POSITION | AUSSENWIRTSCHAFTSPOLITIK | ANTIDUMPING
Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union Für offene Märkte und faire Bedingungen im internationalen Wettbewerb
Empfehlungen
Juli 2020
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Die Antidumpingmaßnahmen (AD-Maßnahmen) der EU sind ein wichtiges Instrument, um europäische Produzenten vor unfairem Wettbewerb aus dem Ausland zu schützen. Es muss 23. Oktober 2017 sichergestellt werden, dass ihre Anwendung den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) entspricht und das Unionsinteresse in der EU widerspiegelt.
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Vor einer erneuten Reform des AD-Instrumentariums sollte eine genaue Analyse seiner Effektivität vorgenommen werden, die Konsultationen mit der produzierenden, verarbeitenden, exportierenden und importierenden Wirtschaft einschließt.
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Die Einführung der Berichtspflicht durch die europäische Kommission im Fall Chinas war richtig und wichtig. Dennoch bleibt der Nachweisaufwand in Einzelfällen sehr hoch. Die EU sollte weitere Berichte über Marktverzerrungen veröffentlichen.
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Die Parallelität von Antidumping- und Antisubventionsverfahren ist zu begrüßen. Grundsätzlich bleibt es allerdings schwierig, die nötigen Beweise für Subventionen bereitzustellen. Ein wesentliches Ziel sollte es daher zukünftig sein, mehr Transparenz über Subventionen in Drittstaaten zu schaffen.
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Die Verkürzung der Verfahren ist für die meisten Wirtschaftsbeteiligten positiv. Da gerade viele kleine Unternehmen nach wie vor aufgrund des hohen administrativen Aufwands vor AD-Verfahren zurückschrecken – trotz SME Helpdesk –, wäre eine weitere Entschlackung und Straffung der Verfahren begrüßenswert. Die Kommission muss dabei sicherstellen, dass Antragstellern und interessierten Parteien auch in Zukunft gleichermaßen ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um ihre Interessenlage einzubringen und sich auf etwaige Zölle einstellen zu können.
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Handelsschutzmaßnahmen sollten vor ihrem Auslaufen auf Antrag eines Unionsherstellers oder wenn nötig von Amts wegen überprüft werden und, soweit wegen Fortbestand der weltweiten Marktverzerrungen erforderlich, verlängert werden können.
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Eine Ausweitung des Antidumpinginstrumentariums auf Dienstleistungen sollte ergebnisoffen geprüft werden.
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Wünschenswert wäre es zu untersuchen, ob Umwelt- und Sozialkosten auch bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden können, auch in Hinblick auf WTO-Rechtskonformität.
Dr. Stormy-Annika Mildner | Außenwirtschaftspolitik | T: +49 30 2028-1562 | s.mildner@bdi.eu Katherine Tepper | Außenwirtschaftspolitik | T: +49 30 2028-1499 | k.tepper@bdi.eu Anna Kantrup | Außenwirtschaftspolitik | T: +49 30 2028-1526 | a.kantrup@bdi.eu Dr. Nikolas Keßels | Außenwirtschaftspolitik | T: +49 30 2028-18 | n.keßels@bdi.eu www.bdi.eu
Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
Hintergrund I: Der rechtliche Rahmen Die Antidumping-Grundverordnung (AD-GVO) der EU ist seit 1995 in Kraft und wurde in den folgenden Jahren immer wieder nachgebessert. Nachbesserungen sind notwendig, um die Schutzinstrumente an die sich verändernden handelspolitischen Rahmenbedingungen anzupassen. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, sind die deutsche und europäische Industrie auf effektive und ausgewogene handelspolitische Schutzinstrumente angewiesen. Im Jahr 2016 wurde die AD-GVO mit ihren zahlreichen Änderungen in einem vertikalen Kodifikationsprozess zusammengezogen – auch um Übersichtlichkeit bei den anstehenden Reformen zu gewährleisten. Die eigentliche Erneuerung der handelspolitischen Schutzinstrumente wurde dann, nach Vorschlägen der Kommission, vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat in einem Methodenabschnitt (Ermittlung des Normalpreises als Grundlage von Antidumpingverfahren) und einem Modernisierungsabschnitt (Durchführung von Antidumpingverfahren) getrennt angegangen. Die EU schloss am 7. Juli 2018 die Reform ihrer handelspolitischen Schutzinstrumente ab. Damit wurde auch das Antidumpingverfahren weiterentwickelt. Grund für die Reform war, dass Mitte Dezember 2016 ein entscheidender Vertragsartikel in Chinas WTO-Beitrittsprotokoll auslief. Demnach mussten chinesische Produzenten nachweisen, dass die Preise ihrer Produkte unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zustande kamen. Ohne diesen Nachweis durften die Importländer die Feststellung des Dumpings nicht auf Basis der Heimatmarktpreise treffen, sondern auf Basis von Kostenstrukturen, welche für das betreffende Produkt in Ländern mit Marktwirtschaft existierten. Um dem Vorwurf, China pauschal als Land ohne marktwirtschaftliche Strukturen zu behandeln, zu entgehen, verständigten sich die EU-Mitglieder auf eine differenziertere Methodik zur Ermittlung des tatsächlichen Preises in China. Zudem wurde eine Reihe weiterer Anpassungen vorgenommen. Aufgrund der Regelungen in der AD-GVO über die Bestimmung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft in Antidumpingverfahren hatte China im Dezember 2016 Klage gegen die EU bei der WTO eingereicht. Im Juli 2017 wurde ein Panel einberufen. Nachdem der Panel-Report fertiggestellt wurde, bat China im Mai 2019 um Aussetzung des Verfahren. Diesem Ersuchen wurde im Juni 2019 stattgegeben. Am 15. Juni 2020 erloschen nun gemäß des WTO-Regelwerks die Befugnisse des Panels. Der Streit gilt somit als beendet, da das Panel nicht aufgefordert wurde, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Diese Entwicklung sorgt für Rechtssicherheit für die EU, da die AD-GVO damit WTOkonform sein dürfte. Der finale Panel-Report wird allerdings nicht veröffentlicht.1 Feststellung von Dumping Von Dumping spricht man, wenn gleichartige Waren („like product“) auf dem Exportmarkt zu einem geringeren Preis angeboten werden als auf dem Heimatmarkt (Preisdumping). Dies gilt auch dann, wenn im Heimatmarkt die Waren unter ihren Vollkosten verkauft werden (Kostendumping), sofern die Vollkosten zuzüglich angemessenen Gewinnzuschlags höher sind als der Preis auf dem Exportmarkt. Der Preis, der im Heimatmarkt des ausführenden Herstellers üblicherweise von unabhängigen Abnehmern gezahlt wird, wird auch als Normalwert bezeichnet („normal value“). Sollte der Preis auf dem Heimatmarkt zum Beispiel mangels lokaler Verkäufe nicht ermittelbar sein, oder die Vollkosten durch lokale Marktverzerrungen nur unzuverlässig oder unvollständig sein, müssen sie entsprechend ermittelt oder konstruiert werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob die auf dem Exportmarkt verkaufte
WTO, DS516: European Union — Measures Related to Price Comparison Methodologies, <https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds516_e.htm> (eingesehen am 23. Juni 2020). 1
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
Ware billiger ist als der „ermittelte oder konstruierte Normalwert“ und insofern von Dumping gesprochen werden darf. Die WTO sieht hierfür zwei Methoden vor: Entweder bedient man sich der Exportpreise in ein anderes Drittland oder man zieht die Vollkosten (mit angemessenem Gewinnzuschlag) im Produktionsland heran. Die Differenz zwischen dem Normalpreis und dem Dumping-Preis wird als Dumping-Spanne bezeichnet. Bei der Konstruktion der Vollkosten haben sich im Laufe der Jahre unterschiedliche Berechnungsmethoden seitens der WTO-Vertragsparteien entwickelt, welche die Besonderheiten bestimmter Exportländer zu adressieren versuchten, z.B. die Verwendung eines Referenzlandes für Vollkosten (Vergleichslandmethode) oder die Ersetzung/Hinzunahme einzelner Kostenbestandteile (Produktionsfaktorenmethode) bei Verfahren gegen Staatshandelsländer. Auch in Fällen, in denen der rechnerische Vergleich zwischen dem Heimatmarktpreis und dem Exportpreis zur Bejahung von Dumping führt, muss darüber hinaus positiv festgestellt werden, dass dieses Dumping eine materielle Schädigung („material injury“) der Hersteller im Importland kausal herbeigeführt hat, bevor eine Antidumpingmaßnahme verhängt werden darf. Laut WTO-Regeln darf das Importland einen Schutzzoll auf das entsprechende Produkt erheben, um faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Dieser Antidumpingzoll darf dabei nicht höher sein als das Dumping selbst. Eine wichtige Neuerung in der Antidumping-Grundverordnung der EU ist, dass die EU keine Unterscheidung zwischen einer Marktwirtschaft und einem Staatshandelsland mehr vornimmt. Vielmehr werden systematisch die Bestandteile der Vollkosten danach untersucht, ob sie vollständig und der Höhe nach angemessen sind. Für etwaige Kläger stellt die Kommission Marktberichte zur Verfügung, welche die Substantiierung der Antidumpingklage erleichtern und somit der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung dienen. Die neue Methode ist nicht mehr China-spezifisch. Laut Kommission „wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstellungs- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“, wobei der Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ muss. Die Kommission kann „Herstellungs- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand verwenden, vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar; gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht…“. Eine gesonderte Berechnungsmethode gilt weiterhin für Staaten, die beispielsweise nicht Mitglied der WTO sind. Hier wird bei der Ermittlung des Normalwertes weiterhin die Vergleichslandmethode angewendet.2 Neu ist auch, dass zur Berechnung der Schädigungsspanne die Kosten von EU-Produzenten zur Einhaltung hiesiger Standards im Umwelt- und Arbeitsschutz angelegt werden. Auch Kosten, die durch notwendige Investitionen in die unternehmerische Infrastruktur oder unternehmenseigene Forschung und Entwicklung entstehen, können in die Berechnung der Schädigungsspanne einfließen. Die EU darf in Zukunft Selbstverpflichtungen, also freiwillige Preiserhöhungen eines Exporteurs, um Antidumpingzölle zu vermeiden, für in die EU eingeführte und gedumpte Güter ablehnen, wenn unter anderem die Standards der Internationalen Arbeitsorganisation oder multilaterale Umweltschutzübereinkommen verletzt werden. Bislang wurde für die Ablehnung nicht zuletzt das Unionsinteresse herangezogen.
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Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2020/39, <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0039&from=EN> (eingesehen am 8. Juli 2020).
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
Marktverzerrungsberichte der Kommission Die Kommission unterliegt seit der Reform einer Berichtspflicht, der zufolge sie eigene Einschätzungen über Marktverzerrungen veröffentlichen muss, um so Unternehmen zu unterstützen, Wettbewerbsverzerrungen nachzuweisen. Anwendung der Lesser Duty Rule Die „Lesser Duty Rule“ (Regel des niedrigeren Zolls) begrenzt den Antidumpingzoll auf die Höhe der Schädigung des betroffenen Klägers beziehungsweise den Betrag, der notwendig ist, um diese Schädigung zu beseitigen (Schädigungsspanne), auch wenn dieser niedriger ist als die Dumping-Spanne. Ihre Anwendung wurde durch die letzte Reform der Antidumping-Grundverordnung angepasst. Bei in die EU eingeführten Waren, deren Produktion durch künstlich niedrig gehaltene Preise für Rohstoffe oder Energie befördert wurde, wird nun der volle Umfang der Dumping-Spanne und nicht nur die Schädigungsspanne berücksichtigt. Zeitrahmen Der Zeitraum zwischen der Ankündigung und Umsetzung von Antidumpingmaßnahmen liegt nun bei drei Wochen („prior disclosures“). Moderne Wertschöpfungsketten leben davon, dass zur Produktion benötigte Inputs genau zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, an dem sie benötigt werden („just-intime production“). Antidumpingzölle können die Einfuhr betroffener Produktionsgüter verteuern, weshalb vor- oder nachgelagerte Industrien umdisponieren müssen. Dafür brauchen sie Zeit. Gleichzeitig dürften Vorankündigungsfristen nicht missbraucht werden, um große Bestände kurz vor Verhängung von Antidumpingmaßnahmen aufzubauen und so die Maßnahmen zu unterlaufen. Dazu muss die Europäische Kommission die bestehenden Möglichkeiten (Registrierung, retroaktive Zollanwendung) im Bedarfsfall einsetzen. Antidumpingverfahren wurden von 15 auf 14 Monate gekürzt. Die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen wurde von neun auf maximal acht Monate gekürzt. Antragsteller Gewerkschaften haben die Möglichkeit, gemeinsam mit Industrieverbänden Untersuchungen zu veranlassen und sind als Streitparteien zugelassen. Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen Ein Helpdesk stellt Unterstützung für kleine und mittelständische Betriebe zur Verfügung.
Hintergrund II: Steigende Zahl der Antidumpingfälle in der EU und weltweit Zwischen Oktober 2008 und Mai 2020 leitete die EU 139 Antidumpinguntersuchungen gegen 29 Länder ein, durchschnittlich elf Untersuchungen pro Jahr. Innerhalb der G20 ist sie der sechsgrößte Nutzer von Antidumpinguntersuchungen, unter anderem hinter Indien (499 Untersuchungen) und den USA (343). Die meisten Untersuchungen (57, oder 41 %) leitete die EU gegen China ein. Untersuchungen wurden außerdem gegen Indien (10), Russland (8) und die Türkei (7) initiiert, sowie jeweils fünf Untersuchungen gegen Indonesien, Südkorea und Taiwan und jeweils vier Untersuchungen gegen Thailand und Ukraine. In 72 Fällen, also 52 Prozent, wurden auf Grundlage der von der EU eingeleiteten
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
Untersuchungen endgültige Antidumpingmaßnahmen ergriffen. Innerhalb der G20 wurden in 61 Prozent der Fälle Maßnahmen ergriffen.3 Anzahl der neu eingeleiteten Antidumpinguntersuchungen (G20-Länder) Total (Oktober 2008 - Mai 2020) 600
499 500
400
343
300
260 174
200
160
139
136 98
98
100
77
71
45
39
23
12
8
7
6
0
Quelle: WTO, G20-Handelsüberwachungsberichte, <https://www.wto.org/english/news_e/news20_e/g20_annex_bis_jun20_e.xls>, BDI-Analyse.
Anzahl der neu eingeleiteten Antidumpingmaßnahmen (G20-Länder) Total Measures (Oktober 2008 - Mai 2020) 350
300
296
250
200
194 168
150
111 100
96
90 71
72
70 54
50
31
30
30 15
0
Quelle: WTO, G20-Handelsüberwachungsberichte, <https://www.wto.org/english/news_e/news20_e/g20_annex_bis_jun20_e.xls>, BDI-Analyse. .
3
Methodik: Jede Untersuchung gegen N-Länder ist gezählt als N Untersuchungen. Russische Untersuchungen umfassen alle Untersuchungen der Euroasiatischen Wirtschaftsunion (EEU), südafrikanische Untersuchungen die der Südafrikanischen Zollunion (SECU) und saudi-arabische Untersuchungen die des Golfkooperationsrats (GCC). Gezählt wurden – mit Ausnahme 2018 – nur endgültige Maßnahmen.
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
Die G20 leiteten zwischen Oktober 2008 und Mai 2020 insgesamt 2182 Untersuchungen ein. In 1341 Fällen (61 %) wurden endgültige Antidumpingmaßnahmen ergriffen. Mit 243 Untersuchungen war 2013 ein Rekordjahr in den vergangenen zehn Jahren. Die meisten neuen Maßnahmen wurden im Jahr 2016 ergriffen (175). Zwischen Januar und Mai 2020 haben die G20 bereits 98 Untersuchungen eingeleitet. Anzahl der neu eingeleitete Antidumpinguntersuchungen Diagrammtitel (Oktober 2008 - Mai 2020) EU
300
G20
243
250
226
216
208 200 137
150
176
165
160
179
168
129 98
100
77
50 16
4
15
17
2010
2011
13
4
14
12
14
9
8
11
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2
0 2008
2009
2012
2013
2020
Quelle: WTO, G20-Handelsüberwachungsberichte, <https://www.wto.org/english/news_e/news20_e/g20_annex_bis_jun20_e.xls>, BDI-Analyse. .
Anzahl der neu eingeleiteten Antidumpingmaßnahmen Diagrammtitel (Oktober 2008 - Mai 2020*) 200 180
EU
175
168
G20
155
160 131
140
135
129
117
120
103
95
100
82
80 60
42
40 20 0
8
10
8
7
2
10
7
12 2
3
3
9
0 2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
Quelle: WTO, G20-Handelsüberwachungsberichte, *Da nur endgültige Antidumping-Maßnahmen gezählt <https://www.wto.org/english/news_e/news20_e/g2 wurden und in 2020 keine endgültigen Maßnahmen ergriffen wurden, gibt es keine Spalte für 2020. 0_annex_bis_jun20_e.xls>, BDI-Analyse.
Erfahrungen der deutschen Industrie und Empfehlungen Im Grundsatz ▪
Die letzte Reform des Antidumpinginstrumentariums war von großer Bedeutung für die deutsche Industrie. Insgesamt wird das Instrument als grundsätzlich wirksam angesehen.
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
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Die deutsche Industrie steht zahlreichen Drittlandsanbietern gegenüber, die erhebliche Marktanteilsgewinne durch gedumpte und/oder subventionierte Niedrigpreise anstreben. Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen stellen somit für die betroffenen Branchen das zentrale Instrument dar, sich vor unfairem Marktverhalten zu schützen.
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Vor einer erneuten Reform des AD-Instrumentariums sollte eine genaue Analyse seiner Effektivität vorgenommen werden. Bisher fehlen in vielen Sektoren der deutschen Wirtschaft einschlägige Erfahrungswerte.
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Sollte eine weitere Reform in Erwägung gezogen werden, sollte beachtet werden, dass: -
Änderungen im AD-Recht nicht einseitig zu Lasten einer der involvierten Parteien (Antragsteller/Antragsgegner) ausfallen;
-
eine weitreichende Verschärfung des AD-/AS-Rechts in der EU zu Retorsionsmaßnahmen in Drittstaaten führen kann, beispielsweise durch die Verschärfung des nationalen AD-Rechts oder die Einleitung von AD-Verfahren gegen in der EU ansässige Unternehmen.
Im Einzelnen Effektivität des Antidumpinginstrumentariums ▪
Grundsätzlich ist das AD-Instrumentarium effektiv. Die deutsche Industrie begrüßt die letzte Reform. Einzelne Sektoren melden allerdings, dass bestehende Antidumpingzölle durch verschiedene Maßnahmen (Channeling durch Nutzung begünstigter TARIC-Codes, Transshipment, falsche Klassifizierungen etc.) umgangen werden. Dies unterminiert die Wirkung der Zölle und trägt dazu bei, dass kein level-playing field geschaffen wird. Es sind daher Maßnahmen notwendig, um Umgehungsmöglichkeiten zu begrenzen. Grundsätzlich gilt immer, dass auch die Anliegen einführender Wirtschaftsbeteiligter angemessen berücksichtigt werden müssen.
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Eine Ausweitung des Antidumpinginstrumentariums auf Dienstleistungen sollte ergebnisoffen geprüft werden.
Berücksichtigung des Unionsinteresses ▪
Um einen fairen internationalen Wettbewerb zu gewährleisten, ist die deutsche Industrie auf effektive und ausgewogene handelspolitische Schutzinstrumente angewiesen, die faire und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in der EU ansässigen Hersteller und Importeure sicherstellen. Dabei gilt es, das Schutzinteresse der betroffenen Hersteller konkurrierender Produkte in der EU mit den Interessen von industriellen Anwendern, Verbrauchern oder auch Händlern an billigen Importen abzuwägen.
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Bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses sollten nur Informationen berücksichtigt werden, die auf Basis der durch die EU-Kommission verifizierten Daten aller betroffenen Interessengruppen ermittelt wurden.
Umkehr der Beweislast ▪
Die Beweislastumkehr im Falle Chinas stellte einige Unternehmen und Sektoren zeitweise vor große finanzielle und administrative Probleme. Mit Veröffentlichung des Länderberichtes werden diese Probleme teilweise beseitigt. Dennoch bleibt der Nachweisaufwand in Einzelfällen sehr hoch, da Beweise und Informationen zu branchen- und marktspezifischen Verzerrungen im Länderbericht nicht abschließend dokumentiert werden können. Zudem unterliegen die Märkte einem stetigen Wandel, der ebenfalls nicht abschließend vom Bericht erfasst werden kann.
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
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Die Einführung der Berichtspflicht durch die Europäische Kommission war richtig und wichtig. Der Bericht dokumentiert eindrucksvoll das enorme Ausmaß von Marktverzerrungen in China und zeigt deutlich, wie tief der Einfluss der chinesischen Regierung auf die Industrie ist, und wie wenig China als Marktwirtschaft bezeichnet werden kann. Diese Feststellung ist von großem Wert. Nun kommt es darauf an, dass die Europäische Kommission weitere Marktverzerrungsberichte veröffentlicht.
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Die Veröffentlichung weiterer Länderberichte ist notwendig.
▪
Aus Sicht der Industrie wäre es wünschenswert, wenn die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Ermessenspielräume ergebnisoffen und unter Sicherstellung der WTO-Kompatibilität prüft, ob die Standards zur Klageannahme herabgesetzt werden können, je nachdem an welches Land sich die Klage richtet.
Parallelität von Antidumping- und Antisubventionsverfahren ▪
Deutsche Unternehmen haben bereits Verfahren durchgeführt, bei denen sowohl marktverzerrendes Dumping als auch Subventionstatbestände angegangen wurden, und dabei gute Erfahrungen gemacht.
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Grundsätzlich bleibt es schwierig, die nötigen Beweise für Subventionen bereitzustellen. Ein wesentliches Ziel sollte es daher zukünftig sein, mehr Transparenz über Subventionen in Drittstaaten zu schaffen.
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Zudem zeigt sich, dass China zunehmend in die Produktionskapazitäten von Drittländern investiert und diese durch Subventionen unterstützt. Die dort erzeugten Produkte fließen als Exporte in den EU-Markt.
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Da die Parallelität die Verfahren insgesamt deutlich teurer und komplexer macht als Einzelverfahren, sollten diese nur dann stattfinden, wenn eine nennenswerte Erhöhung des Schutzzolls zu erwarten ist. Dennoch senden gerade Antisubventionsverfahren ein wichtiges politisches Signal.
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Parallele Verfahren dürfen nicht dazu führen, dass es zu Doppelzählungen und überhöhten Zöllen kommt.
Dauer der AD-Verfahren ▪
Die Verkürzung der Verfahren ist für die meisten Wirtschaftsbeteiligten (abhängig von der Stellung im Verfahren) ein Fortschritt. Der Aufwand in der Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Eröffnung einer Klage und in der Beantwortung der Fragebögen für EU-Hersteller ist allerdings erheblich und verhindert oftmals, dass berechtigte Klagen überhaupt eingereicht werden. Eine weitere Entschlackung und Straffung der Verfahren wäre daher begrüßenswert. Dies wäre auch im Sinne kleinerer Branchen, die vor einer Anwendung des Antidumpingverfahrens angesichts der finanziellen und administrativen Herausforderungen bisher zurückschrecken.
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Ein Problem besteht teilweise auch in der Handhabung der Verfahren durch die Kommission. So melden einführende Unternehmen vereinzelt, dass interessierten Parteien – im Vergleich zu den Antragstellern – trotz rechtlich festgesetzter Fristen und formalistischer Ausgewogenheit weniger Zeit eingeräumt wird. Im Unionsinteresse ist es unabkömmlich, die Interessen von Antragstellern und interessierten Parteien gleichermaßen zu berücksichtigen.
Berücksichtigung von Arbeits- und Umweltschutz bei Antidumpingverfahren ▪
Wünschenswert wäre es zu untersuchen, ob Umwelt- und Sozialkosten auch bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden können, auch in Hinblick auf WTO-Rechtskonformität.
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
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Wenn die EU-Kommission zukünftig Kosten, insbesondere aus dem Emissionshandel und den anstehenden CO2-Vermeidungskosten, anerkennt, dürfte die Schädigungspanne größer ausfallen.
Lesser Duty Rule ▪
Die Anwendung der Lesser Duty Rule einzuschränken, wenn Wettbewerbsverzerrungen aufgrund niedrig gehaltener Energie- und Rohstoffpreise bestehen, wird überwiegend als sinnvoll und als Beitrag gesehen, fairere Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Dabei muss das Unionsinteresse berücksichtigt werden.
Dauer der AD-Zölle ▪
Handelsschutzmaßnahmen sollten vor ihrem Auslaufen auf Antrag eines Unionsherstellers oder wenn nötig von Amts wegen überprüft werden und, soweit wegen Fortbestand der weltweiten Marktverzerrungen erforderlich, verlängert werden können.
Bereitstellung von Unterstützung/Helpdesk ▪
Die Unterstützungsmaßnahmen durch die Kommission sind zu begrüßen.
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Wünschenswert wäre eine weitere Standardisierung der einzelnen Etappen im Verfahren, beispielsweise bei der Vorbereitung einer AD-Klage im Sinne der Bereitstellung von Checklisten, Fragebögen, Entscheidungshilfen mit Erläuterungen auf den Internetseiten der Generaldirektion Handel oder der Mitgliedstaaten. Entsprechende Unterstützung wäre im gleichen Umfang für alle Wirtschaftsbeteiligten vorzusehen.
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Grundsätzliches Ziel sollte es sein, den Unternehmen ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, um etwaiger Planungsunsicherheit konstruktiv entgegenzuwirken.
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Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union
Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Redaktion Dr. Stormy-Annika Mildner T: +49 30 2028-1562 s.mildner@bdi.eu Katherine Tepper T: +49 30 2028-1499 k.tepper@bdi.eu Anna Kantrup T: +49 30 2028-1526 a.kantrup@bdi.eu Dr. Nikolas Keßels T: +49 30 2028-1518 n.kessels@bdi.eu BDI-Dokumentennummer: D 1208
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