DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V.
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Herrn Ministerialdirigent Dr. Hans-Ulrich Misera Leiter der Unterabteilung IV A Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Per E-Mail: IVA@bmf.bund.de 7. Dezember 2017
BMF-Schreiben „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vom 14. November 2014 (BStBl I S. 1450) Anregungen für Änderungen
Sehr geehrter Herr Dr. Misera, die GoBD aus dem Jahr 2014 stellen für die Unternehmen eine wichtige Orientierungshilfe dar, wenn es um die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an die Ordnungsmäßigkeit einer IT-gestützten Buchhaltung geht. 1/11
In der betrieblichen Anwendung haben sich seitdem jedoch eine Reihe von Zweifelsfragen ergeben, welche die voranschreitende Digitalisierung behindern und zu Rechtsunsicherheiten führen. Sie hatten in Ihrem Schreiben an uns anlässlich der Veröffentlichung der GoBD vom 4. November 2014 angekündigt, die GoBD regelmäßig an den technischen Fortschritt, die Rechtsprechung und an auftretende Praxisprobleme anzupassen. Darüber hinaus hatte die Bundesregierung in ihren Eckpunkten zum Bürokratieabbau vom Dezember 2014 angekündigt, die Überprüfung der GoBD in Bezug auf Praxisprobleme voranzubringen. Wir möchten Sie daher nun bitten, die GoBD zu überarbeiten und dabei die wichtigsten Problembereiche aufzugreifen. Eine Anpassung der GoBD ist für die Unternehmen und ihre Mitarbeiter von zentralem Interesse und könnte ein einheitliches Verständnis der GoBD weiter fördern. Wir sind uns dessen bewusst, dass die Finanzverwaltung mit der Veröffentlichung der GoBD bemüht war, der fortschreitenden Digitalisierung der betrieblichen Abläufe und der Buchführungsprozesse in den Unternehmen Rechnung zu tragen. Faktum ist aber auch, dass durch die GoBD neuer Kontrollbedarf und Begehrlichkeiten der Finanzverwaltung nach weiteren Daten generiert und den Unternehmen erhebliche administrative (Mehr-)Belastungen aufgebürdet wurden, welche bei den betroffenen Unternehmen signifikante (Mehr-)Kosten verursachen und letztlich in keinem Verhältnis zum eigentlichen Zweck, der Ermittlung der zu zahlenden Steuern, stehen. Insbesondere kleine Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, aber auch große Unternehmen sehen sich mit komplexen und in weiten Teilen sehr anspruchsvollen Anforderungen konfrontiert, die sie auch unter höchsten Anstrengungen kaum erfüllen können. Hinzu tritt, dass aufgrund einer schweren Verständlichkeit der GoBD und Rechtsunsicherheiten eine Verunsicherung bei den Unternehmern besteht, die als zusätzliches Hemmnis wirkt. Ein typisches Problem ist, dass durch Unklarheiten in den Vorschriften von den Unternehmen mehr Unterlagen als notwendig aufbewahrt werden, was zu unnötigen Belastungen führt. Den gleichen belastenden Effekt haben insbesondere lange Aufbewahrungsfristen und die erforderliche Dokumentation von Veränderungen an jeglichen elektronischen Dokumenten. Aus der Praxis wird zunehmend berichtet, dass sich die Betriebsprüfungen im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung der formellen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung fokussieren und nicht selten Mängel als gravierend eingeordnet werden und somit eine Schätzung erfolgt. Von ganz besonderer Bedeutung ist daher, dass Betriebsprüfungen mit Augenmaß durchgeführt werden. Dabei sollten unbedingt die Hemmnisse einer Umsetzung insbesondere bei kleinen sowie bei Kleinstunternehmen, aber auch bei großen Unternehmen durch die beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen besonders auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in den Blick genommen werden. Die Finanzverwaltung sollte im eigenen Interesse darauf hinwirken, die GoBD zu vereinfachen und verständlicher zu machen, um die Rechtssicherheit zu verbessern, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung zu fördern. 2/11
Wichtige, aus unserer Sicht besonders problematische Bestimmungen bzw. Rechtsunsicherheiten finden Sie in der nachstehend aufgeführten Übersicht. Diese ist jedoch nicht abschließend. 1. Anwendungsbereich der Regelung zum Scanvorgang nach den GoBD Für viele Unternehmen in Deutschland sind die nachhaltige Einschränkung des Ressourcenverbrauchs sowie laufende Prozessverbesserungen inkl. Einsparung von Transport- und Lagerkosten wesentliche Unternehmensziele. Mit dieser Zielsetzung möchten viele Unternehmen im Rechnungslegungsumfeld aktuell von der Papierform auf digitale Prozessabläufe umstellen. Dazu gehört auch das sogenannte „mobile Ablichten bzw. Scannen von Belegen“ (im Folgenden „mobiles Scannen“ genannt). Dabei werden Belege (beispielsweise Reisekostenbelege), die unterwegs – z. B. im Rahmen von Dienstreisen – anfallen, vom Mitarbeiter mittels mobiler digitaler Endgeräte wie Smartphones oder Tablets zeitnah, ggf. schon noch während der Dienstreise, abgelichtet und zur weiteren Verarbeitung und Aufbewahrung medienbruchfrei in die IT der Unternehmen übertragen. Nach dieser Übertragung und der daraus resultierenden elektronischen Archivierung steht – die Erfüllung der Anforderungen der GoBD vorausgesetzt – u. E. einer Vernichtung des ursprünglichen Papierbeleges nichts im Wege. Steuerliche Unsicherheit Aus steuerlicher Sicht wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob der Sachverhalt des mobilen Scannens unter die Tz. 130, 136 ff. der GoBD fällt und mithin für eine steuerliche Anerkennung die dort niedergelegten Anforderungen uneingeschränkt anzuwenden sind. Unsere Auffassung Aus unserer Sicht stellt das mobile Scannen lediglich eine spezielle technische Ausprägung der „Elektronischen Erfassung von Papierbelegen (Scanvorgang)“ dar, wie sie in den GoBD geregelt ist, die im Übrigen zutreffend nicht zwischen Geräteausführungen mit Handgerät, Scanschlitten oder Kamera bzw. zentralem, dezentralem, stationärem oder mobilen Scannen unterscheiden. Auch wird in den GoBD nach unserem Verständnis zutreffend nicht zwischen einem im Inland und im Ausland erfolgten Scannen (z. B. auf Reisen oder in einem im Ausland ansässigem Shared Service Center) unterschieden. Insofern sind die Vorgaben der GoBD, insbesondere die Tz. 136 ff., u. E. vollumfänglich auch auf das mobile Scannen anzuwenden. Abschließende Sicherheit, ob das mobile Scannen tatsächlich als Fallkonstellation der „Elektronischen Erfassung von Papierbelegen“ anzusehen ist und unter welchen Voraussetzungen der Papierbeleg nach dem Scanvorgang vernichtet werden darf, besteht derzeit jedoch leider nicht. Angesichts dessen wäre eine Klarstellung hilfreich. Folge für die Praxis Eine Klarstellung würde u. E. ein wichtiges Hemmnis für die Umsetzung entsprechender Prozesse in der Unternehmenspraxis beseitigen, zu nicht unerheblichen Kosteneinsparungen bei deutschen Unternehmen führen und dadurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit entspre-
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chend dem Leitgedanken der Bundesregierung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie steigern. Scannen an stationären Multifunktionsgeräten Weiterhin regen wir an, klarzustellen, dass auch das Scannen von Belegen an stationären Multifunktionsgeräten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers als eine Fallkonstellation der „Elektronischen Erfassung von Papierbelegen“ anzusehen ist. Hierbei werden papierhafte Belege (beispielsweise Taxi- oder Hotelbelege von Dienstreisen) von einem eine Dienstreise abrechnenden Mitarbeiter auf einem sog. Multifunktionsgerät (Drucker und Scanner in einer Funktion) in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers gescannt und das generierte PDF-Dokument per EMail an den Mitarbeiter zur Kontrolle versandt. Nach einer Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Einscanvorgangs versendet dieser das PDF-Dokument dann weiter zur Bearbeitung durch die Buchhaltung oder Reisekostenstelle des Unternehmens. Bei der geschilderten Verfahrensweise wird der gescannte Beleg nicht direkt ins Buchhaltungs- oder Abrechnungssystem des Arbeitgebers übertragen. Petitum: Zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheit und zur Förderung der digitalen Agenda der Bundesregierung bitten wir um folgende beiden Klarstellungen: Die Vorgaben der GoBD (insbesondere die Tz. 130, 136 ff.) zur Zulässigkeit der elektronischen Erfassung von Papierdokumenten gelten unabhängig von der technischen Ausprägung des Erfassungsgeräts sowie der verwendeten Software und sind damit auch auf den Vorgang des mobilen Scannens (z. B. via Smartphone) anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Scanvorgang im In- oder Ausland durchgeführt wird. Das Scannen von Belegen an stationären Multifunktionsgeräten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stellt ebenfalls eine Ausprägung „Elektronischen Erfassung von Papierbelegen“ im Sinne der GoBD dar. 2. Anforderungen an das mobile Scannen Die geltenden GoBD stellen weiterhin inhaltlich strenge und aus unserer Sicht zum Teil überbordende Anforderungen an den Scanvorgang bzw. –prozess, die sich aus rein praktischer Sicht nur schwer mit dem im digitalen Zeitalter angebrachten mobilen Scannen vereinbaren lassen. So verlangt die Tz. 136 der GoBD unter anderem, dass in einer Organisationsanweisung einheitlich und verbindlich zu regeln ist, wer scannen darf, zu welchem Zeitpunkt gescannt wird und wie die Qualitätskontrolle des Scans auf Lesbarkeit und Vollständigkeit sowie die Fehlerprotokollierung zu erfolgen hat. Diese Vorgaben führen zu erheblichen Umsetzungsschwierig-
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keiten, wenn z. B. die einzelnen Mitarbeiter ihre Reisekostenbelege auf Dienstreisen mit dem Smartphone selber einscannen. Petitum: Die Vorgaben der Tz. 136 der GoBD für das dezentrale und mobile Scannen müssen daher so angepasst werden, dass sie das mobile Scannen z. B. mit dem Smartphone auch tatsächlich praktisch ermöglichen. 3. Eingrenzung der GoBD-relevanten Daten In Abkehr von dem bisher durch die Finanzverwaltung verwendeten Begriff der „steuerrelevanten Daten“ müssen nunmehr die aufzuzeichnenden und aufzubewahrenden Unterlagen bzw. Daten aus den Tz. 3 bis 5 der GoBD hergeleitet werden. Hiernach sind alle Unterlagen bzw. Daten relevant, die außersteuerlichen oder steuerlichen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten unterliegen oder die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Eine klare Definition, anhand derer eine rechtssichere Abgrenzung möglich ist, stellen die Ausführungen in Tz. 3 bis 5 gerade nicht dar. In der Folge existieren bei den Unternehmen im Rahmen ihres sog. Erstqualifikationsrechtes erhebliche Rechtsunsicherheiten und es besteht ein Risiko, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen bzw. Daten aufbewahrt und dann bei einem Datenzugriff (maschinell) auswertbar zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt umso mehr, als in der Folge zusätzlich eine Rechtsunsicherheit vorherrscht, welche der in einem Unternehmen zum Einsatz kommenden Vor- und Nebensysteme durch den Regelungsbereich der GoBD umfasst sind. Denn in Tz. 20 stellen die GoBD bei der Definition der umfassten Systeme auf die Vorund Nebensysteme ab, in denen die GoBD-relevanten Daten „erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden“ und zwar unabhängig von ihrer Eigenschaft als Haupt-, Vor- oder Nebensystem oder ihrer Bezeichnung. Angesichts der Vielzahl der in einem Unternehmen vorhandenen Systeme, Datenbestände und Prozesse ist es von entscheidender Bedeutung, die Bereiche und Daten bzw. Unterlagen zu identifizieren, welche den Bestimmungen der GoBD genügen müssen. Daher wäre eine Konkretisierung zur Verbesserung der Rechtssicherheit für die Unternehmenspraxis von enormen Wert, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass eine solche durch die Finanzverwaltung aufgrund dessen, dass jeweils die individuellen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich sind, nur bedingt möglich ist. Wünschenswert wäre eine nicht abschließende beispielhafte Auflistung, die sich z. B. an den Ausführungen des „Leitfadens zum elektronischen Datenzugriff der Verwaltung“, Kapitel 4.2.2 ff. von Bitkom e.V. orientieren könnte und die weitere Unterlagen, wie z. B. die Verfahrensdokumentation, aufnimmt. Daneben wäre die Einräumung einer Möglichkeit für eine kostenlose verbindliche Auskunft über die Steuerrelevanz von Unterlagen bzw. Daten wünschenswert, um Zweifelsfälle zeitnah ausräumen zu können.
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Petitum: Die Ausführungen in den Tz. 3 bis 5 der GoBD müssen dahingehend ergänzt werden, dass in der Praxis eine Eingrenzung der Daten und Unterlagen, die „für die Besteuerung von Bedeutung“ i. S. d. GoBD sind, möglich ist. Eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von Daten und Unterlagen, die nach der Tz. 3 bis 5 GoBD-relevant sind, würde für Unternehmen eine wichtige Orientierungshilfe darstellen und zu mehr Rechtssicherheit in der Anwendung führen. Eingeführt werden sollte die Möglichkeit einer kostenlosen verbindlichen Auskunft über die Steuerrelevanz von Unterlagen bzw. Daten, um Zweifelsfälle zeitnah ausräumen zu können. 4. Abgrenzung der GoBD-relevanten Vor- und Nebensysteme Die GoBD sollen nicht nur für das im Unternehmen zur Anwendung kommende Hauptsystem, sondern ebenfalls für sämtliche Vor- und Nebensysteme einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen gelten (vgl. Tz. 20 der GoBD). Wie bereits ausgeführt, erweist sich in der Unternehmenspraxis die Abgrenzung zwischen Vor- bzw. Nebensystemen, welche inhärent steuerlich relevante Daten generieren, und solchen Systemen, welche Daten ohne steuerliche Relevanz beinhalten, als äußerst problematisch und risikobehaftet. Insbesondere bei größeren Unternehmen kommen neben der elektronischen Datenverarbeitung i. e. S. eine Fülle von Hard- und Softwareapplikationen zum Einsatz, welche mitunter Daten von steuerlicher Relevanz erzeugen, für welche jedoch mangels zentraler Administrierungsmöglichkeit die formal geforderten Anforderungen an Revisionssicherheit, Historisierungsnachweis etc. nicht bzw. nur schwerlich sichergestellt werden können. Leider häufen sich in der jüngsten Literatur die Stimmen aus der Finanzverwaltung (vgl. Schmidt „Die neuen GoBD sind am 1.1.2015 in Kraft getreten – Teil 1: Überblick und Einordnung“ vom 04.05.2015 in BBP [Betriebswirtschaft im Blickpunkt] ; Herold/Volkenborn „Die sieben wichtigsten Regeln zur Umsetzung der GoBD in die Praxis“ in NWB 2017, S. 922 ff. insbesondere unter II.1), die verlangen, dass sämtliche betriebliche Abläufe und Prozesse in den Unternehmen für die Finanzverwaltung „auswertbar“ vorgehalten werden müssen, weil diese letztlich alle unter Einsatz von Informations- bzw. Kommunikationstechnik abgebildet werden. Eine Ausgestaltung der gesamten betrieblichen ITLandschaft nach den Vorgaben der GoBD ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen unzumutbar; eine uferlose Dokumentationsverpflichtung ist weder sachgerecht noch durch die Unternehmen umsetzbar. Petitum: Es müssen klare und von den Unternehmen rechtssicher zu befolgende Prüfungskriterien dazu entwickelt werden, welche Vor- bzw. Nebensysteme in die GoBD einbezogen werden müssen. Systeme, welche anderen Zwecken als der Erfüllung steuerlicher Pflichten dienen, sind hiervon auszunehmen.
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5. Belegwesen Der Verzicht auf die zwingende Kontierung auf dem Papierbeleg in den Fällen, in denen die Nachvollziehbarkeit auf andere angemessene Weise gesichert ist (Tz. 64), hat für die Praxis gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen eine besondere Relevanz. Hinderlich für die Umsetzung dieses wichtigen Fortschritts im Vergleich zum Einführungsschreiben der GoBS ist jedoch, dass keine weiteren Ausführungen zum geeigneten Umgang in diesem Fall gemacht werden. Aus unserer Sicht sollten sich die Anforderungen an die organisatorischen Maßnahmen auf die retrograde und progressive Such- und Selektierbarkeit beschränken, die beispielsweise durch eine geordnete Belegablage kombiniert mit einer entsprechenden Referenzierung im Rahmen der Buchungsangaben sichergestellt werden kann. Petitum: In Tz. 64 der GoBD sollten Ausführungen dazu ergänzt werden, welche organisatorischen Maßnahmen geeignet sind, damit auf eine Kontierung verzichtet werden kann. 6. Konvertierungen Bei der Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen vom Ursprungsformat in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) sind beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen (vgl. Tz. 135 der GoBD). Vor dem Hintergrund, eine progressive und retrograde Prüfbarkeit gewährleisten zu müssen, ist diese Vorgabe durchaus nachvollziehbar; andererseits bedarf es einer klarstellenden Abgrenzung zu Sachverhalten, die hiervon auszunehmen sind. So wäre rein nach dem Wortlaut der GoBD ggf. auch die Konvertierung einer TIFF- bzw. JPEG-Datei in eine PDF-Datei betroffen, was bedeutet, dass neben der PDF-Datei stets auch die TIFF- bzw. JPEG-Datei einer Aufbewahrungspflicht unterliegen würde. Doch gerade dies geben viele Systeme nicht her und ist auch IT-technisch nicht erforderlich, solange ein inhaltlicher und bildlicher Gleichlauf vor und nach der Konvertierung sichergestellt ist. Petitum: Vor diesem Hintergrund plädieren wir für eine Klarstellung in den GoBD dahingehend, dass bestimmte Fallkonstellationen der Formatumwandlung von einer doppelten Aufbewahrungspflicht ausgenommen werden, soweit ein inhaltlicher und bildlicher Gleichlauf vor und nach der Konvertierung technisch und organisatorisch sichergestellt ist. 7. Elektronische Aufbewahrung In der betrieblichen Praxis werden Geschäftsprozesse in aufeinanderfolgenden Prozessschritten systemtechnisch abgebildet. Dabei werden häufig entlang der Prozesskette mehrere unter7/11
schiedliche DV-Systeme eingesetzt. Der Austausch der Daten erfolgt oft in Form von Datenpaketen, die vom Empfängersystem in einem Verarbeitungsschritt weiterverarbeitet werden. Unklar ist hier mit Bezug auf Tz. 135 der GoBD, ob diese Datenpakete als aufbewahrungspflichtige Daten gelten und ob diese Datenpakete sowohl im Sende- wie auch im Empfangssystem aufbewahrt werden müssen. Hier wäre eine Klarstellung für die betriebliche Praxis hilfreich. Beispiel: Im Rahmen der Verarbeitung der Kassendatenentsorgung (Verbuchung von Kassenumsätzen und Finanzdaten der Kassenbelege) werden die Kassentransaktionen aus dem Kassensystem im automatisierten DV-Verarbeitungsprozess über mehrere DV-Systeme gebucht (1. Kassendatenaufbereitung im SAP POS-DTA, 2. Verbuchung der Umsatzerlöse und Finanzdaten in SAP Retail und 3. Verbuchung der Umsatzerlöse und Finanzdaten in einer zentralen SAP Finanzbuchhaltung). Hier ist ein summarischer Abgleich der gebuchten und abzuführenden Steuerbeträge inkl. Steuerbasisbeträge zwischen den Kassentransaktionen („Kassensystem“) und den Hauptbuchkonten (zentrale „SAP Finanzbuchhaltung“) gegeben. Der Nachweis der einzelnen Verarbeitungsschritte über die involvierten DV-Systeme ist allerdings sehr technisch gestaltet über interne IT-Objektstrukturen und Systemtabellen. Daten mit Beleginformation werden erst im finalen DV-System in der SAP Finanzbuchhaltung erzeugt. Problematisch gestaltet sich daher die Ableitung der aufbewahrungspflichtigen und steuerrelevanten Daten in Bezug auf diese internen IT-Objektstrukturen und Systemtabellen, die ohne tiefgehende IT-Kenntnisse nicht systematisch nachvollzogen werden können. Aus unserer Sicht ist eine Klarstellung dahingehend notwendig, dass für den Nachweis der Nachvollziehbarkeit die Erstaufzeichnung der Kassentransaktionen und die finale Aufzeichnung im Hauptbuch als Transaktions- bzw. Belegnachweis ausreichend ist, auch wenn im Verarbeitungsprozess Verdichtungen der Daten vorgenommen werden, und daher auf die Aufbewahrung der Zwischenergebnisse verzichtet werden kann. Der gesamte Verarbeitungsprozess inkl. der einzelnen Prozessschritte ist dabei über die Verfahrensdokumentation zu jedem Zeitpunkt nachweisbar (Versionierung der Verfahrensdokumentation). Petitum: Es ist in den GoBD klarzustellen, dass im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung die Nachvollziehbarkeit der ordnungsmäßigen Verarbeitung durch Abgleich von Erstaufzeichnung mit finalem Eintrag im Hauptbuch ausreichen kann, wenn der gesamte automatisierte DVVerarbeitungsprozess über die Verfahrensdokumentation nachweisbar ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Steuerbemessungsgrundlagen über den Abgleich mit den Erstaufzeichnungen nachvollziehbar sind. 8. Unveränderbarkeit und Protokollierung von Änderungen a) Die zum Einsatz kommenden Datenverarbeitungssysteme müssen gewährleisten, dass alle Programme und die dadurch erzeugten Datenbestände revisionssicher sind, d. h. dass alle verarbeiteten Informationen nicht mehr geändert bzw. nur noch unter Protokollierung der vorge8/11
nommenen Änderung dargestellt werden dürfen (vgl. insbesondere Tz. 107 ff. der GoBD). Dieses und vor allem die darüber hinaus geforderte Historisierung über den gesamten Aufbewahrungshorizont hinweg bedingt jedoch eine erhebliche Ausweitung des Datenvolumens, welches für Unternehmen kaum zu bewältigen ist. Petitum: Diese Problematik lässt sich u. E. nur über eine Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einhergehend mit einer bundesweiten Ausdehnung der zeitnahen Betriebsprüfung lösen. Zumindest sollten Erleichterungen bei den Anforderungen an die Aufbewahrung nach erfolgter Betriebsprüfung geschaffen werden. b) Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Problematik der unveränderbaren Abspeicherung von Daten, die u. a. durch die Office-Programme (z. B. Microsoft Office WORD, EXCEL) oder PDF-Software (z. B. Adobe, Nitro) generiert wurden. Der Einsatz solcher Dateien, die per se nicht unveränderbar sind und auch nicht dahingehend ertüchtigt werden können, war schon während der Geltung der GoBS und GDPdU problematisch. Für die Praxis besteht bisweilen Rechtsunsicherheit, wie die aus diesen Anwendungen generierten Daten ohne erheblichen Aufwand unveränderbar gespeichert werden können. Petitum: Wünschenswert wären weitere Hinweise, wie insbesondere kleine und mittlere, aber auch größere Unternehmen durch organisatorische Maßnahmen dem Gebot der Unveränderbarkeit Rechnung tragen können. 9. Verfahrensdokumentation Wesentlicher Regelungsinhalt der GoBD ist die geforderte Verfahrensdokumentation (vgl. Tz. 151 ff. der GoBD) in engem Zusammenhang mit der Etablierung eines internen Kontrollsystems (Tz. 100 ff. der GoBD). Aus dieser Dokumentation soll ersichtlich werden, wie die Beachtung und Einhaltung der GoBD-Vorschriften innerhalb der Unternehmen sichergestellt wird. Ziel ist es, die Nachvollziehbarkeit der digitalen Buchhaltung zu gewährleisten. Die Verfahrensdokumentation ist bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie nachzuweisen (vgl. Tz. 154 der GoBD). Die in Tz. 151 der GoBD geäußerte Feststellung, dass die „konkrete Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation […] abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems“ ist, lässt bereits ansatzweise erahnen, welcher erhebliche bürokratische Aufwand mit der Erstellung, der permanenten Aktualisierung und der laufenden Versionierung der Verfahrensdokumentation in vielen Fällen verbunden ist. Insbesondere die Notwendigkeit, für sämtliche eingesetzte Haupt-, Vor- und Nebensysteme eine angemessene Verfahrensdokumentation erstellen und vorhalten zu müssen, birgt die Gefahr, dass die Verfahrensdokumentation „uferlos“ wird und in der Praxis die Erstellung einer ordnungsgemäßen Verfahrensdokumentation kaum gelingen kann. Für viele Betriebe stellt sich die Erstellung einer ordnungsgemäßen 9/11
Verfahrensdokumentation als eine Herkulesaufgabe dar, die nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu meistern ist. Petitum: Die Anforderungen an die Verfahrensdokumentation sind dahingehend zu beschränken, dass neben der ursprünglichen Beschreibung der steuerrelevanten betrieblichen Prozesse die in der zeitlichen Folge eintretenden Änderungen nur als solche gekennzeichnet werden müssen. 10. Maschinelle Auswertbarkeit Als besonders problematisch – und teilweise für die Unternehmen nicht zu bewerkstelligen – stellt sich die Forderung der GoBD (wie auch bereits der GDPdU) nach der Aufrechterhaltung der maschinellen Auswertbarkeit der Daten dar. So ist diese – unabhängig von Wechseln oder Veränderungen im Hard- oder Softwarebereich – über die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, also i. d. R. mindestens 10 Jahre, zu gewährleisten. Die praktische Herausforderung dabei ist weniger die Auswertbarkeit der Daten selbst als vielmehr die Aufrechterhaltung der bestehenden Auswertungsmöglichkeiten des Produktivsystems, also genau die Auswertungsmöglichkeiten, die im Rahmen des Z1-Zugriffes, also des unmittelbaren Datenzugriffes, zur Verfügung zu stellen sind. Können diese nach einem Systemwechsel oder einer -änderung nicht durch das neue (Folge-)System abgebildet werden, so ist die ursprüngliche Hard- und Software vorzuhalten. Diese Vorgabe bereitet den Unternehmen und dort den IT- und Steuerabteilungen große Schwierigkeit – bis hin zur faktischen Unlösbarkeit. Softwarewechsel sind jedoch in vielen Fällen unvermeidbar, wenn z. B. Unternehmenszusammenschlüsse mit unterschiedlichen IT-Umgebungen vollzogen werden müssen, bisherige Softwareanbieter vom Markt verschwinden oder der Funktionsumfang der Software (anbieterseitig) nicht mehr aufrechterhalten wird. Petitum: Eine praktikable Möglichkeit bestünde hier darin, es nach Ablauf einer bestimmten Aufbewahrungsfrist – von etwa 5 bis 6 Jahren – zuzulassen, dass der Steuerpflichtige den Finanzbehörden statt wie bislang alle drei Zugriffsmöglichkeiten nebeneinander nur noch den Z3-Zugriff (Datenträgerüberlassung) zur Verfügung stellen muss. Bedenkt man, dass dies ohnehin die häufigste Zugriffsvariante darstellt, sollte dies auch durchaus Anklang bei der Finanzverwaltung finden. 11. Zertifizierung und Software-Testate In den Tz. 179-181 verweisen die GoBD darauf, dass "Zertifikate" oder "Testate" Dritter keine Bindungswirkung für die Finanzbehörde haben. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung werden in Unternehmen betriebliche Abläufe und Buchführungsprozesse immer mehr durch automatisierte Verarbeitungsprozesse mit unterstützt. Insbesondere diejenigen Unternehmen, 10/11
die über keine eigene IT-Abteilung verfügen, sind nicht in der Lage, alle Programmfunktionen, Tools und die dahinterstehende Technik auf GoBD-Konformität zu überprüfen. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere das Anliegen von Unternehmen, bereits bei Einführung von Verarbeitungsprozessen diese auf Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Anforderungen bestätigen zu lassen. Petitum: Die Finanzverwaltung wird gebeten, die Möglichkeit für frühzeitige Verfahrensprüfungen nach anerkannten Prüfungsvorgaben zu ermöglichen und diese auch anzuerkennen. Prüfungsvorgaben können dabei eigene Prüfungsstandards der Finanzbehörde oder auch bereits bestehende, anerkannte Prüfungsstandards, z. B. des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDWs) sein. Gern erläutern wir Ihnen die vorgetragenen Petita und Argumente in weitergehenden Gesprächen. Mit freundlichen Grüßen DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Guido Vogt
Dr. Karoline Kampermann
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Mario Labes
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HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND – HDE E. V.
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Am Weidendamm 1A 10117 Berlin
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Frau Nadine Danewitz Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Per E-Mail:
Nadine.Danewitz@bmf.bund.de IVA4@bmf.bund.de 28. März 2018
Ergänzende Anmerkungen zu unserer Eingabe vom 7. Dezember 2017 zum BMFSchreiben „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vom 14. November 2014 (BStBl I S. 1450) Fachgespräch vom 22. Januar 2018 im Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrte Frau Danewitz, sehr geehrte Damen und Herren, für das Austauschgespräch vom 22. Januar 2018 zum BMF-Schreiben zu den GoBD danken wir Ihnen. Unsere überwiegend bereits mündlich vorgebrachten Anmerkungen zu unserem Schreiben vom 7. Dezember 2017 möchten wir Ihnen nun im Nachgang zum Fachgespräch 1/11
ergänzend im Folgenden skizzieren, wobei wir in erster Linie die aufgeworfenen Zweifelsfragen auf Basis unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 aufgreifen möchten. Zudem möchten wir ergänzend die Problematik der Erfassung von bargeldlosen (EC-/Kreditkarten) Zahlungen erläutern, die einer praxistauglichen Lösung bedarf. I. Zu Punkt 1 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zum Anwendungsbereich der Regelung zum Scanvorgang nach dem BMF-Schreiben zu den GoBD Um die Unsicherheiten in der Unternehmenspraxis in Bezug auf den Anwendungsbereich des mobilen Scannens zu beseitigen, ist es erforderlich, dass die Zulässigkeit der elektronischen Erfassung von Papierdokumenten in Anpassung an das digitale Zeitalter ausdrücklich unabhängig von der technischen Ausprägung des Erfassungsgeräts sowie der verwendeten Software und der Örtlichkeit gegeben ist. Petitum: Wir bitten, das BMF Schreiben zu den GoBD wie folgt klarstellend zu ändern und zu ergänzen, um der dargelegten Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken: In Randziffer 68: „Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Lieferscheine und Rechnungen, durch laufende Ablage in besonderen Mappen und Ordnern, durch zeitgerechte Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch laufende Vergabe eines Barcodes und anschließendes Scannen bildhafte Erfassung im Sinne des § 147 Abs. 2 AO (Rz. 130).“ In Randziffer 130: „Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das Scanergebnis so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird (§ 147 Abs. 2 AO). Eine Erfassung kann hierbei mit mobilen Geräten (z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen) erfolgen, insofern die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt, z. B. die Daten- und Prozessintegrität, sind. Werden gescannte bildhaft erfasste Dokumente per Optical-Character-RecognitionVerfahren (OCR-Verfahren) um Volltextinformationen angereichert (zum Beispiel volltextrecherchierbare PDFs), so ist dieser Volltext nach Verifikation und Korrektur über die Dauer der Aufbewahrungsfrist aufzubewahren und auch für Prüfzwecke verfügbar zu machen. Eine bildhafte Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) im Ausland stellt hierbei keinen verletzenden Tatbestand des § 146 AO dar. Scannen an stationären Multifunktionsgeräten Weiterhin regen wir an, dass neben dem mobilen Ablichten bzw. Scannen von Belegen auch das Scannen von Belegen an stationären Multifunktionsgeräten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers als Mittel der Modernisierung der Prozessabläufe geeignet erscheint. Hierbei 2/11
werden papierhafte Belege (beispielsweise Taxi- oder Hotelkosten betr. Dienstreisen) von einem eine Dienstreise abrechnenden Mitarbeiter auf einem sog. Multifunktionsgerät (Drucker und Scanner in einer Funktion) in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers gescannt und das generierte PDF-Dokument per Mail an den Mitarbeiter zur Kontrolle versandt. Nach Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Scannens versendet dieser das PDF-Dokument weiter zur Bearbeitung durch die Buchhaltung oder Reisekostenstelle. Bei der geschilderten Verfahrensweise wird der gescannte Beleg nicht direkt ins Buchhaltungs- oder Abrechnungssystem des Arbeitgebers übertragen. Der Vorgesetzte, der die Reisekostenabrechnung freigibt, hat zudem die Möglichkeit, bei Verdacht oder auch ohne entsprechenden Anlass, die Übereinstimmung von Original und Scan zu überprüfen. Die Mitarbeiter werden über entsprechende Organisationsanweisungen u.a. darauf hingewiesen, dass die Originalbelege bis zum Erhalt der verauslagten Reisekosten aufzubewahren sind, eine mehrfache Verwendung oder Weitergabe der Originalbelege nicht zulässig ist und die Originalbelege nach Erhalt der verauslagten Reisekosten zwingend zu vernichten sind. Petitum: Wir bitten – zur Förderung der digitalen Agenda – klarzustellen, dass das Scannen von Belegen an stationären Multifunktionsgeräten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ebenfalls eine Ausprägung „Elektronischen Erfassung von Papierbelegen“ im Sinne der GoBD darstellt. II. Zu Punkt 2 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zu den Anforderungen an das mobile Scannen In Ergänzung zu unseren Ausführungen geht es hierbei insbesondere auch darum, die Vorgaben der Rz. 136 des BMF-Schreibens zu den GoBD für das dezentrale und mobile Scannen so anzupassen, dass sie das mobile Scannen z. B. mit dem Smartphone auch tatsächlich praktisch ermöglichen. Petitum: Das BMF-Schreiben zu den GoBD sollte wie folgt klarstellend geändert und ergänzt werden, um der dargelegten Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken: In Randziffer 136 inklusive Überschrift: „9.3 Elektronische Erfassung von Papierdokumenten (Scanvorgang) Papierdokumente werden durch den Scanvorgang die elektronische bildhafte Erfassung (siehe Rz. 130) in elektronische Dokumente umgewandelt. Das Verfahren muss dokumentiert werden. Der Steuerpflichtige sollte daher eine Organisationsanweisung erstellen, die unter anderem regelt: ▪
wer scannen erfassen darf,
▪
zu welchem Zeitpunkt gescannt erfasst wird oder erfasst werden soll (z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung),
▪
welches Schriftgut gescannt erfasst wird, 3/11
▪
ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist
▪
wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
▪
wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems.“ In Randziffer 139: „Im Anschluss an den ScanErfassungsvorgang (Rz. 130) darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf diesen keine Bemerkungen, Ergänzungen usw. vermerkt werden können, die auf dem elektronischen Dokument nicht enthalten sind. Sofern aus organisatorischen Gründen nach dem ScanErfassungsvorgang eine weitere Vorgangsbearbeitung des Papierbeleges erfolgt, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg erneut eingescannt erfasst und ein Bezug zum ersten ScanErfassungsobjekt hergestellt werden (gemeinsamer Index).“ In Randziffer 140: „Nach dem Einscannen Erfassen im Sinne der Rz. 130 dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen.“ In Randziffer 157: „Der Steuerpflichtige muss durch Scannen Erfassung im Sinne der Rz. 130 digitalisierte Unterlagen über sein DV-System per Bildschirm lesbar machen. Ein Ausdruck auf Papier ist nicht ausreichend. Die elektronischen Dokumente müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar sein (BFH-Beschluss vom 26. September 2007, BStBl II 2008 S. 415).“ III. Zu Punkt 3 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zur Eingrenzung der GoBDrelevanten Daten Eine Möglichkeit rechtssicher durch Konkretisierung die vorgeschlagene Eingrenzung der Daten und Unterlagen, die im Sinne des BMF-Schreibens zu den GoBD „für die Besteuerung von Bedeutung“ sind, vorzunehmen, ist die Erweiterung der bereits im BMF-Schreiben existierenden Negativabgrenzung. Petitum: Randziffer 5 zweiter Absatz des BMF-Schreiben zu den GoBD sollte wie folgt konkretisierend ergänzt werden:
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„Dazu zählen neben Unterlagen in Papierform auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde. Nicht aufbewahrungspflichtig sind z. B.
reine Entwürfe von Handels- oder Geschäftsbriefen, sofern diese nicht tatsächlich abgesandt wurden,
Tracking Systeme, System zur Sendungsverfolgung von Paketen etc.,
Arbeitszeiterfassungssysteme,
internes DataWarehouse Systeme,
Lagerplatzverwaltungssysteme,
Bilddatenbanken für Marketingzwecke sowie Bilddaten zur weiteren Verwendung zum Beispiel auf der Firmenhomepage etc.,
Konfiguratoren/Kundenplanungssysteme,
Einrichtungsplanungsprogramme für Niederlassungen (Markteinrichtung),
elektronische Werbung/Kataloge ohne Geschäftsabschluss,
Systeme zur Kunden- sowie Mitarbeiterbefragung und
Personaleinsatzplanung.
Sofern ein System in mehrere Teilsysteme aufteilbar ist, kann eine Eingrenzung/Abgrenzung für die nicht steuerrelevanten Systeme/Daten vorgenommen werden.“ IV. Zu Punkt 4 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zur Abgrenzung der GoBDrelevanten Vor- und Nebensysteme Unter Bezugnahme auf unsere Ausführungen im o. g. Schreiben und unsere mündlichen Erläuterungen möchten wir nun unter Heranziehung von Beispielen die Probleme und Risiken aufzeigen, die bei der Abgrenzung zwischen Vor- bzw. Nebensystemen, welche inhärent steuerlich relevante Daten generieren, und solchen Systemen, welche Daten ohne steuerliche Relevanz beinhalten, bestehen. In Großunternehmen kommen zur Ermittlung der steuerrelevanten Daten regelmäßig eine Vielzahl von buchhalterischen und steuerlichen Vor- und Nebensystemen zur Anwendung. Die Stamm- und Bewegungsdaten bzw. Einzelbelege werden mittels vielschichtiger, dezentraler Systeme erfasst und sodann in zentrale Hauptsysteme übertragen. Die relevanten Vor- und Nebensysteme unterscheiden sich je nach Art der Steuer, worüber im Folgenden beispielhaft ein Überblick über die Lage bei einem deutschen Versicherungsunternehmen gegeben werden soll: Im Bereich der Ertragsteuer sind u. a. das zentrale Buchführungssystem SAP FI mit seinen zahlreichen Nebenbüchern (z. B. Anlagen-/Kassen-/Debitoren-/Kreditoren-/Kostenbuchhaltung, innerbetriebliche Leistungsverrechnung, zentraler Einkauf) sowie das Tool SAP-IMA 5/11
(Investmentbuchhaltung) Bestandteil der Feeder Systeme. Darüber hinaus gibt es weitere ITAnwendungen (z. B. Ermittlung der versicherungstechnischen Werte), die über vorgeschaltete Schnittstellenapplikationen erst ins SAP überführt werden können. Aus all diesen Systemen erfolgt der Import von HGB-Daten, die mit weiteren zahlreichen steuerspezifischen Werten zu außerbilanziellen Hinzurechnungen/Kürzungen aus Excel-uploads in einem zentralen Steuertool zusammenfließen, wo anschließend die Steuern berechnet werden. Zur Erstellung der Überleitung der Handelsbilanz zur Steuerbilanz dient ein weiteres Tool. Von hier erfolgt mittels ERiC-Schnittstelle die Übertragung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung. Die Steuerformulare werden über die Anwendung DATEV elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Auch im Bereich der Umsatzsteuer fließen Daten (Stammdaten/Bewegungsdaten/Einzelbelege) aus Vor- und Nebensystemen wie ERP-Systemen (SAP-CO und SAP-FI) in die steuerlichen Hauptsysteme mit ein. Dazu zählen z. B. eine Plattform, mit der die UmsatzsteuerVoran-meldung vorgenommen wird, oder das SAP Add-On VERA, welches den Vorsteuerabzug ermittelt und bucht. Über die ERiC-Schnittstelle werden anschließend die Daten an das Finanzamt übertragen. Ähnlich komplexe Ablaufstrukturen ergeben sich für die Feststellung und den Versand bei weiteren Steuerarten, z. B. der Lohnsteuer oder der Versicherungsteuer. Mit Hilfe einer Vielzahl von digitalen Anwendungen sind somit alle steuerrelevanten Daten zu ermitteln, zu konsolidieren und zu validieren, um diese dann fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln. So entsteht im Unternehmen eine komplexe IT-Landschaft mit verschiedenen Tools und Softwaresystemen, die jeweils ihre eigenen Funktionen erfüllen und im Hinblick auf die Ermittlung steuerrelevanter Daten eine unterschiedliche Bedeutung haben. Aus steuerlicher Sicht sollen möglichst automatisiert die relevanten Daten ermittelt werden. Es ist allerdings nicht möglich, über alle die hierfür erforderlichen Anwendungen die umfangreichen formalen Anforderungen des BMF-Schreibens zu den GoBD vollumfassend sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch, da die laufenden technischen Anpassungen zu einem ständigen (häufig mehrfach jährlichen) Release-Wechsel führen. Petitum: Es müssen – unter Beachtung der dargestellten Komplexität – klare und von den Unternehmen rechtssicher zu befolgende Prüfungskriterien dazu entwickelt werden, welche Vor- bzw. Nebensysteme in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens zu den GoBD einbezogen werden müssen. Systeme, welche anderen Zwecken als der Erfüllung steuerlicher Pflichten dienen, sind von den GoBD auszunehmen. V. Zu Punkt 5 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zum Belegwesen Der Verzicht auf die zwingende Kontierung auf dem Papierbeleg in den Fällen, in denen die Nachvollziehbarkeit auf andere angemessene Weise gesichert ist (Rz. 64), ist für die Praxis 6/11
gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen von besonderer Bedeutung. In der Praxis besteht eine große Unsicherheit, wie diese wichtige Vereinfachung rechtssicher umgesetzt werden kann. Daher wären ergänzende beispielhafte Ausführungen zu den organisatorischen Maßnahmen im BMF-Schreiben zu den GoBD hilfreich. Petitum: Wir schlagen daher vor, in Randziffer 64 folgenden Passus zusätzlich aufzunehmen: „Durch folgende beispielhaft aufgeführten organisatorischen Maßnahmen ist die Prüfbarkeit der Nachvollziehbarkeit (retrograde und progressive Such- und Selektierbarkeit) in angemessener Zeit sichergestellt: ▪ Es erfolgt eine Zuordnung über die Ablage der Rechnung bei der Bezahlung hinter dem Kassenbuchbeleg oder dem Kontoauszug. ▪ Im Buchungssatz sind die Hauptmerkmale eines Belegs (Belegnummer, Belegdatum, Kunde/Lieferant, Betrag) erfasst. Ergänzend erfolgt eine geordnete Belegablage, die sich an diesen vorgenannten Kriterien orientiert. ▪ Bei einer integrierten Bearbeitung von elektronischen Bankkontoumsätzen erfolgt eine geordnete Belegablage. Zusätzlich ist ein Zusammenhang zwischen Bankkontoauszug und dem entsprechenden Bankkonto in der Buchführung erkennbar. Dabei ist ausreichend, wenn z. B. die mit einem Kontoauszugsmanager auf Grundlage der elektronischen Bankumsatzdaten erstellten Buchungen im Bankjournal nach der Festschreibung mit den Buchungen auf den papierhaften Originalauszügen übereinstimmen. ▪ In den Fällen, in denen die Ablage der Buchführung und die Verarbeitung von Rechnungen über Personenkonten erfolgt, werden nach Erfassung der Buchung Ausdrucke der erfassten Buchungen für den jeweiligen Buchungskreis (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kasse, Bank usw.) erstellt und zu den im Buchungskreis verarbeiteten Belegen geheftet. Diese Primanoten dienen dann auch als Übersicht über die Kontierungen. Zusammen mit der Festschreibung der Buchungsstapel wird nachfolgend die Kontierung dokumentiert. ▪ Bei analogen Belegen, die beispielsweise über einen Belegtransfer hochgeladen und mit dem Buchungssatz verknüpft werden, kann ebenfalls auf eine Kontierung des Ursprungsbelegs verzichtet werden.“ VI. Zu Punkt 7 und 10 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zur elektronischen Aufbewahrung bzw. maschinellen Auswertbarkeit Mit Blick auf die dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Vorhalte- und Aufbewahrungspflichten von Daten – unabhängig von Wechseln oder Veränderungen im Hardoder Softwarebereich – sind zusätzlich zu unseren bereits vorgebrachten Anregungen Vereinfachungsregelungen dringend geboten.
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Petitum: In Ergänzung zu unserem bisherigen Petitum schlagen wir vor, in Randziffer 165 des BMF-Schreibens zu den GoBD folgende Nichtbeanstandungsregelung aufzunehmen: „Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass bei Prüfungen nach Ablauf des sechsten Jahres der letztmaligen Verwendung eines Systems der Steuerpflichtige im Rahmen einer laufenden oder beginnenden Betriebsprüfung lediglich die Daten im Rahmen einer Datenträgerüberlassung (Z3) zur Verfügung stellt.“ VII. Zu Punkt 11 unseres Schreibens vom 7. Dezember 2017 zur Zertifizierung und SoftwareTestate In vielen Bereichen wird dem Steuerpflichtigen ein rechtssicherer Rahmen eingeräumt, in dem ihm die Möglichkeit gegeben wird, auf im Vorfeld abgestimmte Produkte für die Abbildung der steuerlichen Vorgaben zurückzugreifen. Es wäre zu begrüßen, wenn dies auch für den Bereich des BMF-Schreibens zu den GoBD erfolgen würde. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Finanzverwaltung mit gängigen Softwareanbieten im Vorfeld klärt, welche Programme den Anforderungen gerecht werden. So werden beispielsweise auf dem Elsterportal die elf Produkte unter Angabe ihrer Hersteller genannt, die mit ihrer Software ELSTER unterstützen und die Software kostenlos zur Verfügung stellen sowie 532 Produkte mit den jeweiligen Hersteller, die mit ihrer Software ELSTER unterstützen. Des Weiteren werden bereits regelmäßig durch BMF-Schreiben Programmablaufpläne bekanntgegeben. So erfolgte die Bekanntgabe der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit dem Zusatz, dass die Programmablaufpläne die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9 T€), der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.714 Euro bzw. 7.428 Euro) berücksichtigen und beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung weiter von einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung i. H. v. 18,7 % ausgegangen wird, d. h., eine mögliche Änderung des Beitragssatzes aufgrund des Rentenversicherungsberichts 2017 nicht berücksichtigt ist. Diese detaillierten Angaben machen deutlich, dass eine regelmäßige aktualisierende Befassung von Seiten der Finanzverwaltung durchaus bereits praktiziert wird. Weitere Beispiele bilden die regelmäßig erscheinenden Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer sowie die Programmablaufpläne für die Erstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer). Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Finanzverwaltung, der Softwarehersteller und Unternehmensvertreter als Anwender unter Einbindung der Verbände könnte gemeinsam ein Konzept hierzu ausarbeiten und betreuen. 8/11
VIII. Praxisgerechte Behandlung der Erfassung von bargeldlosen EC-/Girocard bzw. Kreditkartenumsätzen Die elektronische Zahlung insbesondere mittels Girocard- oder Kreditkarte nimmt einen immer größeren Umfang im Geschäftsleben ein und wird – perspektivisch – die reinen Bargeldumsätze mittelfristig überschreiten. Bislang war es gelebte Praxis, unbare und bare Einnahmen gemeinsam in als „Papier-Kassenbuch“ bezeichneten Papier-Aufzeichnungen zu erfassen und hiervon die unbaren Beträge abzusetzen. Beispielsweise wird wie folgt verfahren: In der elektronischen Registrierkasse werden bare Einnahmen als solche und Einzahlungen per Kreditarte und Girocard als solche jeweils getrennt erfasst. Das Kartenterminal ist nicht angeschlossen. Nach Geschäftsschluss erzeugt der Unternehmer einen Kassenbericht mit folgendem Inhalt: 1. Gesamtumsatz des Tages, 2. Tagesumsätze netto getrennt nach Umsatzsteuersätzen und die dazu gehörigen Umsatzsteuersummen sowie 3. Tagesumsätze brutto getrennt nach Finanzwegen bar, Girocard und Kreditkarte. In einem in Papierform geführten „Kassenbuch“ trägt der Unternehmer für diesen Tag die Bruttoeinnahmen getrennt nach Umsatzsteuersätzen ein. Hiervon setzt er aber den Betrag der per Karte gezahlten Einnahmen lt. Kassenbericht anschließend wieder als Ausgabe ab. Zusätzlich gleicht er die Beträge der Einzahlungen per Girocard und Kreditkarte mit dem beim sog. „Kassenschnitt“ erzeugten Bericht des Kartenterminals für diesen Tag ab. Da im Journal der Registrierkasse alle Einnahmen getrennt erfasst sind, ist eine etwaige Aufzeichnung der unbaren Einnahmen unproblematisch. Aufgrund dessen, dass die unbaren Einnahmen zusätzlich mit dem Bericht des Kartenterminals abgeglichen werden, ist die Höhe der unbaren Einnahmen ausreichend verifiziert. Die Kassensturzfähigkeit ist gewährleistet. Zwar werden weder im Tagesbericht der elektronischen Registrierkasse noch in den Aufzeichnungen im Kassenbuch die Tagessummen der baren und unbaren Einnahmen zusätzlich nach Umsatzsteuersätzen aufgeschlüsselt. Das ist aber auch nicht erforderlich. Die umsatzsteuerliche richtige Zuordnung und Verprobbarkeit hängt nicht vom Zahlungsweg ab. Gleichwohl beraten Steuerberater ihre Mandanten dahingehend, dass eine Aufschlüsselung der Tagessummen innerhalb der Kategorien unbar einerseits und bar andererseits erfolgen müsse. Praktisch schwierig wird die Anforderung in Fällen gemischter Zahlarten. Beispielsweise wird ein Teil des Gesamtbetrages per Mehrweckgutschein bezahlt und die Restzahlung erfolgt in bar. Sofern im Rahmen eines Geschäftsvorfalls umsatzsteuerlich mehrere Lieferungen bzw. sonstige Leistungen erbracht werden, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, 9/11
ist eine direkte Zuordnung der Gutscheineinlösung bzw. Restzahlung zu einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung nicht ohne weiteres möglich. Es ist daher praxisgerecht, dass die Tagesberichte elektronischer Registrierkassen innerhalb der Zahlarten keine weitere Aufschlüsselung nach Umsatzsteuersätzen darstellen. Auch folgende Verfahrensweise halten wir für ausreichend klar: In einer elektronischen Registrierkasse werden bare Einnahmen und solche, die mit einer Girocard oder per Kreditkarte bezahlt werden, stets als Bareinnahme erfasst. Abends wird der Gesamtbetrag aus diesen Einnahmen in ein Papier-„Kassenbuch“ übertragen. Der sich aus dem Bericht des Kartenterminals ergebende Tagesbetrag der unbaren Einnahmen wird hiervon abgesetzt. Auch wenn in den Aufzeichnungen der elektronischen Registrierkasse der Zahlungsweg falsch erfasst ist, ist die Kassenbuchführung ausreichend klar und die Kassensturzfähigkeit gewährleistet. Somit ist festzuhalten, dass eine Erfassung unbarer Einnahmen in einem „Kassenbuch“ nicht per se der Nachvollziehbarkeit der Kassenbuchführung entgegensteht. Es gibt keine formalen Vorgaben für die Führung eines Kassenbuchs. Allein entscheidend ist die Wahrheit und Klarheit der Aufzeichnungen bzw. Buchführung. In den oben aufgeführten Praxisfällen sollte daher eine summierte Darstellung der Tageseinnahmen nicht beanstandet werden, sofern durch entsprechende Kennzeichnung die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der unterschiedlichen Zahlarten nicht beeinflusst wird. Auch ist diese Art der Kassenbuchführung mit dem BMF-Schreiben zu den GoBD vereinbar. Es heißt dort in Rz. 55 „In der Regel verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung.“ Die nicht getrennte Verbuchung stellt im Umkehrschluss bei „genügender Kennzeichnung“ somit keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit dar. Gerade die Bezeichnung der unbaren Einnahmen als EC-/Girocard-/Kreditkartenzahlungen im Kassenbuch stellt eine solche klare Kennzeichnung dar. Zudem wird die Kassensturzfähigkeit nicht beeinträchtigt, da der Bargeldbestand richtig dargestellt wird. In der Betriebsprüfungspraxis häufen sich jedoch in letzter Zeit Fälle, in denen diese Praxis als formeller Mangel aufgegriffen und zum Anlass von Hinzuschätzungen genommen wird. Hintergrund dürfte ein Schreiben des BMF vom 16. August 2017 an den Deutschen Steuerberaterverband sein, in dem pauschal ausgeführt wird, dass im Kassenbuch nur Bareinnahmen
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und Barausgaben zu erfassen sind. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle stelle einen formellen Mangel dar. Petitum: Es sollte klargestellt werden, dass eine summierte Darstellung der Tageseinnahmen in Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige als „Kassenbuch“ bezeichnet, nicht beanstandet wird, sofern durch entsprechende Kennzeichnung die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der unterschiedlichen Zahlarten nicht beeinflusst wird und der tatsächliche Bar-Bestand der Kasse ersichtlich ist. Zudem sollte klargestellt werden, dass in einem Tagesbericht bzw. Kassenbuch eine zahlungswegunabhängige Aufschlüsselung der Einnahmen nach Umsatzsteuersätzen ausreichend ist und innerhalb der baren und unbaren Einnahmen nicht zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Umsatzsteuersätzen erforderlich ist. Anderenfalls dürften viele Registrierkassen nicht mehr verwendet werden bzw. die Steuerpflichtigen müssten aufwändige Zusatzerfassungen durchführen. Gern erläutern wir Ihnen die vorgetragenen Petita und Argumente in weitergehenden Gesprächen. Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Dr. Rainer Kambeck
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Carsten Rothbart
BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Joachim Dahm
Dr. Daniel Hoffmann
HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND – HDE E. V. Jochen Bohne
BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Dr. Monika Wünnemann
BUNDESVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Benjamin Koller
GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Till Hannig
BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Michael Alber
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