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Reform der Energiesteuerrichtlinie im Rahmen des Green Deal

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THEMENPAPIER | STEUERPOLITIK | ENERGIESTEUERN

Reform der Energiesteuerrichtlinie im Rahmen des Green Deal Wettbewerbsfähige Energie- und Stromsteuern in Deutschland

Einführung und Summary

15. Juli 2021

Zur Umsetzung der neuen Klimaziele hat die Europäische Kommission am 14. Juli 2021 im Rahmen des Green Deal das Fit-for-55 Klimamaßnahmenpaket vorgelegt, das auch einen Vorschlag für eine Neuausrichtung der EU-Energiesteuerrichtlinie („Energy Tax Directive“, ETD) enthält. Der BDI unterstützt eine Neuausrichtung der EU-Energiesteuerrichtlinie und nimmt hiermit zu den wesentlichen Eckpunkten eine erste Bewertung vor. Klimaneutrale Energieträger freistellen Zur Unterstützung der Markteinführung von klimaneutralen Energieträgern (Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe, nachhaltige Biokraftstoffe) sind verpflichtende Steuerbefreiungen für alle Sektoren erforderlich, um Investitionen in diese Technologien zu fördern. Wettbewerbsverzerrungen für den europäischen Luft- und Seeverkehr durch eine europäische Insellösung vermeiden Die Besteuerung von Kraftstoffen in der Luft- und Schifffahrt (Kerosinsteuer) einseitig innerhalb der Europäischen Union ist abzulehnen, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten der europäischen Unternehmen im internationalen Luft- und Seeverkehr zu vermeiden. Entlastung industrieller Prozesse und energieintensiver Industrien sichern Industrielle Prozesse brauchen weiterhin Unterstützung. Für mehr Rechtssicherheit sollte die Steuerbefreiung von industriellen Prozessen grundsätzlich als verpflichtende Steuerbefreiung und damit unabhängig vom Beihilferecht geregelt werden. Die mineralogischen Prozesse sollten wieder von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden. Stromsteuer in Deutschland auf den EU-Mindeststeuersatz absenken Im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den Energie- und Stromsteuern an der Spitze. Eine deutliche Senkung der Stromsteuer in Deutschland auf den EU-Mindeststeuersatz ist dringend notwendig.

Abteilung Steuern und Finanzpolitik | T: +49 30 2028-1430 | steuerpolitik@bdi.eu | www.bdi.eu


Reform der Energiesteuerrichtlinie im Rahmen des Green Deal

Inhaltsverzeichnis Einführung und Summary .................................................................................................................. 1 Eckpunkte des Green Deal ................................................................................................................. 3 Reform der Energiesteuerrichtlinie 2021 (ETD) ............................................................................... 4 Zielsetzung in Europa und Deutschland ............................................................................................... 4 Schutz der energieintensiven Industrie ................................................................................................. 5 BDI-Bewertung der Reform der Energiesteuerrichtlinie ................................................................. 5 Klimaneutrale Energieträger freistellen ................................................................................................. 5 Wettbewerbsverzerrungen für den europäischen Luft- und Seeverkehr durch eine europäische Insellösung vermeiden .......................................................................................................................... 5 Entlastung für industrielle Prozesse und energieintensive Industrien sichern ...................................... 6 Stromsteuer in Deutschland auf den EU-Mindeststeuersatz senken ................................................... 6 Auf einen Blick: BDI-Forderungen zur Energiebesteuerung ................................................................. 7 Impressum ........................................................................................................................................... 8

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Reform der Energiesteuerrichtlinie im Rahmen des Green Deal

Eckpunkte des Green Deal Am 28. Juni 2021 hat die Europäische Union neue Klimaziele für die Jahre 2030 (Reduzierung der CO2-Emissionen um 55 Prozent) und 2050 (EU-weite Klimaneutralität) beschlossen. Mit diesen schärferen Klimazielen sind deutliche Wettbewerbsnachteile für die deutschen Unternehmen im internationalen Vergleich verbunden. Damit die umweltfreundliche Produktion in Europa nicht in Drittländer abwandert oder die Durchführung von internationalen Luft- und Seeverkehren nicht vermehrt durch außereuropäische Unternehmen erfolgt, muss auf höhere Ziele ein verstärkter Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer erfolgen (Carbon Leakage-Schutz) – zumindest bis vergleichbare Preise weltweit verbindlich gelten. Zudem besteht die zentrale Aufgabe der Politik darin, klimaneutrale Alternativen marktfähig zu machen. Dafür sind stabile und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen notwendig. Um die Klimaziele umzusetzen, hat die EU-Kommission am 14. Juli 2021 ein Gesetzgebungspaket vorgelegt – das "Fit-for-55 Klimamaßnahmenpaket". Dieses setzt den regulatorischen Rahmen für zahlreiche Bereiche ambitionierter um als bisher – u. a. den europäischen Emissionshandel, einen Grenzausgleichsmechanismus, die Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und die Novellierung der EU-Energiesteuerrichtlinie. Das Fit-for-55 Paket enthält neben zahlreichen weiteren Maßnahmen folgende wesentliche Elemente:  Zum einen wird der bestehende europäische Emissionshandel auf die neuen Klimaziele angepasst (Verschärfung des Reduktionsfaktors, Reduzierung der freien Zuteilung sowie eine einmalige Kappung der Emissionen). 

Zum anderen plant die EU-Kommission die Erweiterung des europäischen Emissionshandelssystems um ein separates System für die Bereiche Gebäude und Verkehr. Diese beiden Bausteine sollen die Grundlage für eine Bepreisung von Energieträgern auf Basis von CO2 bilden, um die Regulierung zielgerichtet auf die Klimaziele auszurichten.

Daneben soll die Novellierung der EU-Energiesteuerrichtlinie erfolgen, mit der zukünftig die Höhe der Steuersätze für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach dem Energiegehalt und deren Klimabeitrag festgelegt wird. Die Alternative einer Ausrichtung auf den CO2Gehalt hätte den Vorteil gehabt, dass es keines neuen Systems für die Bereiche Gebäude und Verkehr bedurft hätte und eine Umsetzung der Klimaziele im bestehenden Energiesteuersystem hätte erfolgen können.

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Reform der Energiesteuerrichtlinie im Rahmen des Green Deal

Reform der Energiesteuerrichtlinie 2021 (ETD) Zielsetzung in Europa und Deutschland Die Energiebesteuerung ist eine wesentliche Säule der Staatsfinanzierung in Europa. In Deutschland trägt die Energiebesteuerung (Energie- und Stromsteuer) mit 47Milliarden Euro (2019) einen rund 40 Prozent-Anteil am Bundessteueraufkommen (BMF, Datensammlung zur Steuerpolitik 2020/2021). Erste Zielsetzung der überarbeiteten Energiesteuerrichtlinie ist die Sicherstellung des Steueraufkommens aus den Energiesteuern in den EU-Mitgliedsstaaten. Dafür wird die Bemessungsgrundlage vergrößert und dies soll im Wesentlichen durch die Abschaffung von Steuerbefreiungen erfolgen. Zukünftig muss immer zum Mindeststeuersatz versteuert werden: durch Abdeckung aller Sektoren (inklusive Land- und Fischwirtschaft) sowie aller Verkehrsträger (inklusive Luft- und Schifffahrt) sowie die Reduzierung der Begünstigungstatbestände in Abstimmung mit dem Beihilferecht. Daneben sind die Weiterentwicklung des Binnenmarktes und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen weiterhin Grundlage der europäischen Energiebesteuerung. Darüber hinaus soll über die Energiebesteuerung ein ausreichendes Preissignal zur Erreichung der Klimaziele sichergestellt werden. Neufestlegung der Mindeststeuersätze Der Vorschlag der Kommission legt zukünftig die Höhe der Steuersätze für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach dem Energiegehalt und deren Klimabeitrag fest. Der Klimabeitrag der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms als „Environmental Performance“ wird in Anlehnung an die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED) festgelegt werden. Die zukünftige Höhe und Struktur der Mindeststeuersätze zeigen, dass die Kommission mit der ETD ein Preissignal zur Erreichung der Klimaziele gibt. Fossile Kraftstoffe werden am höchsten besteuert und klimaneutrale Kraft- und Heizstoffe so niedrig wie elektrischer Strom besteuert. Insbesondere für Erdgas ist ein zehnjähriger Anpassungspfad zu Erreichung des Steuerniveaus fossiler Kraftstoffe vorgesehen. Die Heizstofftarife unterliegen einer moderaten Besteuerung ohne Anpassungspfad. Grundsätzlich sind keine Steuerbefreiungen unter dem EU-Mindeststeuersatz mehr möglich. Mit der festen Steuertarifstruktur nach dem Klimabeitrag der Energieerzeugnisse und elektrischen Strom werden die gesonderten Steuersätze für die betriebliche Verwendung abgeschafft. Eine Inflationsklausel wird eingeführt. Den Mitgliedstaaten wird jedoch weiterhin die Möglichkeit höherer Steuersätze eingeräumt, allerdings nach der festgelegten Struktur der „Environmental Performance“. Eine Reduzierung von Steuersätzen als Mitgliedstaatenoption und damit unter Beachtung des Beihilferechts ist nur für erneuerbare Energieerzeugnisse und erneuerbaren elektrischen Strom vorgesehen. Mit der Besteuerung nach dem Energiegehalt der Energieerzeugnisse wird eine mögliche Steuersatzdifferenzierung abgeschafft. Die neue Energiesteuerrichtlinie umfasst zukünftig alle Verkehrsträger und besteuert damit auch den innergemeinschaftlichen Luft- und Schiffsverkehr. Abgeschafft wird damit insbesondere die Steuerbegünstigung von Flugkerosin. Dies erfolgt jedoch schrittweise: Für den innergemeinschaftlichen Personenflugverkehr ist ein Anpassungszeitraum von zehn Jahren (beginnend mit null Prozent und dann einer jährlichen Steigerung eines Zehntels vom Mindeststeuersatz) zur Erreichung der Mindeststeuersätze auf Flugkraftstoffe und elektrischen Strom vorgesehen. Der Luftfrachtverkehr ist hiervon generell ausgenommen. Zur Förderung von nachhaltigen

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Reform der Energiesteuerrichtlinie im Rahmen des Green Deal

alternativen Kraftstoffen und Strom wird eine zehnjährige Steuerbefreiung dieser Energieträger festgelegt, insbesondere für den Luft- und Schifffahrtsektor. Schutz der energieintensiven Industrie Die überarbeitete Energiesteuerrichtlinie sieht den Schutz der energieintensiven Industrie unter deutlich strengeren Voraussetzungen vor. Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor die Möglichkeit, im Einklang mit dem Beihilferecht, bestimmten energieintensiven Betrieben Steuerbegünstigungen zu gewähren. Die Definition energieintensiver Betriebe ist unverändert wettbewerbsverzerrend durch die Abhängigkeit von nationalen Steuerniveaus. Steuerbegünstigungen nach Vereinbarungen zur Erreichung von Umweltschutz- oder Energieeffizienzzielen (Spitzenausgleich) sind weiterhin möglich. Die zukünftige Energiesteuerrichtlinie schränkt jedoch die Steuerbefreiungsmöglichkeiten für energieintensiven Unternehmen ein. Zum einen wird die Steuerbegünstigungen für bestimmte Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft durch betriebliche Steuersätze abgeschafft und zum anderen insbesondere die Steuerbefreiung der mineralogischen Prozesse (u. a. die Zementproduktion oder der Kalkindustrie) durch die Einbeziehung in die Besteuerung nach der ETD eingeschränkt. Bislang wurden energieintensive Industrieprozesse vom Anwendungsbereich der ETD ausgenommen. Zum Status quo gehen damit in Deutschland Steuerentlastungen von ca. 1,5Milliarden Euro für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft verloren. Zudem verpasst die Richtlinie die Ausweitung allgemein verpflichtender Entlastungstatbestände, um unabhängig vom Beihilferecht eine Entlastung sicherzustellen.

BDI-Bewertung der Reform der Energiesteuerrichtlinie Der BDI unterstützt eine Neuausrichtung der Energiesteuerrichtlinie vor dem Hintergrund der (wahrscheinlichen) Erweiterung des europäischen Emissionshandels um ein separates System für die Bereiche Verkehr und Gebäudewärme. Neben der Erfüllung der Klimaschutzziele muss die Energie-steuerrichtlinie ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten und zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der Industriebranchen beitragen. Klimaneutrale Energieträger freistellen Aus BDI-Sicht muss sichergestellt sein, dass klimaneutral hergestellte Energieträger im Sinne einer auf Klimaziele ausgerichteten Regulierung nicht mit Energiesteuern und CO2-Preisen belastet werden. Der Vorschlag der EU-Kommission muss daher gewährleisten, dass EU-Mitgliedstaaten trotz einer Umstellung auf den Energiegehalt der Brennstoffe dazu verpflichtet werden, klimaneutral hergestellte und fortschrittliche, nachhaltige biologische Energieträger in der Markthochlaufphase ohne Beschränkung auf einzelne Sektoren vollständig von der Energiebesteuerung und einer CO2-Bepreisung auszunehmen. Bislang sieht die ETD hier nur ein unter das Beihilferecht fallende Mitgliedstaatenoption vor. Wettbewerbsverzerrungen für den europäischen Luft- und Seeverkehr durch eine europäische Insellösung vermeiden Aus Sicht des BDI ist die einseitige Besteuerung von Kraftstoffen in der Luft- und Schifffahrt innerhalb der Europäischen Union abzulehnen, da diese zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der europäischen Luft- und Schifffahrtsunternehmen und damit zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen sowie Tankering außerhalb der EU-Mitgliedstaaten führen würde. Zur Stärkung der

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Innovationskraft der europäischen Luftfahrtunternehmen darf es keine europäische Dreifachbelastung aus Emissionshandel, Luftverkehrsteuer und Energiesteuer geben. Dies würde außereuropäische Drehkreuze und Fluggesellschaften begünstigen und Verkehre verlagern. Es muss die globale Wettbewerbsfähigkeit von international operierenden Verkehrsträgern wie dem Luft- und Seeverkehr weiterhin sichergestellt werden. Für die Schifffahrt ist die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiung der Landstromversorgung von Schiffen in den Häfen zu begrüßen. Die Steuerbefreiung für alternative und nachhaltige Kraftstoffe für Luft- und Schifffahrt müssen bis zur Marktreife von der Energiesteuer ausgenommen werden. Entlastung für industrielle Prozesse und energieintensive Industrien sichern Industrielle Prozesse brauchen weiterhin eine Unterstützung. Die mineralogischen Prozesse sollten wieder vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Für mehr Rechtssicherheit sollte die Steuerbefreiung von industriellen Prozessen grundsätzlich verpflichtend und damit unabhängig vom Beihilferecht geregelt werden. Ein politisches Mehr an Zielvorgaben fordert bei fehlender globaler Ambition auch ein Mehr an politischer Rückendeckung für Unternehmen. Insbesondere für Unternehmen, die im Besonderen von aktuell noch kaum vermeidbaren Prozessemissionen betroffen sind, ist die erfolgreiche Umgestaltung dieser Industriezweige hin zur Klimaneutralität von grundlegenden Verfahrensänderungen abhängig und ohne finanzielle staatliche Ausgleiche nicht darstellbar. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum die Kommission, insbesondere für die mineralogischen Prozesse die Entlastung einschränkt. Eine Entlastung der energieintensiven Industrien muss sichergestellt werden. Für die Inanspruchnahme der Entlastungsmöglichkeit muss die bisherige Definition der energieintensiven Industrien angepasst werden, um die Abhängigkeit von nationalen Steuerniveaus zu vermeiden. Stromsteuer in Deutschland auf den EU-Mindeststeuersatz senken Für die deutsche Wirtschaft stellen die Kosten aus den Energiesteuern eine zunehmende Belastung dar Im europäischen Vergleich liegt Deutschland bei den Energiesteuern an der Spitze. Es ist daher eine deutliche Senkung der Stromsteuer in Deutschland auf den EU-Mindeststeuersatz notwendig. Mit der Festlegung der Besteuerungsstruktur nach Energiegehalt kann Deutschland insbesondere keinen Alleingang mehr in der Strombesteuerung gehen. Durch die Einschränkung der Begünstigungstatbestände ist es zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen produzierenden Gewerbes dringend notwendig, die hohen Stromsteuersätze an die europäischen Entwicklungen anzupassen. Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit sind zudem automatische Steuererhöhungen durch einen Inflationsausgleich abzulehnen.

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Quelle: BDI

Auf einen Blick: BDI-Forderungen zur Energiebesteuerung 

Klimaneutrale Energieträger freistellen und weder mit einem CO2-Preis noch durch eine Energiesteuer belasten.

Stromsteuer in Deutschland auf den EU-Mindeststandard senken.

Wettbewerbsverzerrungen für europäischen Luft- und Seeverkehr durch europäische Insellösung vermeiden.

Entlastungstatbestand für mineralogische Prozesse beibehalten.

Fortführung des Spitzenausgleichs für energieintensive Unternehmen.

Hinweis: 

Eine finale Abstimmung und Bewertung sämtlicher Legislativvorschläge des Fit-For-55 Pakets durch den BDI ist im August/September vorgesehen. Hierbei erfolgt eine Detailbewertung der Energiesteuerrichtlinie im Kontext des Gesamtpakets und ggf. erfolgt eine Anpassung der Inhalte.

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Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Redaktion Dr. Monika Wünnemann Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028-1507 m.wuennemann@bdi.eu Annette Selter Referentin Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028-1430 a.selter@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 1418

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