POSITION | WETTBEWERBSPOLITIK | ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
Föderale Modernisierungsagenda –vergaberechtliche Maßnahmen
Bewertung der Deutschen Industrie
16. Juni 2026
Vorbemerkung
Am 4. Dezember 2025 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei der Ministerpräsidentenkonferenz Maßnahmen für eine Föderale Modernisierungsagenda beschlossen.
Diese Maßnahmen sollen die staatliche Verwaltung und öffentliche Organisation in Deutschland grundlegend und übergreifend erneuern und verschlanken.
Von den insgesamt 237 Maßnahmen betreffen 14 das öffentliche Auftragswesen, die mit „Vereinfachungen im Vergaberecht“ überschrieben sind.
Die Föderale Modernisierungsagenda zielt auf eine Vereinfachung, Beschleunigung und Harmonisierung des Vergaberechts und der öffentlichen Beschaffung von Bund und Ländern. Damit geht sie u. a. auf die derzeitige Zersplitterung der Regelungen ein und versucht, diese zu verringern, ohne föderale Gestaltungsspielräume vollständig aufzugeben Die Zersplitterung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich anzugehen, ist prinzipiell ein lobenswerter Ansatz Ob die Vereinheitlichungsbemühungen von Länderseite allerdings ernst gemeint sind, muss bereits von vornherein bezweifelt werden Denn einige Bundesländer schaffen derzeit vorab Tatsachen, indem sie ihre bestehenden Landesregelungen, z. B. mit Blick auf eine weitere Anhebung bereits hoher Wertgrenzen für erleichterte Vergabeverfahren und Direktaufträge, angepasst haben, obwohl diese Wertgrenzen bundesweit harmonisiert werden sollen Wie angesichts dessen bei der durch die Föderale Modernisierungsagenda angekündigten Überarbeitung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) „länderspezifische Abweichungen nach Möglichkeit vermieden und die UVgO in den Ländern möglichst einheitlich anwendet werden“ soll, erscheint schleierhaft und nährt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des politischen Willens zur Vereinheitlichung.
Das Positionspapier bewertet die Maßnahmen mit Bezug zur öffentlichen Auftragsvergabe. Aus Sicht der Industrie werden sie teils weitreichende Folgen für Bieter und Bewerber haben.
1. Vereinfachung der Unterschwellenvergabeordnung
Maßnahme
Bund und Länder sollen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis spätestens 31.12.2026 überarbeiten, dabei substantiell vereinfachen und die Vergabe von Aufträgen dadurch deutlich beschleunigen. Hierfür legt der Bund in Abstimmung mit den Ländern bis spätestens 30.06.2026 einen Vorschlag vor. Die Länder passen anlässlich der Neuüberarbeitung ihre Vorgaben bis 30.06.2027 an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden und die UVgO in den Ländern möglichst einheitlich anwendet werden.
BDI-Position
Der BDI fordert seit langem einen einheitlich geregelten Unterschwellenbereich auf Basis von VOB/A und UVgO. Insofern wird eine Anpassung der Ländervorgaben an die UVgO begrüßt. Dass „länderspezifische Abweichungen nach Möglichkeit vermieden“ und „die UVgO in den Ländern möglichst einheitlich angewendet werden (soll)“ ist allerdings zu wenig ambitioniert. Dies zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, in denen sich manche Bundesländer immer weiter von den Vorgaben der UVgO entfernt bzw. wie NRW deren Anwendung für Kommunen gänzlich freigestellt haben. Angesichts dieser Entwicklungen in den letzten Jahren, in denen die Bundesländer sowohl gegenüber dem Bund als auch untereinander immer weiter auseinandergedriftet sind, z. B. mit Blick auf Wertgrenzen für öffentliche Aufträge, wächst ein immer dringenderes Bedürfnis nach einer bundesweit einheitlichen Regelung im unterschwelligen Lieferund Dienstleistungsbereich.
2. Wertgrenzen
Maßnahme
Bund und Länder sollen prüfen, ob im Bereich der Unterschwellenvergabe die Wertgrenze für Direktaufträge von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen in jeweils eigener Zuständigkeit einheitlich deutlich angehoben werden kann mit dem Ziel, diese auf möglichst hohem Niveau festzulegen. Der Zeitplan sieht eine entsprechende Überarbeitung der UVgO, der VOB/A und ggf. in landesrechtlichen Regelungen innerhalb des Jahres 2026 vor.
BDI-Position
Der BDI lehnt eine weitere pauschale Erhöhung der bereits teilweise sehr hohen Wertgrenzen ab und fordert stattdessen eine Vereinheitlichung der in den Bundesländern unterschiedlich hohen Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen, freihändige Vergaben und Direktaufträge sowie deren Rückführung auf ein angemessenes Maß. Für Direktaufträge gilt dies besonders, denn diese sind keine Vergabeverfahren und werden zumeist ohne Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze Wettbewerb und Transparenz vergeben. Da die Direktauftragswertgrenzen in einigen Bundesländern in der Vergangenheit bereits stark erhöht wurden (100.000 Euro im Liefer- und Dienstleistungsbereich), verbietet sich jede weitere Anhebung.
3. Einheitliche Formulare
Maßnahme
Bund und Länder entwickeln einheitliche Formulare und Formularvorlagen, insbesondere für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise. Dazu wird eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen zeitnah in 2026 eingesetzt. Zudem sollen digitale und schnittstellenfähige Lösungen erarbeitet werden.
BDI-Position
Eine Vereinheitlichung von Formularen und Formularvorlagen erleichtert die bundesweite Beteiligung an öffentlichen Aufträgen. Bieter und Bewerber für öffentliche Aufträge müssen derzeit – je nach Auftraggeber und Auftrag – eine Vielzahl unterschiedlicher Formulare bzw. Formblätter, z. B. zum Nachweis ihrer Eignung, ausfüllen. Auch wenn diese Formulare identische Inhalte abfragen, finden sich teilweise unterschiedliche Formulierungen oder Reihenfolgen. Eine Reduzierung auf das unbedingt erforderliche Maß und eine Standardisierung der Formulare tragen daher zur Beschleunigung und Vereinfachung des Vergabeprozesses bei. Dabei ist darauf zu achten, dass Formulare zueinander passend und mit Augenmaß angewendet sowie redundante Formulare entfernt werden.
4. Nachweis durch Eigenerklärung
Maßnahme
Bund und Länder weiten bis zum 31.12.2027 Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen aus und verlängern die Geltungsdauer und Verfügbarkeit von Eigenerklärungen und sonstigen Nachweisen wesentlich. Eigenerklärungen und Nachweise sollen zentral auf einer digitalen Plattform hinterlegt werden können, bereits abgegebene Erklärungen mindestens binnen eines Jahres nicht erneut abgegeben werden müssen und automatisierte Abfragen von Eignungsnachweisen (z. B. Gewerbeerlaubnis) erweitert werden, auch über den digitalen Marktplatz Deutschland.
BDI-Position
Die Ausweitung der Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen sowie die Verlängerung der Geltungsdauer von Eigenerklärungen wird positiv bewertet. Eigenerklärungen ermöglichen einen unbürokratischen Nachweis. Wichtig wäre, dass auch im Unterschwellenbereich weitergehende Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern erhoben werden. Das Verfahren weiter erleichtern würde, wenn diese der Vergabestelle bereits vorliegende Nachweise nicht erneut vorlegen („Only-Once-Prinzip“) und Auftraggeber verfügbare Eignungsnachweise automatisiert abrufen müssten.
5. Hürden für Dringlichkeitsvergaben senken
Maßnahme
Im Rahmen der Überarbeitung der UVgO im Jahr 2026 werden die Hürden für Dringlichkeitsvergaben in der UVgO gesenkt und ein vereinfachtes Krisenvergaberecht eingeführt. Der Bund setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass eine verschuldensunabhängige Dringlichkeitsvergabe zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge auch im Rahmen der Funktionsgewährleistungspflicht auf EU-Ebene (nach Art. 14 AEUV) ermöglicht wird.nd und Länder entwickeln einheitliche Formulare und Formularvorlagen, insbesondere für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise. Dazu wird eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen zeitnah in 2026 eingesetzt. Zudem sollen digitale und schnittstellenfähige Lösungen erarbeitet werden.
BDI-Position
Es bestehen bereits rechtliche Ausnahmen für Dringlichkeitsvergaben, die in Krisenzeiten (z.B. Corona und Flüchtlinge) grundsätzlich wirkungsvoll anwendbar waren. Darauf hatten bereits die EU-Kommission und die Bundesregierung in Leitlinien bzw. Rundschreiben hingewiesen. Ausnahmen sind generell restriktiv zu handhaben. Das gilt auch und gerade für Dringlichkeitsvergaben. Hinzu kommt, dass die Direktauftragswertgrenzen seitdem von ursprünglich 1.000 Euro über 15.000 Euro auf nunmehr 50.000 Euro erhöht wurden. Dadurch unterliegen bereits Aufträge bis zu dieser Höhe gar nicht mehr den Voraussetzungen eines Vergabeverfahrens, auch nicht für Dringlichkeitsvergaben. Ohne ein nachweisbar dringendes Bedürfnis dürfen die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben daher nicht weiter reduziert werden.
6.
E-Rechnungsplattform
Maßnahme
Bund und Länder verständigen sich auf die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplattform.
BDI-Position
Die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplattform durch Bund und Länder wird als vereinheitlichende und standardisierende Maßnahme begrüßt.
7. Digitaler Marktplatz Deutschland
Maßnahme
Der Bund stellt bis 31.12.2027 mit dem digitalen Marktplatz Deutschland abgestimmt mit den Ländern eine gemeinsame Plattform bereit, über die Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz durchgeführt werden können und konsolidiert damit die E-Vergabeplattformen.
BDI-Position
Der BDI fordert seit langem eine Einigung auf eine einheitliche E-Vergabeplattform und einen Standard statt der unterschiedlichen Lösungen von Bund, Ländern und Kommunen, die bundesweit anbietenden Unternehmen die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen erschweren. Daher wird der Ansatz der Konsolidierung bzw. Verknüpfung der bestehenden Vergabeplattformen begrüßt. Wichtig für Unternehmen ist, dass sie alle Vergaben im Ober- und Unterschwellenbereich über einen einzigen Zugang erreichen. Der Blick auf den Zeitplan – bis 31.12.2027 – erscheint allerdings nicht ambitioniert genug. Hier wäre mehr Tempo wünschenswert.
8. Einsatz von KI bei der Vergabe
Maßnahme
Mit dem digitalen Marktplatz Deutschland stellt der Bund Basiskomponenten und KI-gestützte Unterstützungsdienste bereit. Der Einsatz von KI-Lösungen bei Vergaben und der Erstellung von Vergabeunterlagen auf Bundes- und Landesebene wird bis 31.12.2026 erprobt und ermöglicht, um die Verfahrensdauer auch bei komplexen Ausschreibungen deutlich zu reduzieren und Vergabeprozesse effizienter durchführen zu können.
BDI-Position
Den Einsatz von KI bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bewertet der BDI grundsätzlich positiv, sofern dies datenschutz- und KI-VO-konform (Verordnung (EU) 2024/1689) erfolgt. Mögliche Spannungsverhältnisse, wie z. B. bei der Erstellung von Vergabeunterlagen durch Standardvorgaben einerseits und dem Einsatz eines KI-Tools andererseits, müssen im Vorfeld bedacht und gelöst werden.
9. Begrenzung der Prüffrist in Nachprüfungsverfahren
Maßnahme
Für Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich in den Landesvorschriften wird die Prüffrist einheitlich auf höchstens 5 Wochen begrenzt. Die Länder passen ihre Regelungen bis spätestens 31.12.2026 an.
BDI-Position
Mit Blick auf die angestrebte Begrenzung der Prüffrist in Nachprüfungsverfahren stellt sich zunächst die Frage nach der Relevanz. Es gibt nur 4 Bundesländer mit Primärrechtsschutz. In Sachsen und Thüringen liegt die Prüffrist jeweils unter 5 Wochen, in Rheinland-Pfalz beträgt sie inklusive Verlängerung 5 Wochen. Einzig in Sachsen-Anhalt werden für die Nachprüfung 5 Wochen angesetzt, die die Vergabekammer um 2 Wochen verlängern kann. Entsprechend gering dürften die Fallzahlen sein. Zudem stellt sich die Frage, was daraus folgt, wenn 5 Wochen nicht eingehalten werden können.
Sofern die Dauer von Nachprüfungsverfahren in Einzelfällen als zu lang empfunden werden sollte, sind die Gründe hierfür vielfältig. Angeführt wird vor allem eine Überlastung der Prüfbehörden. Entlastend und generell beschleunigend würde hier ein Personalaufwuchs wirken. Sofern Vergabekammern oder andere Prüfbehörden hingegen nur wenige Nachprüfungsverfahren pro Jahr zu bearbeiten haben, könnte darüber hinaus die Einführung zentraler länderübergreifender Prüfbehörden mit entsprechender Personalausstattung und Spezialisierung auf das Vergaberecht bewirken, dass möglichst zügig qualifizierte Entscheidungen getroffen werden.
10. Angleichung Vergaberecht für Bauleistungen
Maßnahme
Bund und Länder streben eine Angleichung des Vergaberechts (an die Regelungen zu Dienst- und Lieferleistungen) auch für Bauleistungen bis spätestens 31.12.2027 an.
BDI-Position
Sofern eine Angleichung des Vergaberechts der Länder an das Bundesrecht bei den Bauvergaben gemeint ist, befürwortet der BDI den Vorschlag. Denn die unterschiedlichen Anforderungen gehen vor allem zulasten des Mittelstandes und von „Newcomern“, die weiterhin in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen, Schwellenwerte, Standards und Formulare beachten müssen. Die derzeitige Entwicklung in einigen Ländern widerspricht allerdings dem Vorhaben einer Angleichung, indem Länder z. B. mit der Erhöhung von Auftragswertgrenzen kurz vor der avisierten Überarbeitung der UVgO noch Tatsachen schaffen, von denen sie nicht wieder abrücken werden.
Sofern eine Angleichung des Bauvergaberechts an das Vergaberecht für Liefer- und Dienstleistungen gemeint sein sollte, hält der BDI eine Angleichung dort für angebracht, wo sie sinnvoll ist, d. h. es sollten die Vorschriften übernommen werden, die in der Praxis zu den besten Ergebnissen führen. Daher muss ebenso überlegt werden, welche Vorschriften des Liefer- und Dienstleistungsbereiches an den Baubereich angepasst werden sollten. Dabei sind stets die Besonderheiten des Baubereiches zu berücksichtigen. Auch hier wäre ein ambitionierterer Zeitplan wünschenswert.
11. Zentrale Vergabestellen
Maßnahme
Bund und Länder forcieren bis spätestens 31.12.2027 die Einrichtung zentraler Vergabestellen und verstärken die Nutzung von Vergabestellen anderer Behörden oder Dienstleister. Zudem ermöglichen sie die nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
BDI-Position
Der BDI begrüßt die verstärkte Nutzung von zentralen Vergabestellen, hält aber die bloße Absichtsbekundung für zu wenig ambitioniert. Im Vergaberecht besteht bereits die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, zentrale Beschaffungsstellen zu nutzen. Diese wird aber bislang zu wenig genutzt, vor allem von Kommunen. Stattdessen werden immer weitgehendere Erleichterungen für öffentliche Aufträge gefordert, die immer mehr Bereich dem Vergaberecht entziehen bzw. den Grundsätzen der öffentlichen Auftragsvergabe zuwiderlaufen. Die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sollte daher für kleine Kommunen verbindlicher vorgegeben werden. Dies würde zudem Kapazitäten für dringende andere kommunale Aufgaben freisetzen.
12. Gemeinsames Vergabegesetzbuch
Maßnahme
Im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten EU-Vergaberichtlinien prüfen Bund und Länder bis 31.12.2026 die Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch.
BDI-Position
Die EU-Vergaberichtlinien werden erst noch überarbeitet; einen entsprechenden Vorschlag will die EU-Kommission Mitte des Jahres vorlegen. Insofern ist eine Prüfung bis 31.12.2026 jedenfalls in Umsetzung der überarbeiteten EU-Vergaberichtlinien unrealistisch.
Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt lehnt der BDI die Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch ab. Bereits der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode enthielt den Auftrag zu prüfen, ob die Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge weiterhin durch den DVA in der VOB/A geregelt werden sollen, oder ob und ggf. wie das Vergaberecht ohne Vorfestlegung auf einen möglichen Lösungsansatz vereinheitlicht werden soll. Im Ergebnis mehrerer intensiver Arbeitsgruppensitzungen blieb es beim Fortbestand der VOB/A und deren Erarbeitung durch den DVA. Die Gründe hierfür gelten unverändert fort.
Zudem vereinfacht allein die Zusammenlegung von Vorschriften das Vergaberecht nicht.
13. Vereinfachungen auf EU-Ebene
Maßnahme
Die Bundesregierung setzt sich unter Einbeziehung der Länder bei der anstehenden Reform der EUVergaberichtlinien für deutliche Vereinfachungen ein. Insbesondere sollen die Zahl vergaberechtlicher Sektorregelungen reduziert, Vereinfachungen für kleinere und mittlere Auftraggeber (bis NUTS3-Level) vorgesehen und der Kreis der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen nachträglich erweitert werden können.
BDI-Position
Die genannten Vereinfachungen betreffen ausschließlich die Auftraggeberseite. Um mehr Unternehmen für öffentliche Aufträgen zu interessieren, müssen auch Bieterinteressen mitgedacht und transportiert werden.
14. Schwellenwerte auf EU-Ebene
Maßnahme
Bund und Länder setzen sich gegenüber der EU-Kommission dafür ein, dass die Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf EU-Ebene zeitnah deutlich angehoben werden.
BDI-Position
Der BDI lehnt eine Anhebung der EU-Schwellenwerte ab, weil diese ebenso wie eine dazu vorab erforderliche Erhöhung der Schwellenwerte des Government Procurement Agreement der WTO zu einem kontraproduktiven Rückbau der Marktöffnung und des nötigen effektiven Vergaberechtsschutzes auf europäischer wie auf globaler Ebene führen würde.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Lobbyregisternummer: R000534
Redaktion
Anja Mundt
Senior Referentin Recht und Steuern
T: +49 30 2028-1512 a.mundt@bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 2321