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Praxistaugliche Übergangsfristen für eine wettbewerbsfähige Industrie

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POSITION | INDUSTRIEPOLITIK | ÜBERGANGSFRISTEN

Praxistaugliche Übergangsfristen für eine wettbewerbsfähige Industrie Der BDI appelliert für Übergangsfristen von mindestens 48 Monaten. 05. Juli 2023

Kurze Übergangsfristen gefährden Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Um neue gesetzliche Anforderungen an Produkte möglichst zeitnah zu implementieren, neigt der Gesetzgeber immer häufiger dazu, kurze Übergangsfristen vorzuschreiben. Bedingt durch verschiedene Faktoren kollidieren die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Übergangsfristen mit der unternehmerischen Realität und damit verbundenen Entscheidungsanforderungen. Daraus ergeben sich negative Auswirkungen auf die Chancen der Industrie, nach Ablauf der Übergangsfrist, Produkte auf dem Europäischen Binnenmarkt in Verkehr zu bringen und zu vermarkten. Ein Produkt kann erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformität des Produktes mit der Europäischen Gesetzgebung nachgewiesen ist. Grundsätzlich stehen der Industrie bewährte Verfahren zur Verfügung: die Herstellerselbsterklärung und die Erlangung der Vermutungswirkung durch Anwendung europaweit harmonisierter Normen.

Herstellerselbsterklärung und Nutzung harmonisierter Normen Durch die Anwendung des Konformitätsbewertungsmoduls A (Herstellerselbsterklärung), gemeinsam mit der Anwendung europaweit harmonisierter und im EU-Amtsblatt referenzierter Normen, profitiert der Hersteller von der Vermutungswirkung. Ausnahmen existieren in Fällen, in denen der Gesetzgeber die Nutzung von Konformitätsbewertungsmodul A an die Nutzung von im EU-Amtsblatt gelisteter harmonisierter Normen knüpft. Der Prozess zur Erarbeitung und Listung europaweit harmonisierter Normen (hEN) ist komplex und unternehmerisch teils unplanbar. Die Expertinnen und Experten benötigen durchschnittlich bis zu 36 Monate für die Erstellung einer hEN. Es folgen aktuell weitere 17 Monate für die formelle Prüfung durch die Europäische Kommission. Nach durchschnittlich 53 Monaten erfolgte in den vergangenen Jahren die Listung im EU-Amtsblatt. Erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben Unternehmen die Gewissheit, von der Vermutungswirkung zu profitieren bzw. in Fällen, in denen die Wahl des Konformitätsbewertungsmoduls A von der Anwendung im Amtsblatt gelisteter harmonisierter Normen abhängt, die Gewissheit Ihre Produkte nach Modul A in Verkehr bringen zu können. Auch können sich Unternehmen erst dann diese technischen Regeln in ihre Entwicklungs- und Produktionsprozesse zur Herstellung konformer Produkte integrieren, ohne mit weiteren Anpassungen rechnen zu müssen.

Einbeziehung einer Benannten Stelle Sofern ein Rechtsakt die Nutzung von Konformitätsbewertungsmodul A an die Anwendung im EUAmtsblatt gelisteter harmonisierter Normen knüpft, ist bei nicht vorliegenden harmonisierten Normen (hEN) eine Benannte Stelle (Zertifizierer) verpflichtend in die Konformitätsbewertung einzubeziehen. Liegt eine hEN nicht mit ausreichend Vorlauf vor, nehmen in solchen Fällen die Bewertungsanfragen


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