standorten sind Papierfabriken, Chemiebetriebe und weitere Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie angesiedelt. Für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen existieren, wie zuvor dargestellt, umfangreiche gesetzliche Regelwerke. Regelwerke, welche die Vorsorge aber auch umfangreiche Risikobetrachtungen und ein Risikomanagement vorsehen. Ebenso Regelwerke, welche Maßnahmen zur Minimierung von Umweltauswirkungen vorgeben. In diesem Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf die wasserrechtlichen Vorschriften, die Störfall-Verordnung und das untergesetzliche Regelwerk des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Behörden und Anlagenbetreiber stellen sich bereits den Herausforderungen des Hochwasserschutzes. Individuelle organisatorische Schutzkonzepte der Industrie ergänzen gesetzliche Regelwerke und bilden umgebungsbedingte Gefahrenquellen ab. Durch die im BRPH vorgesehene Möglichkeit, die derzeit nicht als Überschwemmungs- und Risikogebiet ausgewiesenen Flächen, als solche auszuweisen, besteht weder Rechts- noch Planungssicherheit. Mögliche Erweiterungsflächen sind begrenzt vorhanden und ein Ausweichen auf diese nur eingeschränkt möglich. Faktoren wie die Bodenbeschaffenheit, die Prozessintegration, der Anschluss vorhandener Anlagenteile und die Notwendigkeit vorhandene Anlagen während der Transformation weiterlaufen zu lassen, behindern die uneingeschränkte Nutzung möglicher Erweiterungsflächen. Verschärft wird das ganze durch eine Forderung in Abschnitt II.1.4 (G), wonach „[…] Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden […]“. Die Forderung kommt einem Fortschritts- und

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Entwicklungsverbot gleich. Das Verbot steht in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen. In diesem Zusammenhang ergeben sich weitere Fragen hinsichtlich der Beachtung von Folgekosten für die Wirtschaft und Industrie. Die aus dem BRPH resultierenden Kosten werden angegeben, sind aus Sicht der Industrie falsch und realitätsfern. Gemäß Verordnungsentwurf E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft soll „[…] der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben unter Zugrundlegung einer „Worst-Case-Betrachtung“ rund 11,542 Millionen Euro, der vollständig auf Bürokratiekosten zurückgeht […]“ betragen. Wir sehen die Angabe als nicht nachvollziehbar, realitätsfern und falsch an. Selbst einzelne Betreiber, welche eine Anlage nicht mehr verändern oder nutzen könnten, sind mit höheren Kosten als 11,542 Millionen Euro konfrontiert. Es entstehen Kosten für Ausweichflächen, aufwändige Nachrüstarbeiten, die Beschaffung von neuen Flächen oder Retentionsräumen und ggf. weitere Prüfungen, sollte auch im Bestand nachgerüstet werden müssen. Ein reales Beispiel aus 2007 belegt unsere Annahme, dass es sich bei dem angegebenen Wert des Erfüllungsaufwandes um einen realitätsfernen und falschen Wert handelt. Im konkreten Fall musste ein Retentionsraum bei einem Volumen von ca. 90.000 m3 geschaffen werden. Die Kosten beliefen sich auf ca. vier Millionen Euro. Die Kosten für einen Kubikmeter belaufen sich demnach auf ca. 42 Euro. Der Erfüllungsaufwand und die Folgen für die Wirtschaft liegen folglich im Bereich einiger hundert Millionen Euro, wenn nicht sogar in Milliardenhöhe. Auch erhöhen sich die Kosten für den Erfüllungsaufwand, weil zahlreiche Standorte künftig für bestimmte Projekte oder Anlagenerweiterungen oder -veränderungen nicht mehr genutzt werden können, wie bisher und neue, alternative Standorte in Deutschland praktisch nicht mehr zur Verfügung stehen. Weiterhin ergeben sich, aus Verkehrs- und Infrastruktursicht, erhebliche Betroffenheiten: ▪

Eine Bewirtschaftung und Weiterentwicklung der Flüsse kann, durch die Berücksichtigung von Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit beim Hochwassermanagement im BRPH, nicht gewährleistet werden. Der BRPH droht notwendige Veränderungsvorhaben der Wasserund Schifffahrtsverwaltung mit weiteren, schwer kalkulierbaren Risiken zu belasten.

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▪

Die vorgesehenen Regelungen, insbesondere betreffend die Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Infrastruktur und der Anlage 7 BSI-KritisV, stellen neue Hindernisse für die erfassten Vorhaben dar. Es ist mit Verfahrensverzögerungen und erheblichen Mehrkosten der Projekte zu rechnen. Die im WHG zum Hochwasserschutz getroffenen Regelungen zur Verkehrsinfrastruktur sind ausreichend und zielführend. Die aktuellen Formulierungen können wichtige Infrastrukturprojekte verzögern, in Einzelfällen sogar verhindern.

BRPH konterkariert Klimaschutzziele Das deutsche Klimaschutzprogramm 2030 und die angestrebte Treibhausgasneutralität bis 2045 sind mit dem BRPH nicht umsetzbar. Unter diesen Voraussetzungen ist die Transformation der Wirtschaft hin zu einer klimaneutralen und zirkulären Wirtschaft nicht möglich. Eisenbahnstrecken des Kernnetzes verlaufen seit jeher flussparallel oder aus allgemeinen Raummangel auch in Überschwemmungsgebieten, in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten und in Küstengebieten. Fraglich, wie der Ausschluss kritischer Infrastrukturen mit den nationalen und europäischen Zielen zum Klimaschutz und konkret dem angestrebten Ausbau des Schienennetzes in Einklang gebracht werden kann. Auch die Ausnahme für Häfen ist in der Gesamtheit des BRPH gesehen nicht schlüssig. Ein Blick auf die drei erfolgreichsten deutschen Häfen bestätigt dies. Die Häfen Hamburg, Bremerhaven sowie Wilhelmshaven befinden sich an der Nordsee. Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgegebene „Nationale Hafenkonzept 2015“ sieht unter anderem eine Verlagerung des Transports von Gütern auf Schienenwege und Wasserstraßen vor. Das BMWi selbst schreibt, dass Häfen eine zentrale Stellung in der Wertschöpfungskette der OffshoreWindenergie einnehmen. Die angestrebte Klimaneutralität Deutschlands hängt folglich maßgeblich von Häfen und deren Anbindung an das Schienennetz und deren Ausbau ab. Dieses Beispiel offenbart die Pauschalität des BRPH, die fehlende Umsetzbarkeit und inakzeptablen Forderungen. Der geplante Ausschluss kritischer Infrastrukturen aus bestimmten Gebieten ist daher abzulehnen. Die Ziele des europäischen „Green Deals“ und der deutschen Klimaschutzpolitik werden mit dem vorliegenden Entwurf unterminiert. Die Herstellung von grünem Wasserstoff ist bei Umsetzung des derzeitigen Entwurfs nicht möglich. Mit den vermehrten Planungen von Infrastrukturprojekten, insbesondere Fernstraßen und Bahnlinien, Renaturierungsmaßnahmen und

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Ausweitung von Retentionsräumen, werden erdverlegte Leitungen „verdrängt“ und Leitungsbetreiber sind gehalten die Fernleitungen umzuverlegen. Eine Umverlegung von Fernleitungen in Überschwemmungsgebiete wäre ausgeschlossen und würde zur Verzögerung und in einigen Fällen zur Verhinderung von Infrastrukturprojekten führen. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass der Transport von gasförmigen und flüssigen Stoffen mittels Rohrleitungen im Vergleich zu Straßen-, Schienen- und Schifftransporten als besonders sicher gilt. Der Wandel des Energiesystems zu treibhausgasneutralen Produkten wird in Raffinerien als Produktionsstätten von treibhausgasreduzierten und klimaneutralen Kraftstoffen erhebliche Investitionen von bis zu 650 Milliarden Euro erfordern. Diese Transformation ist nur mit dem Neubau neuer Anlagen und der Veränderung bestehender Anlagen umsetzbar.

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2. Im Detail Die zuvor aufgeführten Bedenken und begründeten Zweifel sprechen für die Fortführung der aktuellen länderspezifischen Verfahrensweise und gegen einen BRPH. Die etablierten funktionierenden Strukturen sind wirkungsvoll, greifen an der Komplexität des Hochwasserschutzes an und bieten länderübergreifende Lösungen. Sollte dennoch an der Erstellung des BRPH festgehalten werden, müssen folgende Passagen grundlegend überarbeitet oder ersatzlos gestrichen werden: 1. Streichung Ziel II.1.2 – Nutzung des Raumes hinter Hochwasserschutzanlagen muss möglich bleiben II.1.2 (Z): In Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 12 WHG ist hinter Hochwasserschutzanlagen der Raum, der aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine später notwendige Verstärkung der Hochwasserschutzanlagen erforderlich sein wird, von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Gleichermaßen ist der aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendige Raum für Deichrückverlegungen von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für den Fall, dass den Maßnahmen des Hochwasserschutzes keine unüberwindbaren Rechts entgegenstehen. Begründung: II.1.2 (Z) muss gestrichen werden. Das Verbot ist, bis auf den

Fall der unüberwindbaren Rechte, als Ziel der Raumordnung ohne Ausnahmemöglichkeit ausgestaltet und daher in dieser Form nicht verhältnismäßig. In der Praxis gibt es, außer der Würde den Menschen, keinem sonstigen Fall der unüberwindbaren Rechte. So ist es in Einzelfällen erforderlich, auch den Raum hinter Hochwasserschutzanlagen anderweitig zu nutzen. Dies gilt insbesondere für den Ausbau bereits bestehender Infrastrukturanalgen, sofern zumutbare Alternativen nicht in Betracht kommen. Des Weiteren können gesetzliche Gründe, gemäß § 34 BNatSchG und § 44 BNatSchG bestehen, weswegen Anlagen und Maßnahmen nicht an anderer Stelle umgesetzt werden können.

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2. Streichung Grundsatz II.1.4 – Nutzungen in Rückhalteflächen im Einzelfall ermöglichen II.1.4 (G): […] Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden; dies gilt insbesondere für Flächen, die an ausgebaute oder eingedeichte Gewässer angrenzen. […] Begründung: Der Grundsatz II.1.4 muss gestrichen werden. Die Forderung

kommt einem Fortschritts- und Entwicklungsverbot gleich. Das Verbot steht in keinem Verhältnis zu den angestrebten Zielen. 3. Grundsatz II.2.2 - Definition „raumbedeutsame bauliche Anlage“ erforderlich II.2.2 (G): In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG sollen Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von Hochwasserrisiken soll auch insoweit berücksichtigt werden, als Folgendes geprüft wird: 1. Rücknahme von Flächennutzungsplänen für die Bebauung dargestellten Flächen sowie von in landesweiten und regionalen Raumordnungsplänen für die Bebauung festgelegten Gebieten, wenn für sie noch kein Bebauungsplan oder keine Satzung nach § 34 Absatz 4 oder § 35 Absatz 6 BauGB aufgestellt wurde. Das gilt nicht, wenn in der jeweiligen Gemeinde keine ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen bestehen oder die Rücknahme eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung für die Gemeinde darstellen würde. In diesem Fall soll bei baulichen Anlagen eine Bauweise gewählt werden, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasst ist. 2. Umplanung und Umbau vorhandener Siedlungen bzw. Siedlungsstrukturen in einem mittelfristigen Zeitraum, soweit e die räumliche Situation in den betroffenen Gemeinen und das Denkmalschutzrecht zulassen und soweit dies langfristig unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten kosteneffizienter als ein Flächen- oder Objektschutz ist. Begründung: Durch eine fehlende Definition des Begriffs „raumbedeut-

same bauliche Anlage“ kann nicht eindeutig festgestellt werden, wann eine Änderung einer Anlage als raumbedeutsam einzustufen ist. In Bezug auf Bestandsanalgen öffnet sich ein weites Feld für Diskussionen. Ebenso ist nicht

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auszuschließen, ob eine Änderung einer Anlage innerhalb bebauter Bereiche behindert werden könnte. Bei unbeplanten Innenbereichen kann dies zu einem kompletten Entzug des Planungsrechts und damit faktisch zum Eintritt einer Veränderungssperre führen. Des Weiteren erschließt sich nicht, warum für Grundsatz „II.2.2 (G)“ Nr. 1 und 2 unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden. Es sollten die gleichen Maßstäbe gelten. Darüber hinaus muss das öffentliche Interesse als Kriterium vorgesehen werden, um den Abwägungsspielraum nicht zu verengen. Darüber hinaus fehlt insgesamt eine Definition des noch an mehreren Stellen verwendeten Begriffs der „baulichen Anlagen“. Der Begriff wirft daher Auslegungsfragen auf, u.a. bezogen auf die Abgrenzung zu den besonders geregelten Anlagen der raumbedeutsamen Infrastrukturen. Es wird daher zur Vermeidung von Unklarheiten und Vollzugsschwierigkeiten in der Praxis dringend darum gebeten, eine Definition dieses Begriffs in das Glossar mit aufzunehmen und klarzustellen, dass dieser Begriff nicht die Anlagen der Verkehrsinfrastruktur meint, die bereits gesondert von den Verbotsregelungen der raumbedeutsamen Infrastrukturen in II.2.3 (Z), II.3 (G) und III.5 (G) erfasst werden. 4. Streichung Ziel II.2.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen II.2.3 (Z): In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG sind folgende raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen ausgeschlossen, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5 oder 7 oder § 78 Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung, 2. weitere kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, 3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen.

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Begründung: Raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen dürfen nicht

ausgeschlossen werden. Mit der aktuellen Formulierung wird eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber der aktuellen Rechtslage im WHG herbeigeführt, ohne dass dies aus Gründen des Hochwasserschutzes begründet ist. Das genehmigungsrechtliche Problem besteht vor allem darin, dass der Entwurf vorsieht, in bestimmten Gebieten ausgewählte Anlagentypen auszuschließen. Betroffen wären ausdrücklich Anlagen nach Seveso-III-Richtlinie und Industrieemissionsrichtlinie. Die Inhalte des BRPH sollen die Grundlage für regionale und kommunale Bauleitplanungen und damit für künftige Genehmigungen bilden. Restriktive Vorgaben der Raumordnung und Bauleitplanung können zur Versagung von Genehmigungen oder nachträglichen Anordnungen an bestehenden Anlagen führen. Der Spielraum der Genehmigungsbehörden wird nach dem BRPH weiter eingeschränkt. 5. Streichung Grundsatz II.3 – Kein Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen und Anlagen II.3 (G): In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen folgende raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen werde geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung, 2. weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, 3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen, 4. Bauliche Anlagen, die ein komplexes Evaluierungsmanagement erfordern. Begründung: Raumbedeutsame Infrastrukturen und Anlagen dürfen nicht

ausgeschlossen werden. Mit der aktuellen Formulierung wird eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber der aktuellen Rechtslage im WHG herbeigeführt, ohne dass dies aus Gründen des Hochwasserschutzes begründet ist.

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Die Problematik besteht insbesondere darin, dass der Wortlaut von Grundsatz „II.3 (G)“ den Eindruck erweckt, als würde hier eine Definition des Begriffs „raumbedeutsame Anlagen“ vorgenommen werden, die alle Anlagen pp. der Ziffern 1-4 – also auch IED-Anlagen – erfasst. Eine pauschale Bewertung insbesondere aller IED-Anlagen als „raumbedeutsam“ würde allerdings erstens dem Rechtsverständnis von §3 Abs. 1 Nr. 6 ROG widersprechen. Und zweitens enthält das ROG keine Verordnungs- oder sonstige Ermächtigung, dass eine solche Festlegung außerhalb des ROG getroffen werden darf. Deshalb muss Grundsatz „II.3 (G)“ so verstanden werden, dass IED-Anlagen nur soweit erfasst werden, als es sich um raumbedeutsame Vorhaben gemäß §3 Absatz 1 Nr. 6 ROG handelt. Insbesondere besteht das genehmigungsrechtliche Problem vor allem darin, dass der Entwurf vorsieht, in bestimmten Gebieten ausgewählte Anlagentypen auszuschließen. Betroffen wären ausdrücklich Anlagen nach Seveso-IIIRichtlinie und Industrieemissionsrichtlinie. Die Inhalte des BRPH sollen die Grundlage für regionale und kommunale Bauleitplanungen und damit für künftige Genehmigungen bilden. Restriktive Vorgaben der Raumordnung und Bauleitplanung können zur Versagung von Genehmigungen oder nachträglichen Anordnungen an bestehenden Anlagen führen. Der Spielraum der Genehmigungsbehörden wird nach dem BRPH weiter eingeschränkt.

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6. Streichung Grundsatz III.5 III.5 (G): Die in Satz 2 genannten raumbedeutsamen Infrastrukturen und Anlagen sollen sowohl in ausreichend geschützten als auch in nicht ausreichend Geschützen Küstengebieten neu geplant und zugelassen werden, wenn 1. Ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen, die weniger überflutungsgefährdet sind, fehlen, und eine Bauweise gewählt wurde, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und hydrodynamischen Belastungen ist, oder 2. Eine Überflutung bei der konkreten Infrastruktur kein spezifisches Risiko auslöst.

Satz 1 gilt für folgenden Infrastrukturen: 1. Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhandenen von gemeinschaftlicher Bedeutung, 2. weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, 3. Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen, 4. Bauliche Anlagen, die ein komplexes Evaluierungsmanagement erfordern. Begründung: Der geplante Ausschluss raumbedeutsamer Infrastrukturen

und Anlagen aus bestimmten Gebieten ist abzulehnen. Wir verweisen auf die Begründungen zu II.2.3 (Z) und II.3 (G). Bezogen auf die Küstengebiete, wird in der Begründung zum Entwurf zur notwendigen Alternativprüfung aufgeführt, dass an die Annahme, dass es im Einzelfall keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative gebe, sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Grundsätzlich müssten mögliche Alternativen auch dann als in Betracht kommend bewertet werden, wenn ökonomische und ökologische Aspekte vordergründig gegen sie sprechen. Neben den Verzögerungen der betroffenen Projekte, die durch die Neubetrachtung der Alternativprüfung zu erwarten sind, kann sich die „Soll-Vorgabe“ zu Freihaltung von Küstengebieten auch zu einem Planungshindernis auswirken oder die Alternativauswahl erheblich erschweren, verteuern und verzögern. Das Abstellen auf ökonomische und

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ökologische Aspekte bei der Alternativauswahl muss weiterhin – entsprechend der Rechtsprechung- möglich bleiben. Alternativen, die sich aus Kostengesichtspunkten oder aus ökologischen Aspekten eindeutig als nachteilig herausstellen, müssen weiterhin auf Basis einer Grobanalyse ausgeschieden werden dürfen. Das Offenhalten von Alternativen und deren vertieftere Planung bedarf in der Praxis viel Zeit und erhöht die Kosten, da hierfür zusätzliche Kartierungen, Gutachten und Planungen erforderlich werden. Ferner stellt sich rechtlich die Frage nach dem Verhältnis zu anderen zwingenden Alternativprüfungen, welche sich an andere Maßstäbe richten. Zu nennen ist die Alternativprüfung nach § 34 BNatSchG. 7. Übergangsregelung ermöglichen Verordnungsentwurf § 2 Inkrafttreten: Die Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Begründung: Der Verordnungsentwurf sieht keine Übergangsregelung vor.

Einige der vorgesehenen Regelungen im BRPH betreffen laufende Vorhaben und Genehmigungsverfahren. Aus diesen Gründen ist zur Vermeidung von Planungs- und Inbetriebnahmeverzögerungen sowie zur Vermeidung von Mehrkosten aus Mehrfachplanungen eine Übergangsregelung zwingend vorzusehen. Zumindest für alle Vorhaben, bei denen der Antrag auf Zulassung, z.B. Planfeststellung, Plangenehmigung und Genehmigung nach BImSchG oder alternativ der Antrag auf Durchführung eines Scopingverfahrens nach § 5 UVPG bereits eingereicht wurde, einschließlich Planänderungen vor Fertigstellung der Vorhaben, ist dringend zu regeln, dass insoweit die Vorgaben des BRPH noch nicht zur Anwendung gelangen. Entsprechendes muss auch für Raumordnungsverfahren für die betroffenen Vorhaben gelten sowie für bereits in Aufstellung befindlichen Landesraumordnungspläne.

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Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Ansprechpartner Simon Weimer, M.Sc. Referent Abteilung Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit Telefon: +49 30 20281589 s.weimer@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 1387

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Stellungnahme zum Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz by Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. - Issuu