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#WirMachen Wirtschaftsrecht – Handlungsempfehlungen zur Bundestagswahl

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BTW21 | POSITION | RECHT UND VERBRAUCHERPOLITIK

#WirMachen Wirtschaftsrecht

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland international zu stärken, bedarf es des richtigen wirtschaftsrechtlichen Rahmens für die Industrie. Dies gilt umso mehr, als der Industrie im nächsten Jahrzehnt eine Schlüsselrolle in der Bewältigung der Pandemiefolgen zukommt. Bürokratische Hürden und unnötige Belastungen der Unternehmen sind abzubauen, statt zusätzlich zu schaffen – für jede neue muss mindestens eine alte Belastung abgebaut werden.


#WirMachen Wirtschaftsrecht

Die Industrie macht Wertschöpfung möglich Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland bilden die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Nur dort, wo industrielles Handeln gefördert und nicht behindert oder stigmatisiert wird, kann die Industrie florieren und Innovationschancen nutzen. Bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für die Industrie muss auch immer das Verhältnis zu Rechtsordnungen anderer Staaten mitbedacht werden. Ansonsten droht das Traditionssiegel „Made in Germany“ auf lange Sicht zu verschwinden, weil die Industrie aus Deutschland abwandert. Dies hätte zur Folge, dass die hohen Produktions- und Entwicklungsstandards Deutschlands international an Bedeutung verlieren. Wird der deutschen Industrie hingegen der richtige Rechtsrahmen gewährt, kann sie erfolgreich die deutschen Werte und Standards international hervorheben und so für einen internationalen Standard am Vorbild Deutschlands werben.

Für einen verlässlichen Rechtsrahmen braucht die deutsche Industrie … … ein faires Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Freiheit und Verbraucherschutz sowie ein ausgewogenes Zivilrecht ▪

Verbraucherschutz nicht einseitig überregulieren: Der Schutz von Verbrauchern ist wichtig und wird von der Industrie unterstützt. Es darf aber zugunsten des Verbraucherschutzes keine einseitige Überregulierung zulasten des Schutzes der wirtschaftlichen Freiheit stattfinden. Vielmehr sollte ein gerechter Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Unternehmen erfolgen, sowie ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Unternehmen und Verbrauchern gewährleistet sein. „Doppel- und Dreifachregulierungen“ dienen nur der Optik, nicht dem effektiven Verbraucherschutz.

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Zivilrecht kohärent fortentwickeln: Deutsche Unternehmen sind auf ein verlässliches und ausgewogenes Zivilrecht als Grundlage für Verträge im In- und Ausland angewiesen. Neue Regelungen, z. B. im Digitalbereich, müssen so ausgestaltet sein, dass Unternehmen nicht unangemessen belastet werden. Es bedarf allenfalls punktueller Anpassungen in rechtsklarer und kohärenter Weise, ohne Innovationshemmnisse zu schaffen. Insbesondere beim Haftungsrecht ist eine angemessene Risikoverteilung unerlässlich.

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Entwicklung der Sammelklage als Geschäftsmodell vermeiden: Die deutsche Zivilrechtsordnung ist ein Exportschlager Deutschlands und basiert auf der Würdigung der konkreten Einzelfallumstände, denn nur auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Entscheidungen können Gerechtigkeit fördern. Kollektivklagen müssen daher die Ausnahme bleiben und dürfen nicht Dritten dienen. Dazu gehört auch, nur tatsächlich entstandene Schäden zu ersetzen. Zivilrecht darf nicht zu einem Bereicherungsinstrument werden.

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… ein angemessenes Maß an Compliance-Anforderungen und ein rechtsstaatlich berechenbares Sanktionsregime ▪

„One in, one out!“ – Für jede zusätzliche Belastung, die Unternehmen an anderer Stelle entlasten: Durch immer mehr Berichts- und Prüfpflichten werden erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen der Unternehmen gebunden. In der Summe wird ein Maß erreicht, das insbesondere für den Mittelstand kaum noch leistbar ist. Auch mit Blick auf die wirtschaftliche Erholung von der Pandemie müssen Unternehmensanforderungen wieder auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Für jede neue ist mindestens eine bestehende Belastung aufzuheben.

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Einheitliche internationale Standards setzen, anstatt „Goldplating“ zu betreiben: Globale Herausforderungen und Probleme können effektiv nur durch einheitliche und grenzüberschreitend gültige internationale Lösungen adressiert werden. Internationale Vorgaben sind 1:1 umzusetzen. Einzelstaatliche überschießende Umsetzungen internationaler Vorgaben („Goldplating“) oder exterritoriale Anwendung deutschen Rechts sind keine Lösung, sondern verursachen nur zusätzliche Probleme für Unternehmen und Behörden.

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Unternehmerische Tätigkeit nicht stigmatisieren und pönalisieren: Unrechtsbewusstsein ist rechtsstaatliche Voraussetzung für Bestrafungen, aber Menschen und nicht Unternehmen können dieses überhaupt entwickeln. Erfüllen Unternehmen ihre Pflichten nicht, sieht vor allem das Ordnungswidrigkeitenrecht bereits erhebliche Sanktionen vor. Es bedarf keiner Kollektivstrafen für Unternehmen und ihre Mitarbeiter, Kunden und Shareholder bei Verstößen Einzelner und keiner Verantwortlichkeit durch Sonderkonstruktionen.

… ein Auffangen der Folgen der COVID-19-Krise ▪

Voraussetzungen für den Wiederaufbau sicherstellen: Die Rückkehr auf Vorkrisenniveau wird erst für die erste Hälfte der 20. Legislaturperiode prognostiziert. Allerdings ist fraglich, ob die zunächst prognostizierte Erholung und der Wachstumskurs der deutschen Wirtschaft mit ggf. folgenden Coronawellen sowie den damit verbundenen Einschränkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten fortgeschrieben werden kann. Der starke Wirtschaftseinbruch stellt Unternehmen vor große Probleme, die auch noch einige Quartale oder sogar Jahre anhalten werden. Gesetze zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivilrecht haben die Wirtschaft stark verunsichert. Hier fand eine Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos z. B. auf Anbieter statt, obwohl die Ware längst ausgeliefert bzw. Wohn- oder Gewerbemietraum zur Verfügung gestellt wurde. Diese „Stundung“ darf sich nicht wiederholen. Ziel muss es sein, schnellstmöglich den Wiedereinstieg in die Liefer- und Zahlungsströme herzustellen.

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Politische Ziele im Klimaschutz nicht zu rechtlichen Anspruchsgrundlagen machen: Die Herausforderungen des Klimawandels in der Energie- und Umweltpolitik sind Gegenstand aufwendiger politischer Prozesse. Zielvorgaben indizieren aber nicht ohne Weiteres Rechtsansprüche. „Klimaklagen“ auf Schadensersatz dürfen individualrechtlich nicht auf abstrakte und allgemein gehaltene politische Aussagen abstellen und daraus Anspruchsgrundlagen ableiten, die gesetzlich gar nicht fixiert sind. Das gilt insbesondere für Zeiten des Neustarts und Folgenbewältigung einer bislang ökonomisch nicht abschätzbaren Krise.

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… ein praktikables nationales und europäisches Unternehmensrecht ▪

Grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten fördern: Unternehmen brauchen Flexibilität und Mobilität, um grenzüberschreitend tätig und dadurch europa- und weltweit wettbewerbsfähig zu sein. Eine praxistaugliche europäische Rechtsform für mittelständische Unternehmen, eine sog. „Europa-GmbH“, könnte dazu beitragen.

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Neue grenzüberschreitende Umstrukturierungsverfahren effizient umsetzen: Im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (EU 2019/2121) sollte die von der Industrie geforderte Rechtssicherheit und Beschleunigung gewährleistet werden. Die neuen Regelungen zur Missbrauchsüberprüfung und die zahlreichen Schutzmechanismen für Arbeitnehmer, Gesellschafter und Gläubiger sollten so gestaltet werden, dass die Verfahren nicht noch komplexer ausgerichtet werden.

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Unternehmerische Freiheit gewährleisten: Unternehmen muss bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit und bei der Ausgestaltung ihrer Nachhaltigkeitsstrategien ausreichende Freiheit und ein Ermessensspielraum gewährt werden. Alle Details der Unternehmensführung und -struktur europaweit einheitlich durch den Gesetzgeber regeln zu wollen, würde zu stark in die Privatautonomie der Unternehmen eingreifen.

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Lieferkettengesetz an Praktikabilität statt Wettbewerbsbenachteiligung ausrichten: Unternehmen brauchen praxistaugliche und mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen. Bei einer Regelung zu Sorgfaltspflichten gilt es, Komplexität und Grenzen gesetzlicher Maßnahmen anzuerkennen. Selbst eine europäische Regelung sollte in ihrer Wirkung auf effektiven Menschenrechtsschutz vor Ort, zumal im internationalen Wettbewerb, nicht überschätzt werden. Die Politik darf daher Unternehmen nicht Pflichten auferlegen, die selbst Staaten nicht durchzusetzen vermögen.

… die dauerhafte Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ▪

Virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht verankern: Im deutschen Aktiengesetz sollte die virtuelle (präsenzlose) Hauptversammlung als weitere Grundform der jährlichen Aktionärstreffen zur Herstellung von Rechtssicherheit gesetzlich verankert werden.

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Positive Erfahrungen und Digitalisierungsschub aus 2020 nutzen: Die positiven Erfahrungen unter dem jüngst verlängerten Covid-19-Notgesetz sollten für die Reform der Ausgestaltung eines neuen Rechtsrahmens genutzt werden. Sie haben gezeigt, dass das virtuelle Format gut funktioniert und das Potential hat, die Aktionärsbeteiligung im Vergleich zur herkömmlichen Präsenzversammlung spürbar zu verbessern, da sie einem deutlich weiteren Aktionärskreis die tatsächliche Möglichkeit verschafft, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen.

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Ausgleich zwischen Unternehmensinteressen und Aktionärsinteressen schaffen: Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Hauptversammlung auch außerhalb der

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Pandemie digital ausgestaltet werden kann, sollten die Interessen der Unternehmen an einer effizienten und kostengünstigen Durchführung einer Hauptversammlung mit den Aktionärsinteressen in Einklang gebracht werden. Eine uneingeschränkte Übertragung der klassischen Aktionärsrechte aus der Welt der physischen Präsenzversammlung in die Welt der Online-Versammlung ist weder sinnvoll noch effizient.

… ein einheitliches Datenschutzrecht, das gleichermaßen Vertrauen fördert und Innovationen ermöglicht ▪

Auslegung und Verwaltungspraxis der Datenschutzaufsicht stärker harmonisieren: Obwohl die DSGVO einen EU-einheitlichen Rechtsrahmen schaffen soll, sehen sich die Unternehmen in der Praxis divergierenden Auslegungen und Anwendungen des Datenschutzrechts durch Aufsichtsbehörden ausgesetzt. Um Wachstum und Innovationen nicht zu hemmen, ist eine stärkere Vereinheitlichung der Auslegung und Anwendung der Datenschutzregeln auf europäischer Ebene und bei nationalen Sachverhalten erforderlich.

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Entwicklung und Umsetzung rechtssicherer Standards für Datenanonymisierung fördern: Unternehmen brauchen einheitliche Standards für die Anonymisierung personenbezogener Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraussetzung für branchenübergreifende, datengetriebene Geschäftsmodelle und für die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen gewährleistet.

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Rechtssicherheit für internationalen Datentransfer schaffen: Ein rechtssicherer internationaler Transfer von Daten ist für die global vernetzten deutschen Unternehmen von überragender Bedeutung. Mit dem „Schrems II“-Urteil des EuGH ist das rechtliche Fundament für Datenübertragungen erodiert. Die Industrie braucht dringend zeitnahe verlässliche politische Lösungen.

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Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 BDI Dokumentennummer: D 1314

Redaktion Rechts- und Verbraucherpolitik Niels Lau n.lau@bdi.eu

Zivil-, Verbraucher- und Wirtschaftsstrafrecht, Compliance Sebastian Freimuth s.freimuth@bdi.eu

Verbraucherpolitik Claudia Voss c.voss@bdi.eu

Unternehmensrecht Kathrin Hintner k.hintner@bdi.eu

Unternehmensrecht Dr. Kerstin Lappe k.lappe@bdi.eu

Datenschutzrecht Ines Nitsche i.nitsche@bdi.eu

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