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TTIP und CETA als „gemischte Abkommen“?

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ANALYSE

TTIP und CETA als „gemischte Abkommen“? Zur Debatte über Zuständigkeiten für internationale Handelsverträge der EU Juli 2016 

Die Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik liegt im ausschließlichen Kompetenzbereich der Europäischen Union (EU). Dies bedeutet, dass die EU die Höhe von Zöllen auf Einfuhren aus Drittstaaten festlegt, bi- und multilaterale Handelsabkommen abschließt und über handelspolitische Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem WTO-Regelwerk entscheidet. Im Jahr 2009 wurde die Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik erweitert: Dazugekommen sind ausländische Direktinvestitionen, der Handel mit Dienstleistungen sowie Handelsaspekte des geistigen Eigentums. Daraus haben sich noch nicht einvernehmlich gelöste Fragen ergeben, etwa nach der genauen thematischen Abgrenzung bei den neu gewonnen EU-Kompetenzen und nach dem Umgang mit inhaltlich breit angelegten Freihandelsabkommen.

Wenn ein Freihandelsabkommen auch Bereiche regelt, die nicht in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen, liegt ein sogenanntes „gemischtes Abkommen“ vor. Dann müssen die Abkommen nicht nur durch die Zustimmung der Co-Gesetzgeber auf EU-Ebene (Rat der EU und Europäisches Parlament), sondern auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Insbesondere mit Blick auf die EU-Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) und Kanada (CETA) wird die Frage, ob es sich um gemischte Abkommen handelt, kontrovers diskutiert.

Ungeachtet der Frage, ob Freihandelsabkommen im Einzelfall gemischte oder „EU-only“-Verträge darstellen, ist die Umsetzung demokratisch legitimiert. Die gemeinsame Handelspolitik der EU ist eine große Errungenschaft: Sie ist Kern des europäischen Gedankens und macht Europa international stark. Deshalb darf die Umsetzung der Abkommen nicht an EU-internen Kompetenzstreitigkeiten scheitern. Klar ist, dass durch den Ratifizierungsprozess der Mitgliedstaaten jahrelange Verzögerungen und Unsicherheiten entstehen. Diese Verzögerungen betreffen die Vertragsteile, die nicht vorläufig angewendet werden. Der BDI bewertet CETA positiv und setzt sich für eine schnelle Ratifizierung und vorläufige Anwendung ein.


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A. Überblick Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Gutachten vorgelegt, in dem untersucht wird, ob CETA Bereiche regelt, die nicht in die ausschließliche Kompetenz der EU fallen und die es somit zu einem gemischten Abkommen machen. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung des Gutachtens des BMWi (Abschnitt B). Anschließend befindet sich in Abschnitt C und D ein Überblick über die Positi on der Europäischen Kommission zu der Einordnung von CETA und TTIP sowie über die bisherige Praxis im Umgang mit EU-Freihandelsabkommen.

B. Zusammenfassung des Gutachtens des BMWi Wesentliche Erkenntnisse Schon wenn einzelne Teile eines Abkommens ein gemischtes Abkommen begründen, ist das ganze Abkommen als gemischt zu bewerten (Anmerkung: Dies gilt unter Rechtsexperten als unstrittig). Bei CETA handelt es sich um ein „gemischtes Abkommen“, weil in den Bereichen Investitionsschutz, Seeverkehrsdienstleistungen, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz Materien geregelt werden, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der EU unterliegen. Damit muss CETA auch von den Mitgliedstaaten der EU, wie der Bundesrepublik Deutschland, ratifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass TTIP ähnliche Bereiche wie CETA regelt, die dann auch TTIP zu einem gemischten Abkommen machen.

Wann liegt ein gemischtes Abkommen vor? Ein gemischtes Abkommen liegt vor, wenn es Themen betrifft, die nicht explizit im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AUEV) als eine ausschließliche Kompetenz der EU geregelt sind, oder die nicht implizit eine ausschließliche EU-Außenkompetenz darstellen (implied powers). Implizit kann zum Beispiel eine ausschließliche Kompetenz vorliegen, wenn die Harmonisierung im Binnenmarkt so weit fortgeschritten ist, dass der EU die ausschließliche Kompetenz zugewachsen ist. Schon einzelne Teile eines Abkommens, die diese Kriterien erfüllen, führen zur Bewertung des gesamten Abkommens als „gemischt“. Es muss keine quantitative Bewertung vorgenommen werden; auf den Schwerpunkt des Abkommens kommt es nicht an. In diesen Fällen ist die EU auf das Mitwirken der Mitgliedstaaten angewiesen, um die Verpflichtungen aus CETA zu erfüllen. Eine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten wird dadurch notwendig.

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Warum muss CETA als gemischtes Abkommen bewertet werden? Investitionsschutz: Portfolioinvestitionen sind keine Direktinvestitionen im Sinne des Art. 207 AEUV und unterliegen damit nicht der alleinigen Kompetenz der Kommission. Das Investitionskapitel von CETA bezieht sich jedoch auch auf Portfolioinvestitionen. Durch CETA müssten die bestehenden bilateralen BITs zwischen Kanada und EU -Staaten gekündigt werden (Deutschland ist nicht betroffen). Wenn ein Land Kompensationsleistungen nicht zahlen kann, greift die gemeinschaftliche Haftung, für die keine Unionskompetenz vorliegt. Art. 206 AEUV betraut die EU mit der Beseitigung von Beschränkungen von ausländischen Direktinvestitionen. Laut Art. 345 AEUV bleiben die Eigentumsverhältnisse in den Mitgliedstaaten von den Europäischen Verträgen explizit unberührt. Der Schutz vor Enteignungen, wie im CETA-Investitionskapitel vorgesehen, ist somit keine Unionskompetenz. Seeverkehrsdienstleistungen: CETA enthält Vorschriften zu Seeverkehrsdienstleistungen (Transport zwischen Häfen und Schiffen). Hier handelt es sich um eine gemischte Kompetenz.

Arbeitsstandards: CETA verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung der ILO-Standards. Dies kann die EU alleine nicht durchsetzen; zur Einhaltung dieser Standards bedarf es der Mitwirkung der Mitgliedstaaten.

Gesundheitsschutz: Die Regelungen zur „guten Herstellungspraxis“ (engl. Good Manufacturing Practice, GMP) in CETA enthalten Verpflichtungen, die nicht alleinige Unionskompetenz sind. Unter GMP versteht man Richtlinien zur Qualitätssicherung der Abläufe und -umgebung in der Produktion, zum Beispiel von Arznei-, Lebens- und Futtermitteln.

Begründet die regulatorische Zusammenarbeit in CETA ein „gemischtes Abkommen“? Nein. Allgemeine Kooperations- und Dialogzusagen reichen dazu nicht aus. In CETA wird explizit auf die Freiwilligkeit der regulatorischen Kooperation verwiesen (voluntary basis).

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C. Haltung der Europäischen Kommission Die Europäische Kommission hat in der Vergangenheit bereits die Verhandlungsrichtlinien für Freihandelsabkommen entsprechend der vermuteten Rechtsnatur vorgeschlagen. Verhandlungsmandate für Freihandelsabkommen, die Teil eines politischen Assoziierungsabkommens sind (z.B. Ukraine) oder auch nach Auffassung der Kommission eindeutig gemischte Abkommen darstellen (z.B. EU-Korea voraussichtlich wegen Einbezug strafrechtlicher Maßnahmen), wurden auch direkt als gemischt vorgelegt. Die Verhandlungsrich tlinien für die Freihandelsabkommen der EU mit Kanada, Indien und Singapur hat sie so vorgeschlagen, als wären sie in ausschließlicher Zuständigkeit der EU. Allerdings vertritt die Kommission die Position, dass die juristische Form von Freihandelsabkommen , also auch von CETA, in jedem Einzelfall nach Abschluss der Verhandlungen im Lichte der Verträge begutachtet werden muss. Da der Rat einzelne Verhandlungsbereiche (insbesondere Investitionsschutz) bei Kanada, Indien und Singapur als gemischte Zuständigkeiten betrachtete, hatte er die Verhandlungsrichtlinien in gemeinsame Richtlinien des Rates und der Mitgliedstaaten umgeändert. Die Kommission erklärt formell, dass sie diese Änderungen der Richtlinien zur Kenntnis nimmt, aber die Ansicht des Rates über die geteilte Zuständigkeit zwischen EU und Mitgliedstaaten (insbesondere im Bereich Investitionsschutz) nicht teilt, sondern von einer ausschließlichen EU-Zuständigkeit ausgeht. Die Kommission hat im Juli 2015 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Gutachtenantrag eingereicht. Das Gutachten des EuGH soll anhand des Freihandelsabkommens der EU mit Singapur die Frage der Zuständigkeiten klären. Die Verhandlungen des Abkommens wurden im Oktober 2014 abgeschlossen und der Text veröffentlicht. Gefragt wurde der EuGH, ob die EU die Kompetenz besitzt, das Abkommen alleine zu unterzeichnen und abzuschließen, und welche Teile unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU, der Mitgliedstaaten oder in die geteilte Zuständigkeit fallen. Noch im Jahr 2015 nahmen der Ra t und die Mitgliedstaaten Stellung. Die Erwägungen der Kommission und die Stellungnahmen der anderen beteiligen Parteien sind nicht öffentlich. Für vergleichbare Prüfungen benötigte der EuGH in der Vergangenheit über ein Jahr. Während ein solches Gutachten durch den EuGH erstellt wird, entsteht keine aufschiebende Wirkung. Allerdings hat die Kommission bislang davon Abstand genommen, das Singapur -Abkommen zwischenzeitlich in den Ratifizierungsprozess zu geben. Der Vertrag ist CETA sehr ähnlich. Dennoch unterscheiden sich alle Freihandelsabkommen inhaltlich. Deshalb bleibt abzuwarten, ob alle zentralen Erkenntnisse aus einem EuGH-Gutachten auch ohne weiteres auf CETA oder TTIP übertragbar sind. Bei CETA hat die Kommission angekündigt, nicht auf das EuGH-Gutachten warten zu wollen und dem Rat entsprechend ihrer juristischen Prüfung des CETA-Textes einen Vorschlag zu unterbreiten. Beim Europäischen Rat am 28. Juni 2016 teilte Präsident Juncker bereits (laut Medienberichten) mit, dass die Kommission CETA als Vertrag in ausschließlicher EU-Kompetenz betrachtet. Daraufhin gab es scharfe Kritik aus den Mitgliedstaaten einschließlich der Ankündigung des deutschen Bundesministers für Wirtschaft und Energie, im Rat nicht für CETA zu stimmen, wenn es als „EU-only“ vorgeschlagen würde. Anfang Juli 2016 hat das Kommissionskollegium entschieden, CETA dem Rat entgegen der eigenen Rechtsauffassung als gemischtes Abkommen vorzulegen. Als Grund wurde angegeben, mit dem Entgegenkommen an den Rat eine schnelle Unterzeichnung des Abkommens zu ermöglichen. Die Entscheidung der Kommission zur Einstufung von CETA in „gemischt“ oder „ausschließlich“ war also nicht alleine von juristischen, sondern vor allem auch von politischen Überlegungen geprägt. Selbst die juristische Fachliteratur unterscheidet „obligatorische“ und „fakultative gemischte Abkommen“. Entsprechend der Entscheidung wurden dem Rat die Beschlussvorlagen zur Unterzeichnung, zum Abschluss und vorläufigen Anwendung sowie der Vertragstext von CETA als „gemischt“ vorgelegt. Allerdings enthält die Beschlussvorlage zur vorläufigen

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Anwendung keine Ausnahmen, da die Kommission alle Bereiche in der ausschließlichen EU -Zuständigkeit sieht. Hier wird der Rat die Bereiche noch definieren müssen, die nicht vorläufig angewendet werden sollen. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten hat im Vorfeld der Kommissionsentscheidung von Juli 2016 CETA ausdrücklich als ein gemischtes Abkommen gefordert. Lediglich Italien hat laut Presseberichten in einem Brief an die Kommission erwogen, CETA eventuell als reines EU-Abkommen zu betrachten. Hätte die Kommission CETA dem Rat als Abkommen in alleiniger Kompetenz der EU vorgelegt, hätte der Rat die Möglichkeit gehabt, mit einer einstimmigen Entscheidung das Abkommen in ein gemischtes zu ändern. In Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich und gegenüber der Kommission ist erheblicher politischer Druck entstanden, dass CETA und TTIP auch den nationalen Parlamenten zur Abstimmung vorgelegt werden. Hinter den rein juristischen und politischen Erwägungen über Zuständigkeiten stehen weitreichendere politische Überlegungen. So soll durch die nationale Abstimmung die Akzeptanz der Abkommen erhöht werden. Darüber hinaus fordern auch die Gegner der Abkommen die Ratifizierung von C ETA und TTIP durch die Mitgliedstaaten, da auf dieser Ebene ein Scheitern als wahrscheinlicher gilt als auf EU-Ebene. Nach Aussagen der Kommission müssen gemischte Abkommen zur vollständigen Ratifizierung die Zustimmung von 38 nationalen und regionalen Parlamenten in den 28 Mitglied staaten erhalten. Andere Quellen sprechen sogar von über 40 Parlamenten. Dies kann damit zusammenhängen, dass auch auf nationaler Ebene eine Einzelfallprüfung der Abkommen über die Beteiligung von weiteren Organen entscheidet. Zum Beispiel wird in Deutschland geklärt, ob neben dem Bundestag auch der Bundesrat einbezogen werden muss (s.u.).

D. Praxis bei vergangenen Abkommen und offenen Fragen In der Vergangenheit wurden umfassende Freihandelsabkommen der EU mit Partnerländern wie Peru, Kolumbien und Südkorea am Ende als gemischte Abkommen eingestuft und damit nach dem Rat und dem Europäischen Parlament auch den Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorgelegt. Lediglich klar auf bestimmte Handelsfragen beschränkte Abkommen wurden als reine EU-Abkommen alleine durch den Rat der EU und das Europäische Parlament ratifiziert (z.B. das Abkommen der EU mit Südafrika über den Handel mit Wein von 2002). Die Mitgliedstaaten der EU ratifizieren gemischte Freihandelsabkommen immer in ihrer Gesamtheit, auch wenn nur bestimmte Passagen des Vertrages in die geteilte (oder alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten) fallen. Ein gemischtes Freihandelsabkommen gilt erst dann als von der EU ratifiziert, wenn alle Mitgliedstaaten den Vertrag nach ihren nationalen Gesetzen angenommen haben. Dieser Prozess kann Jahre dauern, beispielsweise beim EU-Korea-Abkommen vier Jahre und drei Monate. So wurden zum Teil Abkommen aus dem Jahr 2008 und 2009 noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit CARIFORUM und Interim-Abkommen mit Östlichem/Südlichem Afrika). In Deutschland erfolgt die Ratifizierung stets über ein sogenanntes Zustimmungsgesetz. Sind Länderkompetenzen betroffen, muss zusätzlich zum Bundestag auch der Bundesrat zustimmen. Sind Länderkompetenzen nicht betroffen, kann der Bundesrat Einspruch gegen die Zustimmung des Bundestags e rheben. Dieser Einspruch kann vom Bundestag aber wieder überstimmt werden. Bei der inzwischen in Deutschland erfolgten Ratifizierung des Freihandelsabkommen s der EU mit Kolumbien und Peru hatte der Bundesrat die notwendige Zustimmung eine Zeit lang infrage gestellt. Grund dafür

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waren Einwände gegen Passagen, die nicht in Länderzuständigkeit fallen (insbesondere wurde das sogenannte Nachhaltigkeitskapitel über Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards als nicht weitreichend genug kritisiert). Scheitert die Ratifizierung in mindestens einem Mitgliedstaat, gilt auch die Ratifizierung des gesamten Abkommens in der EU als nicht vollzogen. Rechtlich ungeklärtes Neuland ist, ob damit die Ratifizierung des Freihandelsabkommens endgültig gescheitert wäre oder der Ratifizierungsprozess weitergeht. Im letztgenannten Fall könnte die Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Sollte sich die Meinung durchsetzen, dass die Ratifizierung gescheitert ist, müsste das Abkommen mit dem Partnerland neu verhandelt und ratifiziert werden. Dabei könnte theoretisch der Weg gewählt werden, das Freihandelsabkommen in zwei Abkommen aufzuspalten – in ein reines EU-Abkommen und ein Abkommen mit den Passagen, die in die geteilte Zuständigkeit fallen. Ähnlich wurde beispielsweise beim Freihandelsabkommen der EU mit Mexiko verfahren. Unter anderem, um die Ratifizierung im mexikanischen Senat politisch zu vereinfachen, wurden die allgemeinen Vereinbarungen im sogenannten „Globalen Abkommen“ von 1997 geregelt und die spezifischen Abmachungen über den Güterhandel und Handel mit Dienstleistungen in zwei getrennte Entscheidungen eines gemeinsamen Rates gefasst (2000 bzw. 2001). Um ein Schei tern oder Neuverhandlungen zu vermeiden, wäre auch ein Zusatzprotokoll denkbar, in dem den Bedenken des zunächst nicht ratifizierenden Mitgliedstaates Rechnung getragen wird. Über diese Variante wird nachgedacht, da in den Niederlanden eine unverbindliche Volksabstimmung das Assoziierungsabkommen der EU mit der Ukraine abgelehnt hat. Die EU vereinbart in der Regel mit dem Vertragspartner eine vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens. Das heißt, dass alle Vertragsbestandteile, die in der ausschließliche n Zuständigkeit der EU liegen, in Kraft treten, bevor das Abkommen in der EU abschließend ratifiziert wurde. Über die vorläufige Anwendung eines Abkommens entscheidet der Rat der EU. In der Praxis hat das Europäische Parlament durchgesetzt, dass es vor der vorläufigen Anwendung dem Abkommen zustimmt. Laut Lissabon-Vertrag wäre dies nicht notwendig. In der Entscheidung des Rates zur vorläufigen Anwendung wird klargestellt, welche Teile des Abkommens vorläufig angewendet werden (Beispiel Ukraine) beziehungsweise nicht vorläufig angewendet werden (Beispiel Korea). Diese Klarstellung wird im Amtsblatt der EU zusammen mit dem Freihandelsabkommen veröffentlicht. Warum beziehungsweise aus welchen Zuständigkeitserwägungen heraus bestimmte Teile (nicht) vorläufig angewendet werden, wird im Ratsbeschluss nicht erläutert. Vielmehr wird in den Ratsbeschlüssen klargestellt, dass die vorläufige Anwendung von Teilen der Abkommen nicht den Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen vorgreift. Eine Präzedenzwirkung von bisherigen vorläufigen Anwendungen für Zuständigkeitsfragen gibt es schon deshalb nicht. Im Grunde könnte der Rat auch Vertragsteile von der vorläufigen Anwendung ausnehmen, die eindeutig in ausschließlicher EU -Kompetenz liegen. Genauso wäre es denkbar, dass Passagen in gemischter Zuständigkeit vorläufig angew endet werden, wenn die Mitgliedstaaten dies tolerieren. Die Ratsentscheidung zur vorläufigen Anwendung verlangt nur eine qualifizierte Mehrheit, wurde aber bi slang immer von allen Mitgliedstaaten unterstützt und unterzeichnet. In einzelnen Mitgliedstaaten ist es verfassungsrechtlich unklar, ob die Regierung überhaupt ohne Parlamentsbeschluss eine vorläufige Anwendung autorisieren darf. Aufgrund der kontroversen Debatte über CETA und TTIP scheinen sich in Deutschland die politischen Kräfte durchzusetzen, die ein positives Bundestagsvotum für CETA als Voraussetzung für die deutsche Unterstützung im Rat sehen. Eine solche Befassung wäre im Herbst möglich, auch wenn sie in Deutschland rechtlich nicht notwendig ist. Gleichzeitig werden von CETA -kritischen Parteien wie den Grünen Forderungen erhoben, auf die vorläufige Anwendung zu verzichten. Demnach solle CETA erst nach

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einer abschließenden Ratifizierung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten angewendet werden. Sollte die Ratifizierung von CETA in einem Mitgliedstaat endgültig scheitern, bedarf es vermutlich einer weitere Ratsentscheidung mit qualifizierter Mehrheit, um die vorläufige Anwendung abzubrechen.

BDI-Position Der BDI bewertet CETA positiv und setzt sich für eine schnelle Ratifizierung und vorläufige Anwendung ein. CETA ist ein modernes Abkommen, das den hohen Anforderungen von Verbrauchern, Wirtschaft und Politik gerecht wird. Mit der weitreichenden Öffnung der staatlichen Beschaffungsmärkte und dem Gerichtshof für Investitionsfragen setzt CETA neue und zukunftsweisende Standards, ohne dabei den Verbraucherschutz oder auch die Regulierungshoheit der Parteien zu untergraben. Zu den Fragen der Rechtsnatur des Abkommens und den Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten nimmt der BDI keine Stellung. Allerdings darf die Umsetzung des Abkommen nicht an EU -internen Kompetenzstreitigkeiten scheitern. Die gemeinsame Handelspolitik der EU ist eine große Errungenschaft: Sie ist Kern des europäischen Gedankens und macht Europa international stark. Gerade nach dem britischen Referendum muss es uns jetzt darum gehen, die EU zu stärken und nicht durch Kompetenzgerangel zu schwächen. Mit prozeduralen Fragen zur CETA-Ratifizierung muss deshalb nüchtern umgegangen werden. Ungeachtet der Frage, ob Freihandelsabkommen gemischte oder „EU-only“-Verträge darstellen, ist die Umsetzung ein demokratisch legitimierter Prozess. Auch bei ausschließlichen EU -Abkommen entscheiden das demokratisch gewählte EU-Parlament und die demokratisch legitimierten Regierungsvertreter im Rat mit. Selbst bei einer Vorlage durch die Kommission als „EU-only“-Abkommen behält der Rat das Recht, die Verträge den nationalen Parlamenten vorzulegen. Für die deutsche Industrie ist wichtig, dass die Unsicherheit bald ein Ende hat. Zumindest die wesentlichen Teile von CETA müssen in Kraft gesetzt werden. Die Erfahrung mit dem Korea -Abkommen zeigt, wie positiv die Impulse für die Ausfuhren „Made in Germany“ und damit für unsere Arbeitsplätze im Land sein können. Das Abkommen wird jetzt seit fünf Jahren angewendet. Laut Statistischem Bundesamt stiegen die deutschen Ausfuhren in das Land von 2010 bis 2015 mit 74,7 Prozent rund drei Mal so stark wie der Export allgemein. Seit der Anwendung des Vertrages konnte die EU ihre Exporte nach Korea um 55 Prozent steigern. Klar ist, dass durch den Ratifizierungsprozess der Mitgliedstaaten jahrelange Verzögerungen entstehen. Diese Verzögerungen betreffen die Vertragsteile, die nicht vorläufig angewendet werden. Sollte dazu – wie im Gutachten des BMWi dargelegt – auch der Investitionsteil gehören, werden wirtschaftlich bedeutende Teile des Abkommens erst stark verzögert genutzt werden können. Zollsenkungen, der Zugang zum öffentlichen Auftragswesen oder einzelne Kapitel im Bereich der regulatorischen Zusammenarbeit könnten hingegen vorläufig in Kraft treten. Problematischer dürfte jedoch sein, dass bei öffentlich kritisch diskutierten Abkommen wie CETA und TTIP über einen langen Zeitraum unklar bleiben dürfte, ob sie am Ende überhaupt durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Damit steht auch die dauerhafte Anwendung der Vertragsteile infrage, für die alleine die EU-Ebene zuständig ist.

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