POSITIONSPAPIER | DATENPOLITIK | DIGITALISIERUNG
Forschungsdaten Ja zu Forschungsdatennutzung für private und öffentliche Akteure. Nein zur Datenteilungspflicht für Unternehmen.
16. November 2022
Executive Summary Der Umfang von Forschungsdaten nimmt rasant zu und es existieren zahlreiche Weiterverwendungspotenziale der in Forschungskooperation erzeugten Daten über wissenschaftliche Kreise und sektorenbezogene Verwertung hinaus. Der Zugang zu und die Nutzung von Forschungsdaten durch die Industrie bilden die Basis zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen, dem Ausbau der Innovationskraft und des Wirtschaftswachstums Deutschlands sowie der Beschleunigung des wissenschaftlichen und industriellen Fortschritts. Doch Unsicherheiten über die Art der Datennutzung und -weitergabe, Datenschutz und -sicherheit, Intellectual property (IP)-Regeln sowie fehlende Anreize und Probleme beim Umgang mit Daten (Vielfalt der Formate und Strukturen, unübersichtliche Dokumentation, unzureichende Standardisierung) verhindern beziehungsweise erschweren eine entsprechende Nachnutzung. Dieses Positionspapier der deutschen Industrie setzt hier an und gibt Empfehlungen für die Ausgestaltung eines Forschungsdatengesetzes sowie zu angedachten Datenbereitstellungsverpflichtungen für Unternehmen. Zu einem solchen frühen Zeitpunkt der Entwicklung von Datenräumen und Geschäftsmodellen plädieren wir für eine befähigende, nicht überregulierende Gesetzgebung. Wir fordern eine klare rechtliche Trennung von Forschungsdaten und Datenteilungspflicht für Unternehmen (Forschungsdatenklausel) mit folgenden Unterempfehlungen:
Forschungsdaten 1. Praxisgerechte Begriffsdefinition, die explizit private Forschungsdaten einschließt sowie Daten, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder anderweitig geschützte Daten davon klar ausschließt und eine langfristige Entwicklung neuer Anwendungsfelder und Geschäftsmodelle in den unterschiedlichen Wissenschafts- und Industriebereichen ermöglicht. 2. Die Anwendbarkeit der Regulierung zu Forschungsdaten muss in Hinblick auf die für den industriellen Kern der deutschen Wirtschaft wichtigen Anwendungsgebiete geprüft werden. 3. Forschende Unternehmen dürfen zweckgebundene Forschungsdaten weiterverwerten. Die Nutzungsrechte für Folgeentwicklungen müssen jedoch berücksichtigt werden. 4. Open Science Politik muss dem Prinzip „as open as possible, as close as necessary“ unter Beteiligung aller Stakeholder (öffentliche, forschende Einrichtungen, Behörden, private forschende Einrichtungen und Forschungs&Entwicklungs-Abteilungen, Unternehmen) folgen. 5. Besetzung von Forschungsdatengremien mit unterschiedlichen, aber stimm- und gleichberechtigten Stakeholdern (Behörden, Industrie, universitäre Einrichtungen u. a.) unter
Dr. Sophia Helmrich | Innovation und Digitalisierung | T: +49 30 2028-1402 | s.helmrich@bdi.eu | www.bdi.eu