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Das Recht des technischen Arbeitsschutzes

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LEITFADEN | TECHNIKPOLITIK | ARBEITSSCHUTZ

Das Recht des technischen Arbeitsschutzes

August 2021

Inhaltsverzeichnis

23. Oktober 2017

Das Recht des technischen Arbeitsschutzes ....................................................... 2 Arbeitsstätten........................................................................................................... 3 Betriebssicherheit ................................................................................................... 4 Gefahrstoffe ............................................................................................................. 5 Biologische Arbeitsstoffe ....................................................................................... 6 Physikalische Agenzien .......................................................................................... 7 Produktsicherheit .................................................................................................... 8 Anhang I – EU-Arbeitsschutzrecht ......................................................................... 9 Anhang II – Abkürzungsverzeichnis .................................................................... 10 Impressum ............................................................................................................. 11

Der BDI haftet nicht für die Richtigkeit der hier gegebenen oder verlinkten Informationen. Diese Publikation wird bei Bedarf an aktuelle Entwicklungen in der Rechtssetzung angepasst.


Das Recht des technischen Arbeitsschutzes 8/2021

Das Recht des technischen Arbeitsschutzes Das Recht des technischen Arbeitsschutzes ist sehr weitgehend europäisch geprägt. Dabei ist zu beachten, dass auf EU-Ebene gemäß Artikel 153 AEUV1 für den Arbeitsschutz nur Mindestbestimmungen festgelegt werden. Weitergehende Anforderungen in den Mitgliedstaaten sind somit möglich. In diesem Rechtsbereich ist daher eine vollständige Harmonisierung des EU-Rechts nicht gegeben. Für das EU-Arbeitsschutzrecht ist die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG der zentrale Rechtsakt, er ist mit Einzelrichtlinien zu spezifischen Regelungsgebieten untersetzt, s. Anhang I2. Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt gemäß Ratsbeschluss 2003/C218/01, Art. 2, die Europäische Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Basis des deutschen Arbeitsschutzrechts ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das die europäische Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG umsetzt. Die unter dem ArbSchG erlassenen deutschen Verordnungen setzen vornehmlich die EU-Einzelrichtlinien zu spezifischen Regelungsgebieten in deutsches Recht um. Dazu gehören einige zentrale Verordnungen, die auf den folgenden Seiten erläutert werden3:

▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) Verordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

Die Bestimmungen dieser Verordnungen werden durch Technische Regeln konkretisiert. Bei der Ermittlung der Technischen Regeln lässt sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von Ausschüssen beraten (u. a. ABS, ABAS, AGS, ASTA, AfAMed) die in der jeweiligen Verordnung näher bestimmt werden. Aufgrund der Vermutungswirkung, die mit den Technischen Regeln verbunden ist, kann ein Arbeitgeber, der deren Vorgaben umsetzt, davon ausgehen, dass er die Anforderungen der jeweiligen Verordnung erfüllt. Hiermit verbunden ist eine Beweislastumkehr. Es steht dem Arbeitgeber frei, andere Maßnahmen als die in einer Technischen Regel beschriebenen vorzusehen, sofern damit mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. Der Arbeitgeber übernimmt dann jedoch hierfür die Verantwortung und muss der Vollzugsbehörde auf Nachfrage die Wirksamkeit seiner Maßnahmen hinsichtlich der Erreichung der Schutzziele des betreffenden Rechtsakts darlegen. Darüber hinaus sind u. a. folgende Rechtsakte für den technischen Arbeitsschutz in Deutschland von Bedeutung:

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) Baustellenverordnung (BaustellV) Druckluftverordnung (DruckLV) Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

vormals Art. 137 EG-Vertrag; AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Eine Übersicht über das einschlägige Arbeitsschutzrecht auf EU- und deutscher Ebene bietet die Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Europäischen Kommission. 3

Zu den einzelnen Regelungsbereichen s. a. Broschüren des BMAS zum Arbeitsschutz 2


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Arbeitsstätten Europäischer Rechtsrahmen Richtlinie 89/654/EWG vom 30.11.1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten Deutsche Umsetzung: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Ausschuss für die Regelsetzung: Gemäß ArbStättV ermittelt der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Bestimmungen der ArbStättV. Technische Regeln: ASR Erläuterung: Ziel der grundlegenden Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 war es, die Handhabbarkeit der Verordnung für die Betriebe zu verbessern und die Spielräume für an die betrieblichen Gegebenheiten angepasste Maßnahmen zu erweitern. Daher wurde auf die Festlegung von konkreten Maßzahlen und Maßnahmen weitgehend verzichtet, anstelle dessen wurden allgemeine Schutzziele festgelegt. Vor allem kleinen und mittleren Betrieben soll damit die Erfüllung ihrer Pflichten für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erleichtert werden. Der Arbeitgeber trägt mit der Flexibilisierung der Anforderungen eine größere Verantwortung als zuvor und es wird ihm mehr Sachverstand abverlangt. Er muss prüfen, ob die von ihm gewählte Arbeitsschutzmaßnahme die Schutzziele der Verordnung erfüllt, so dass keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten besteht. Den Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft vor Gefährdungen durch Passivrauchen regelt die Arbeitsstättenverordnung in § 5 „Nichtraucherschutz“. Mit der Novelle vom November 2016 wurde die Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben und in die ArbStättV übernommen. Ergänzt wurden Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln an stationären Arbeitsplätzen. Weiterführende Informationsquellen

▪ BAuA-Fachbuch "Arbeitsstätten" ▪ BAuA-Handbuch „Gefährdungsbeurteilung“ ▪ Jeweils aktuelle LASI-Veröffentlichungen

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Betriebssicherheit Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen Europäischer Rechtsrahmen Richtlinie 2009/104/EG vom 16.09.2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können Deutsche Umsetzung: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Ausschuss für die Regelsetzung: Gemäß BetrSichV ermittelt der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Bestimmungen der BetrSichV. Technische Regeln: TRBS Erläuterung: Im EU-Recht sind die Regelungen zu Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsmitteln strikt getrennt. Die BetrSichV deckt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ab. Sie enthält ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Mit dem am 30.7.2021 verkündeten neuen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurden die bisherigen Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Dampfkessel, Druckbehälter, Tankstellen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzuganlagen) aus dem 9. Abschnitt des bisherigen ProdSG in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) überführt. Dessen Regelungen betreffen die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Beschäftigte und Dritte im Gefahrenbereich der Anlagen werden geschützt. Normadressat ist der Betreiber der betreffenden Anlagen. Konkretisierende Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen enthält die Betriebssicherheitsverordnung. Weiterführende Informationsquellen

▪ ABS-AGS-ABAS-Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung

▪ BAuA-Handbuch „Gefährdungsbeurteilung“ ▪ Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu Sicherheit beim Betrieb von Anlagen und Aufzügen

▪ Technische Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ▪ Jeweils aktuelle LASI-Veröffentlichungen

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Gefahrstoffe Europäischer Rechtsrahmen Richtlinie 2009/148/EG vom 30.11.2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz Richtlinie 2004/37/EG vom 29.04.2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit Richtlinie 98/24/EG vom 07.04.1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können Weitere supranationale Rechtsgrundlage ILO-Übereinkommen Nr. 170 Deutsche Umsetzung: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Ausschuss für die Regelsetzung: Gemäß GefStoffV ermittelt der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Bestimmungen der GefStoffV. Technische Regeln: TRGS Erläuterung: Die GefStoffV enthält Vorschriften zum Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen und insbesondere Regelungen zum Arbeitsschutz bei Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen, einschließlich Lagerung, Entsorgung und innerbetrieblichem Transport. Ein zentrales Element ist die Gefährdungsbeurteilung, die grundsätzlich vor jeglicher Verwendung von Gefahrstoffen durchzuführen ist. In ihr sind die Gefährdungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung als auch bei Fehlgebrauch bzw. Betriebsstörungen zu berücksichtigen. Das Gefahrstoffrecht hat viele Berührungspunkte mit der EU-Stoffpolitik, s. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Weiterführende Informationsquellen

▪ ABS-AGS-ABAS-Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung

▪ BAuA-Handbuch „Gefährdungsbeurteilung“ ▪ Wissenschaftlicher Ausschuss der Europäischen Kommission für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL)

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Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund-Länder GSBL LASI LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ Stoffdatenbank GESTIS des berufsgenossenschaftlichen Gefahrstoffinformationssystems Gefahrstoffinformationssystem GISCHEM der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Gefahrstoffinformationssystem GISBAU der Berufsgenossenschaft Bau European Standard Phrases Catalogue EuPhraC zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) Sozialer Dialog zu Quarzfeinstaub Jeweils aktuelle LASI-Veröffentlichungen

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Biologische Arbeitsstoffe Europäischer Rechtsrahmen Richtlinie 2000/54/EG vom 18.09.2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Richtlinie 2010/32/EU vom 10.05.2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor Deutsche Umsetzung: Biostoffverordnung (BioStoffV) Ausschuss für die Regelsetzung: Gemäß BioStoffV ermittelt der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Bestimmungen der BioStoffV. Technische Regeln: TRBA Erläuterung: Es gibt eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe 4 hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Kernvorschrift der BioStoffV sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, die die Anforderungen des § 5 ArbSchG für den Bereich der biologischen Einwirkungen untersetzen. Ein wichtiges Instrumentarium ist dabei das Schutzstufensystem, das dem Arbeitgeber insbesondere bei gezielten Tätigkeiten die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erleichtert, da die Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten Mikroorganismus korrespondiert. Bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen Mischexpositionen mit verschiedenen biologischen Arbeitsstoffen in wechselnder Zusammensetzung und Konzentration vorliegen, ist die Schutzstufenzuordnung komplexer. Weiterführende Informationsquellen

▪ ABS-AGS-ABAS-Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung

▪ BAuA-Handbuch „Gefährdungsbeurteilung“ ▪ Jeweils aktuelle LASI-Veröffentlichungen

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Alle Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder die sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus werden auch Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) sowie die Erreger von BSE/TSE erfasst. 6


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Physikalische Agenzien Vibrationen, Lärm, Künstliche optische Strahlung, Elektromagnetische Felder Europäischer Rechtsrahmen Richtlinie 2002/44/EG vom 25.06.2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) Richtlinie 2003/10/EG vom 06.02.2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) Richtlinie 2006/25/EG vom 05.04.2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) Richtlinie 2013/35/EU vom 26.06.2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG Weitere supranationale Rechtsgrundlage ILO-Übereinkommen Nr. 148 Deutsche Umsetzung: Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) setzt die EU-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG um. Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) setzt die EU-Richtlinie 2006/25/EG um. Die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) setzt die EU-Richtlinie 2013/35/EG um. Ausschuss für die Regelsetzung: Gemäß LärmVibrationsArbSchV, OStrV und EMFV ermittelt der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) die Technischen Regeln zur Konkretisierung der Bestimmungen der LärmVibrationsArbSchV, der OStrV und der EMFV. Technische Regeln: TRLV zur LärmVibrationsArbSchV, TROS zur OStrV, TREMF zur EMFV. Erläuterung: Mit der LärmVibrationsArbSchV soll Lärmschwerhörigkeit und Gesundheitsschäden durch HandArm- oder Ganzkörpervibrationen begegnet werden. Vibrationen können bei längerer Exposition schwere Muskelund Skelett-Erkrankungen sowie neurologische Störungen und Gefäßerkrankungen auslösen. Optische Strahlung aus künstlichen Quellen (z. B. Laser oder UV-/IR-Strahlung) kann zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen. Elektromagnetische Felder setzen Personen gegenüber homogenen oder inhomogenen, kontinuierlichen oder gepulsten elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern aus. Weiterführende Informationsquellen

▪ Lärm: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg (LAVG)

▪ Vibrationen: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg (LAVG), Handbücher des BMAS "Ganzkörper- und Hand-ArmVibration"

▪ Künstliche optische Strahlung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA); BAuA-Focus "Statement on ICNIRP guidelines on limits of exposure to incoherent optical radiation"; Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA): Themenschwerpunkte und Projekte

▪ Elektromagnetische Felder: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), s. a. nicht verbindlicher Leitfaden der EU-Kommission zu bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU mit gesondertem Leitfaden für KMU

▪ BAuA-Handbuch „Gefährdungsbeurteilung“ ▪ Jeweils aktuelle LASI-Veröffentlichungen ▪ IFA-Software für die Bewertung magnetischer Felder

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Produktsicherheit Europäischer Rechtsrahmen Richtlinie 2001/95/EG vom 03.12.2001 über die allgemeine Produktsicherheit. Diese Richtlinie ist für spezielle Regelungsbereiche mit Einzelrichtlinien untersetzt. EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 vom 20.06.2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 Deutsche Umsetzung: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Zur Umsetzung der Einzelrichtlinien s. BAuA. Ausschuss für die Regelsetzung im nicht-harmonisierten Bereich: Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) Erläuterung: Da eine Vielzahl von Produkten, Geräten und Anlagen am Arbeitsplatz Verwendung findet, ist deren technische Sicherheit von entscheidender Bedeutung für den Arbeitsschutz. Das am 30.7.2021 verkündete novellierte ProdSG dient der Anpassung des deutschen Rechts an die ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar geltende EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020. Die Anpassung war erforderlich, weil es sonst zu konkurrierenden bzw. Doppelregelungen mit den zuvor im ProdSG enthaltenen Regelungen zur Marktüberwachung gekommen wäre. Eine neue Verordnungsermächtigung ermöglicht es künftig zudem, auf Verordnungsebene Vermarktungsverbote für gefährliche Produkte zu erlassen. Ferner wurden die Bestimmungen zum GS-Zeichen weiterentwickelt. Das am 17.6.2021 verkündete neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) dient der Durchführung der neuen EUMarktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und überführt das im bisherigen ProdSG geregelte Marktüberwachungsrecht in ein eigenes Gesetz. Dieses verfolgt in Anlehnung an die EU-Marktüberwachungsverordnung insbesondere das Ziel, den Zugriff der Marktüberwachungsbehörden auf online vertriebene Produkte und auf die dahinterstehenden Wirtschaftsakteure wie z.B. die Fulfilment-Dienstleister und Verkaufs- bzw. Onlineplattformen zu stärken. Das MüG enthält damit erstmalig spezifische Marktüberwachungsbestimmungen in Bezug auf den Online-Handel (§ 3). Die Anwendung des MüG ist nur im Zusammenspiel mit der EU-Marktüberwachungsverordnung möglich, da es häufig auf die Regelungen der EU-Marktüberwachungsverordnung verweist. Deutsche Umsetzung der für den technischen Arbeitsschutz wichtigen EU-Einzelrichtlinien (BAuA) und weitere Rechtsgrundlagen

▪ Elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), Einfache Druckbehälter (6. ProdSV), Maschinen (9. ProdSV), Explosionsschutz (11. ProdSV), Aufzüge (12. ProdSV), Aerosolpackungen (13. ProdSV), Druckgeräte (14. ProdSV)

▪ Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426 ... über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz); vormals 7. ProdSV

▪ Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 ... über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz), vormals 8. ProdSV Weiterführende Informationsquellen

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„Blue Guide“ der Europäischen Kommission Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Produktsicherheitsportal (BAuA) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Bundesministerium der Finanzen (Zoll) Europäische Kommission (RAPEX) European Market Surveillance System (ICSMS) Jeweils aktuelle LASI-Veröffentlichungen

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Anhang I – EU-Arbeitsschutzrecht Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und zugehörige EU-Einzelrichtlinien5 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie: 89/391/EWG, Änderung: 2007/30/EG 1. Arbeitsstätten Arbeitsstätten allgemein: 89/654/EWG Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen: 92/57/EWG Schutzgeräte und -systeme in explosionsgefährdeten Bereichen: 94/9/EG Mineralgewinnende Industrie Bohrungen, on-shore und off-shore: 92/91/EWG Gewinnen oder Aufsuchen von Mineralen über oder unter Tage: 92/104/EWG Sicherheit und Gesundheitsschutz auf See: Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen: 93/103/EG Ärzte an Bord, Unterrichtung, medizinische Versorgung, Gegenmittel: 92/29/EWG 2. Arbeitsmittel Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel: 2009/104/EG Hochgelegene Arbeitsplätze (Leitern usw.): 2001/45/EG Manuelle Handhabung von Lasten: 90/269/EWG Bildschirme: 90/270/EWG Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: 92/58/EWG 3. Arbeitnehmerkategorien Schwangere, Wöchnerinnen und Stillende: 92/85/EWG Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis: 91/383/EWG Jugendarbeitsschutz: 94/33/EG 4. Spezifische Risiken Physikalische Agenzien Elektromagnetische Felder: 2013/35/EU Vibrationen: 2002/44/EG Lärm: 2003/10/EG Künstliche optische Strahlung: 2006/25/EG Ionisierende Strahlung: 96/29/Euratom Explosionsfähige Atmosphären: 1999/92/EWG Chemische Agenzien Chemische Arbeitsstoffe: 98/24/EG Karzinogene oder Mutagene: 2004/37/EG Asbest: 2009/148/EG Biologische Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe: 2000/54/EG

Arbeitsschutzrelevante EU-Verordnungen6 Marktüberwachungsverordnung: EU-Verordnung 2019/1020 Persönliche Schutzausrüstung: EU-Verordnung 2016/425

5

Auf der Basis von Artikel 153 (vormals 137) AEUV

6

Auf der Basis von Artikel 114 (vormals 95) AEUV 9


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Anhang II – Abkürzungsverzeichnis ABAS ABS ACSH AEUV AfAMed AGS ArbMedVV ArbSchG ArbStättV ASiG ASR ASTA BASI BAT BAuA BaustellV BDA BetrSichV BfR BGV BioStoffV BLW BMAS CLP DGUV DruckLV EMFV EuPhraC GDA GefStoffV GHS IARC IFA ILO KAN KAS LärmVibrationsArbSchV LASI LastenhandhabV MAK-Werte MAK-Kommission MÜG OSHA OstrV

Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe des BMAS Ausschuss für Betriebssicherheit des BMAS Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der Europäischen Kommission Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Ausschuss für Arbeitsmedizin des BMAS Ausschuss für Gefahrstoffe des BMAS Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitssicherheitsgesetz Technische Regeln für Arbeitsstätten Ausschuss für Arbeitsstätten des BMAS Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte (BAT-Werte) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Baustellenverordnung Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Betriebssicherheitsverordnung Bundesinstitut für Risikobewertung Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Biostoffverordnung Biologische Leitwerte Bundesministerium für Arbeit und Soziales Classification, Labelling and Packaging: CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Umsetzung des GHS Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Druckluftverordnung Elektromagnetische-Felder-Verordnung European Standard Phrases Catalogue zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Gefahrstoffverordnung Globally Harmonised System of Classification and Labelling - Global harmonisiertes System der UN zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Internationale Agentur für Krebsforschung, Organisation der WHO Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Internationale Arbeitsorganisation Kommission Arbeitsschutz und Normung Kommission für Anlagensicherheit Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Lastenhandhabungsverordnung Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen für flüchtige Chemikalien und Stäube DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe Marktüberwachungsgesetz Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (European Agency for Safety and Health at Work) Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

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ProdSG ProdSV REACH

SCOEL SLIC TRBA TRBS TREMF TRGS TRLV TROS UVV WHO

Produktsicherheitsgesetz Verordnung unter dem ProdSG Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals - Registrierung, Evaluierung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien; REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits) Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Senior Labour Inspectors Committee) Technische Regeln zu biologischen Arbeitsstoffen Technische Regeln zur Betriebssicherheit Technische Regeln zu elektromagnetischen Feldern Technische Regeln zu Gefahrstoffen Technische Regeln zu Lärm und Vibrationen Technische Regeln zu optischer Strahlung Unfallverhütungsvorschriften, seit 01.05.2014 „DGUV-Vorschriften“ Weltgesundheitsorganisation

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29 | 10178 Berlin www.bdi.eu

Redaktion Dr. Thomas Holtmann T: +49 30 2028-1550 t.holtmann@bdi.eu

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