Stellungnahme
Entwurfsfassungen des Bundeskartellamtes für die öffentliche Konsultation – Stand Juni 2021
1. Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung 2. Vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung – Praktische Hinweise für einen Antrag
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 16.07.2021
Anmerkungen zu den Entwurfsfassungen Das Bundeskartellamt hat am 8. Juni 2021 die Entwürfe für „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ (im Folgenden „Leitlinien“) und „Praktische Hinweise für einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ (im Folgenden „Praktische Hinweise“) auf seiner Homepage veröffentlicht. Der BDI dankt für die Gelegenheit zur Beteiligung an der Konsultation und nimmt gern zu den Leitlinien sowie den Praktischen Hinweisen Stellung. Wir begrüßen es sehr, dass das Bundeskartellamt seine Grundsätze für die Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung in der Form von Leitlinien und Praktischen Hinweisen veröffentlichen möchte. Die Veröffentlichung von Leitlinien und Hinweisen ist ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um die Transparenz für die Anforderungen an die Löschung aus dem Wettbewerbsregister und damit die Vorhersehbarkeit von Bundeskartellamtsentscheidungen zu erhöhen. Insgesamt bietet der Entwurf der Leitlinien sowie der Praktischen Hinweise eine gut lesbare und grundsätzlich ausgewogene Herausarbeitung von Kriterien für die Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung.
Im Einzelnen Vorschläge zum Verfahren (Rn. 3 der Leitlinien) Die Leitlinien führen aus, dass sich die Registerbehörde bei der Prüfung des Sachverhalts auf das beschränken könne, was von dem Antragsteller vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein müsse. Die Behörde könne einen Antrag auch ohne Rückfrage ablehnen, sofern sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens für unzureichend hält, insbesondere wenn dies „offensichtlich“ sei. Zunächst wäre es hilfreich, wenn der unbestimmte Begriff der „Offensichtlichkeit“ klar definiert würde. Für den Antragssteller ist nicht notwendigerweise vorhersehbar, wann ein Antrag aus Sicht der Behörde „offensichtlich“ unzureichend ist. Entsprechende Ausführungen mit Beispielen in den „Praktischen Hinweisen“ wären wünschenswert. Zudem wäre es aus rechtsstaatlichen Erwägungen geboten, dass dem Antragssteller vor einer geplanten ablehnenden Entscheidung der Behörde nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zumindest die Möglichkeit einer Anhörung bzw. zumindest ein entsprechender Hinweis gegeben wird. Diese Anhörung sollte dazu dienen, dass der Antragssteller erfährt, woran es aus Sicht der Behörde im Antrag noch fehlt und es dem Antragssteller daraufhin noch möglich ist, Unterlagen nachzureichen bzw. Missverständnisse aufzuklären. Dies wäre im Sinne einer umfassenden
Sachverhaltsaufklärung und zur adäquaten Beurteilung eines Antrags auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister notwendig und würde auch dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht werden. Die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit ist auch deshalb geboten, weil die Ablehnung der vorzeitigen Löschung im Register selbst hinterlegt werden soll und sie damit eine über die reine Ablehnung deutlich hinausgehende nachteilige Auswirkung auf die Rechtsposition des Antragstellers hätte. Schadensausgleich, Kriterium der Offenkundigkeit (Rn. 15 Leitlinien, Rn. 10 ff. Praktische Hinweise) In Rn. 15 der Leitlinien und Rn. 10 ff. der Praktischen Hinweise wird auch erläutert, dass für eine erfolgreiche Selbstreinigung des Unternehmens zumindest offenkundige Schäden, nämlich solche, bei denen „hinsichtlich deren (Mindest-)Höhe keine ernsthaften tatsächlichen und rechtlichen Zweifel bestehen“, ausgeglichen sein müssen oder der Antragssteller sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben sollte. Es ist zu begrüßen, dass das Bundeskartellamt in seinen Praktischen Hinweisen Ausführungen zum Kriterium der „Offenkundigkeit“ macht und anerkennt, dass die Beurteilung, ob ein „offenkundiger“ Schaden vorliegt, eine Einzelfallentscheidung erfordert und bei manchem Fehlverhalten, wie in der Fallgruppe der Kartellordnungswidrigkeiten, die Aufklärung des tatsächlichen Schadens erhebliche Probleme bereitet. Es wäre wünschenswert, wenn das Bundeskartellamt in den Praktischen Hinweisen insbesondere bezogen auf die Kartellordnungswidrigkeiten noch deutlicher Kriterien und Beispiele herausarbeitet, wann der Schaden jedenfalls nicht offenkundig ist. Insbesondere kann der Schaden bei anhängigen Schadensersatzklagen und Schadensersatzforderungen, die auf noch nicht rechtskräftigen Behördenentscheidungen wie in Kartellverfahren gestützt werden, noch kein offenkundiger Schaden sein, da man ansonsten der gerichtlichen Entscheidung vorgreifen würde. Dies wäre im Interesse der Klarheit der Leitlinien bezogen auf die Einordnung bestimmter, bereits vom Bundeskartellamt identifizierter Sachverhaltsgestaltungen, von großer Bedeutung.
Anforderungen an das Verhalten des Antragsstellers (Rn. 16 Leitlinien, Rn. 20 ff. Praktische Hinweise) In manchen Passagen stellt das Bundeskartellamt Anforderungen an die Mitwirkung des Antragsstellers, die sich in bestimmten Konstellationen als widersprüchlich erweisen können. So soll das Vorbringen des Unternehmens in Rn. 16 der Leitlinien bei Zweifeln an Grund oder Höhe eines Schadens die Überzeugung der Registerbehörde begründen, „dass es seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Schadens und seiner etwaigen Ausgleichspflicht nachkommen wird.“ Wenn aber das Unternehmen gerade der Ansicht ist, dass der Schaden unbegründet ist und es sich hierzu z. B. in www.bdi.eu
Seite 3 von 5
einem Rechtsstreit zu Schadensforderungen befindet, sollte der Verweis hierauf ausreichen und es sollten keine weiteren Informationen und Ausführungen vom Antragssteller verlangt werden. Weitere „Aufklärung des Schadens“ oder der Ausgleichspflicht, die ja gerade bestritten wird, sind dann widersprüchlich und können von einem Unternehmen nicht erwartet oder verlangt werden. In Nr. 20 ff. der Leitlinien wird eine Pflicht zur aktiven Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und Registerbehörden zur Sachverhaltsaufklärung gefordert. In Fällen einer rechtskräftigen Straf-/Bußgeldentscheidung ist dies nachvollziehbar. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Kartellverstößen die Rechtskraft einer Entscheidung nicht erforderlich ist für die Eintragung in das Wettbewerbsregister. Es sollte klargestellt werden, dass es einem Antragssteller nicht zum Nachteil gereicht, wenn er den Rechtsweg gegen eine Entscheidung beschritten hat und die entsprechende Position auch beim Antrag auf Löschung aus dem Wettbewerbsregister vertritt.
Technische / organisatorische Maßnahmen (Rn. 17/18, 20 ff. Praktische Hinweise) In den Praktischen Hinweisen (Rn. 17/18, 20) geht das Bundeskartellamt auf Compliance Maßnahmen ein, die vom Unternehmen aufgrund des Fehlverhaltens ergriffen wurden, um weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Wichtig ist, dass bei einem Unternehmen, das bereits ein Compliance System anhand der entsprechend beschriebenen Standards aufweist und in dem es trotz allem aufgrund Fehlverhaltens Einzelner zu einem Verstoß gekommen ist, das existierende, den Anforderungen entsprechende Compliance Programm auch positiv im Rahmen der Löschungsentscheidung berücksichtigt wird. Wir regen an, dass dies noch deutlicher in den Praktischen Hinweisen, z. B. in Rn. 18, zum Ausdruck gebracht wird.
Beispiele Schließlich regt der BDI an, zur Veranschaulichung der Kriterien in den Leitlinien bzw. den Praktischen Hinweisen weitere konkrete Fallbeispiele aufzunehmen. Idealerweise wären das insbesondere auch solche, die nicht „klare“ Fallgestaltungen darstellen, wie beispielsweise eine Verdeutlichung des Kriteriums der „Offenkundigkeit“ im Falle kartellrechtlicher Schadensersatzklagen. Erfahrungsgemäß erleichtern es solche Fallbeispiele den Rechtsanwendern erheblich, die Situation einzuordnen und tragen dazu bei, den Zweck der Leitlinien, nämlich Rechtssicherheit zu bieten, zu erreichen.
www.bdi.eu
Seite 4 von 5
Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 36 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.
Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0
Ansprechpartner Anja Mundt Stellvertretende Abteilungsleiterin Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Telefon: 030/2028-1512 a.mundt@bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 1421
www.bdi.eu
Seite 5 von 5