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Thomas Zimmermanns

Meinungsund Pressefreiheit Chancen und Gefährdung

HÄNSSLER KURZ UND BÜNDIG


Inhalt Herausgebervorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Reihenvorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 I. Die Grundzüge der Meinungs- und Pressefreiheit in Geschichte, Gesetzgebung und Rechtsprechung . . . . 11 1. Die historische Entwicklung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . 11 2. Die weltanschauliche Begründung der Meinungs- und Pressefreiheit . . . . . . . . . . . . . 17 a) Die Begründung der Aufklärer und Rationalisten . . 17 b) Die christliche Begründung . . . . . . . . . . . . . . . 18 3. Die rechtlichen Grundlagen der Meinungsund Pressefreiheit in Deutschland, Österreich und der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 a) in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 b) in Österreich und der Schweiz . . . . . . . . . . . . . 21 4. Die gesetzlichen Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5. Die Grundzüge der Rechtsprechung zur Meinungsund Pressefreiheit und ihren Grenzen . . . . . . . . . . 23 a) Die Auslegungsregeln zur Feststellung des Inhalts einer Äußerung . . . . . . . . . . . . . . . 24 b) Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 c) Die Grenzen der Pressefreiheit in der politischen Auseinandersetzung . . . . . . . . 26 6. Voraussetzungen eines Verbots von Presseorganen . . 31 7. Voraussetzung der Überwachung von Presseorganen durch den Verfassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 32 II. Aktuelle und strittige Themenbereiche . . . . . . . . . 34 1. Die Preisgabe des Ehrenschutzes in der politischen Auseinandersetzung . . . . . . . . . . . . . . 34


a) Verharmlosende Auslegung ehrverletzender Äußerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zulässigkeit auch nicht nachweislich wahrer Tatsachenbehauptungen . . . . . . . . . . c) Tatsachenbehauptungen werden als Meinungsäußerungen umgedeutet . . . . . . . . . d) Schrankenlose Zulässigkeit ehrverletzender Meinungsäußerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Rechtliche und soziale Konsequenzen dieser Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die Meinungsäußerungsfreiheit von Abtreibungsgegnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Die straflose Beschimpfung religiöser Bekenntnisse 4. Der Streit um die Mohammed-Karikaturen . . . . . . 5. Reden und Schreiben in christlicher Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 36 . . 37 . . 38 . . 39 . . 42 . . 43 . . 50 . . 53 . . 55

III Praktische Ratschläge in presserechtlichen Auseinandersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 1. Wege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten . . . . 59 2. Die presserechtlichen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . 61 a) Gegendarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 b) Unterlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 c) Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 d) Ersatz materiellen Schadens . . . . . . . . . . . . . . . 68 e) Ersatz immateriellen Schadens . . . . . . . . . . . . . 70 f) Strafrechtliche Sanktionen . . . . . . . . . . . . . . . . 73 3. Der gerichtliche Verfahrensablauf . . . . . . . . . . . . . 75 4. Literaturempfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 5. Außergerichtliche Instanzen in presserechtlichen Auseinandersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 6. Die Unterstützung durch die christliche Gemeinde . . 81 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Verzeichnis der Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Anmerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86


Einführung Meinungs- und Pressefreiheit sind in allen demokratisch verfassten Staaten seit langem verfassungsmäßig garantiert. Zum einen dienen diese Rechte zur Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Pluralismus, zum anderen sind sie Voraussetzung für eine Kontrolle staatlicher Macht durch nichtstaatliche Organe oder Einzelpersonen. Jedoch können diese Freiheitsrechte ihrerseits in Konflikt mit zentralen Rechtsgütern der von ihr Betroffenen geraten, wie z.B. Menschenwürde, Ehre oder Persönlichkeitsrecht. So kann also ein im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit ausgeübtes Recht andere vom Staat als schützenswert angesehene Werte oder Grundrechte verletzen. Jemand kann also »Opfer« eines solchen Grundrechts werden. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche – zum Teil auch bekannte und spektakuläre – Prozesse geführt wurden, in denen es um Reichweite und Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit ging. Natürlich handelt es sich hierbei nicht um ein speziell deutsches Problem. Einige Mohammed-Karikaturen in dänischen Zeitungen haben zu Beginn des Jahres 2006 auf der ganzen Welt zu Hass- und Gewaltausbrüchen radikaler Moslems geführt. Im Gefolge dieser Ereignisse gerät natürlich ebenfalls weltweit die Frage nach Meinungs- und Pressefreiheit besonders in den Fokus des Interesses. Das Thema hat aber noch weitere Facetten. Auch die Fragen der so genannten »inneren Pressefreiheit«, d.h. die rechtliche Stellung des Redakteurs gegenüber dem Verleger, sowie die Gefahren der Pressekonzentration werden vielfach diskutiert und sind Gegenstand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. In diesem Buch sollen in einem ersten Teil die historischen und juristischen Grundzüge der Meinungs- und Pressefreiheit

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in Deutschland dargestellt werden. Im zweiten Teil werden einige viel diskutierte strittige Aspekte und aktuelle Themenbereiche behandelt. Hierbei wird auch aus christlicher Sicht die Verantwortung desjenigen thematisiert, der von der Meinungs- und Pressefreiheit Gebrauch macht. Der dritte Teil ist praktischer Natur. Er enthält juristische und allgemeine Handreichungen, wie journalistisch und publizistisch Tätige (zum Beispiel auch Bürger oder Vereinigungen, die von Presseäußerungen betroffen sind) ihre Rechte wahren können.

I.

Die Grundzüge der Meinungs- und Pressefreiheit in Geschichte, Gesetzgebung und Rechtsprechung

1. Die historische Entwicklung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland »Meinungsfreiheit gibt es in jedem Land. Die Frage ist nur, was mit dem Betreffenden nach seiner Meinungsäußerung geschieht«, sagte einmal ein Historiker sarkastisch. Wie alle anderen bürgerlichen Freiheitsrechte waren auch Meinungs- und Pressefreiheit in den deutschen Staaten und in den anderen europäischen Rechtsordnungen nicht von Anfang an gewährleistet.

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Die Erfindung des Drucks mit beweglichen metallischen Lettern durch Johannes Gutenberg und ihre Verbreitung Ende des 14., Anfang des 15. Jahrhunderts ermöglichten es zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit, Gedanken, Kenntnisse und Erfahrungen beliebig häufig zu vervielfältigen und unter zahllose Leser zu verbreiten. Weil hiermit auch Kritik an den Regierenden sowie an herrschenden theologischen Dogmen oder bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen geübt werden konnte und auch geübt wurde, rief dies jene Autoritäten auf den Plan, die ihre Aufgabe darin sahen, die weltlichen und geistlichen Ordnungen zu verteidigen. Dies führte zur Pressezensur durch Kirche und Staat. So richtete beispielsweise der Erzbischof von Mainz bereits in den 80er Jahren des 15. Jahrhunderts für seine Diözese eine geistliche Zensurkommission ein, die gegen kirchenkritische Druckwerke vorgehen sollte. Als zu Beginn des 17. Jahrhunderts mit der periodisch erscheinenden Zeitung ein neues Erzeugnis der Druckpresse aufkam und innerhalb weniger Jahrzehnte zum meistverlangten weltlichen Lesestoff wurde, entstanden in den verschiedenen deutschen Territorien staatliche Zensurordnungen, insbesondere für Zeitungen mit politischem Inhalt. Kritik des Redakteurs oder des Verlegers an den herrschenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen wurde darin untersagt. Im 18. Jahrhundert entwickelte sich jedoch als eine der vorherrschenden geistigen Strömungen die Aufklärung. Sie forderte vehement die Pressefreiheit als elementares Menschenrecht, das dazu dienen sollte, vernunftgeleitetes Denken zu artikulieren und auch mit konkreten politischen Handlungen zu verbinden. Von »aufgeklärten« Regenten wurde dieses Anliegen vielfach auch aufgegriffen. Die erste gesetzliche Garantie der Pressefreiheit geht auf den dänischen Minister Johann Friedrich Struensee (1770) zurück. Auch der österreichische Kaiser Joseph II. hat im

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Jahre 1781 die Zensur für Zeitungen stark gemildert. Ähnlich lagen die Verhältnisse in verschiedenen mittleren und kleineren deutschen Staaten (Hessen-Darmstadt, Sachsen-Weimar u.a.). Ansonsten jedoch konnte von Pressefreiheit in Deutschland noch keine Rede sein; auch in Preußen nicht – trotz des Ausspruchs Friedrichs II.: »Gazetten (Zeitungen) geniere (behindere) man nicht«. Die Haltung der Regierungen und Behörden der damaligen Zeit gegenüber Pressefreiheit und öffentlicher Kritik kommt in folgenden Ausführungen der »Stuttgarter Privilegierten Zeitung« aus dem Jahre 1758 treffend zum Ausdruck: »Alle Bürger sind von dem Thron und Stuhl, worauf die göttliche Vorsehung die Regenten als Götter dieser Erde gesetzt hat, viel zu weit entfernt, als dass sie sich jemals erfrechen sollten, derselben Tun und Lassen zu zensieren. Jeder bleibe in dem schuldigen Respekt dieser Ebenbilder Gottes auf Erden und diene mit Gehorsam, Vernunft und Treue ...«1 Nach dem Sieg gegen Napoleon (1815) erhofften sich vor allem liberale Kreise in Deutschland die Einführung der Meinungs- und Pressefreiheit, wie sie insbesondere in England, Frankreich und den Vereinigten Staaten Wirklichkeit geworden war. Zwar stellte die Bundesakte von 1815 dies zunächst in Aussicht, doch waren sich die Großmächte Preußen und Österreich einig, freiheitliche Bestrebungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Mit den »Karlsbader Beschlüssen« des Jahres 1819 wurde die gesamte periodische Presse der Zensur unterworfen. Nach der Revolution von 1848 wurde die Pressefreiheit in Artikel 4 der neuen Reichsverfassung von 1849 gewährleistet; Zensur und andere vorbeugende Maßregeln wurden für unzulässig erklärt. Nach dem Zusammenbruch der Revolution kam es zum Wiederaufleben von Zensurmaßnahmen und indirekter Pressekontrolle. Erst das Reichspressegesetz von 1874 führte die Pressefreiheit einheitlich im Deutschen Reich ein. Sie konnte jedoch mit einfacher Mehrheit des Reichstages einge-

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schränkt oder wieder aufgehoben werden, was dann auch im »Kulturkampf« gegenüber der katholischen Kirche und durch die Sozialistengesetze geschah. Während des Ersten Weltkriegs wurde die Presse einer strengen Zensur des Kriegspresseamtes unterworfen; Aufrufe zu Streik oder Kriegsdienstverweigerung, auch Meinungsäußerungen, in denen etwa die Schuld am Krieg Deutschland zugesprochen wurde oder Sympathien für die Kriegsgegner bekundet wurden, konnten zu strafrechtlicher Verfolgung führen. In den übrigen Krieg führenden Staaten verhielt sich dies nicht anders. Nach dem Zusammenbruch des deutschen Kaiserreiches wurde im Jahre 1919 die republikanische Reichsverfassung verabschiedet, die in ihrem Grundrechtskatalog die Meinungs- und Pressefreiheit sicherstellte. Sondergesetze zum Nachteil der Presse, wie beispielsweise das Sozialistengesetz, waren nun nicht mehr möglich. Die Pressefreiheit konnte nur noch durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden, die nach herrschender Meinung dadurch definiert waren, dass sie sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richteten. Für den Fall, dass im Deutschen Reich »die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und gefährdet« wurde, waren in der Reichsverfassung allerdings unmittelbare und einschneidende Vorkehrungen vorgesehen: Nach Art. 48 Abs. 2 WRV konnte dann nämlich der Reichspräsident vorübergehend die wichtigsten Grundrechte, darunter auch die Pressefreiheit, außer Kraft setzen, was namentlich in den letzten Jahren der Weimarer Republik mehrfach geschah. Unter der Herrschaft des Nationalsozialismus wurde die Pressefreiheit beseitigt. Schon fünf Tage nach der »Machtergreifung« Hitlers gab eine Verordnung des Reichspräsidenten dem Reichsinnenminister die Handhabe, Zeitungen und Zeitschriften »wegen unrichtiger Nachrichten« zu verbieten. Ende Februar 1933 sprach das preußische Innenministerium ein –

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zunächst auf zwei Wochen begrenztes – Verbot der sozialdemokratischen und kommunistischen Presse aus. Dieses Verbot wurde dann mehrfach wiederholt und dann auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt. Am 28. 02. 1933 erließ der Reichspräsident die Verordnung »zum Schutz von Volk und Staat«, die die wichtigsten in der Verfassung verankerten Grundrechte, darunter auch die Meinungs- und Pressefreiheit, »bis auf weiteres« außer Kraft setzte. »Bis auf weiteres« bedeutete dann schließlich: für die gesamte Dauer des Dritten Reiches. Im Oktober 1933 erließ die Regierung das »Schriftleitergesetz«, das die Journalisten allein auf den Dienst am Staat verpflichtete und den Presseverlagen jegliche publizistische Funktion entzog. Wer als Schriftsteller oder als Privatperson mittels Flugblättern oder Broschüren Kritik an Hitler oder der Ideologie des Dritten Reiches erhob, hatte mit schweren Strafen bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Gleiches galt, falls dies durch mündliche Äußerungen geschah und selbst wenn lediglich im privaten Gespräch Zweifel am »Endsieg« geäußert wurden. Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches wurden Meinungs- und Pressefreiheit auf dem Gebiet der Bundesrepublik wiederum ausdrücklich in der provisorischen deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, garantiert (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG). »Eine Zensur findet nicht statt«, heißt es ausdrücklich in Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG. Ihre Grenzen finden Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in dem Recht der persönlichen Ehre, dem Jugendschutz und den allgemeinen Gesetzen. Diese Bestimmungen des Grundgesetzes gelten bis heute unverändert fort; sie haben jedoch vor allem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Laufe der vergangenen Jahrzehnte eine umfassende und detaillierte Auslegung erfahren (dazu näher unter I.5. sowie II.1.). Auf dem Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)

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