POSITION | AUSSENWIRTSCHAFTSPOLITIK
Änderungen der Durchsetzungsverordnung der EU Für Reaktionsfähigkeit bei Handelskonflikten
20. Dezember 2019 Hintergrund die Berufungsinstanz des Streitschlichtungsmechanismus der Welthandelsorganisation (sogenannter „Appellate Body“, AB) ist seit dem 11. Dezember 2019 nicht mehr handlungsfähig, da die USA die notwendige Nachbesetzung von AB-Mitgliedern verhindern. WTOStreitschlichtungsfälle können damit nicht abschließend zu Ende geführt werden. Es ist nicht abzusehen, wann und ob die USA diese Blockade aufgeben werden. Die Europäische Kommission hat deshalb drei Maßnahmen ergriffen. Erstens unterstützt sie intensiv den Reformprozess des AB und der Streitschlichtung, um die US-Blockade zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit des AB wiederherzustellen. Zweitens versucht die EU – ausschließlich für die Übergangszeit der Blockade – bilaterale und plurilaterale Vereinbarungen mit WTOMitgliedern zu erzielen, die eine alternative Schlichtung von WTO-Fällen ähnlich des ABVerfahrens auf Basis einer ersten Panelentscheidung der WTO vorsieht (nach Art. 25 der Übereinkunft über die Streitschlichtung benennt der WTO-Generaldirektor nach Aufforderung der Streitparteien für einzelne Fälle ein Berufungspanel. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den folgenden Schiedsspruch verbindlich anzuerkennen.). Drittens möchte die Europäische Kommission die Möglichkeit erlangen, falls Drittstaaten nach Vorlage des ersten WTO-Panelberichts das weitere Verfahren über den AB blockieren oder sich nicht auf eine alternative Schlichtung nach Artikel 25 einlassen, selbständig nach eigenen EUinternen Verfahren mit handelspolitischen Maßnahmen zu reagieren. Diese Maßnahmen können die Form von erhöhten Importzöllen, Mengenbeschränkungen und Einschränkungen bei der öffentlichen Beschaffung beinhalten. Bisher sind solche Reaktionen nur nach einer formalen Autorisierung über ein WTO-Verfahren möglich. Dafür hat die Europäische Kommission am 12. Dezember 2019 eine entsprechende Änderung der EU-Durchsetzungsverordnung vorgelegt. Die Änderungen stehen nach Aussagen der Kommission im Einklang mit internationalem Recht und müssen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von Europäischen Parlament und Ministerrat verabschiedet werden.
Dr. Annika-Stormy Mildner | Außenwirtschaft | T: +49 30 2028-1568 | S.Mildner@bdi.eu | www.bdi.eu
Änderungen der Durchsetzungsverordnung der EU
BDI-Position
Für die deutsche Industrie hat der offene und regelbasierte Welthandel oberste Priorität. Der bevorzugte Rahmen dafür ist und bleibt die Welthandelsorganisation.
Wir begrüßen es daher, dass sich die Europäische Kommission mit Nachdruck für eine Reform der WTO sowie eine unabhängige und verbindliche Streitschlichtung einsetzt.
Nur wenn internationale Regeln auch durchgesetzt werden können, können wir das Recht des Stärkeren verhindern. Nur wenn es für die Regeldurchsetzung geordnete Verfahren gibt, können eskalierende Handelskonflikte vermieden werden.
Wenn Handelspartner vereinbarte Regeln und unabhängige Schlichtungsverfahren blockieren, muss die EU im Sinne multilateraler Regeln und Prinzipien reagieren können.
Dabei muss das Unionsinteresse ausgewogen berücksichtigt werden und zum Ziel haben, Protektionismus zuhause und in der Welt zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund sieht der BDI den Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Durchsetzungsverordnung grundsätzlich positiv.
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Änderungen der Durchsetzungsverordnung der EU
Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite StraĂ&#x;e 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Redaktion Dr. Annika-Stormy Mildner T: +49 30 2028-1568 S.Mildner@bdi.eu Eckart von Unger T: +32 2 792 1020 E.vonUnger@bdi.eu Dokumenten-Nummer D 1118
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