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Wohnwirtschaft Nr. 12 Dezember 2025

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Hauseigentümerverband Aargau

www.hev-aargau.ch

WOHN WIRTSCHAFT

POLITIK

Deutlich höhere Steuerwerte für Immobilien

THEMA

Wohnen, Umbau, Dach, Vorsorge IMMOBILIEN AARGAU mit 14 Objekten

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Nach dem Versand der Verfügungen zur Neueinschätzung der Liegenschaftswerte haben sich zahlreiche Mitglieder über die teilweise massiven Korrekturen nach oben gewundert. Der HEV Aargau erklärt, wie diese Anpassungen zustande kommen.

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Wenn Treue bestraft wird

Eine kürzlich veröffentlichte Studie der Raiffeisen Schweiz hat medial für einige Aufmerksamkeit gesorgt. Sie zeigt, wie deutlich die Erträge der Grundstückgewinnsteuer in den Kantonen über die vergangenen Jahre und Jahrzehnte gewachsen sind und wie unterschiedlich stark der Fiskus je nach Wohnort bei einer Immobilientransaktion (inkl. Handänderungssteuern und Gebühren) zugreift. Dabei sind wir im Kanton Aargau mit durchschnittlich zwölf Prozent beim Verkauf eines typischen Einfamilienhauses nach 20 Jahren Haltedauer noch gut bedient, müssen doch in St. Gallen über 30 Prozent des Gewinns abgegeben werden. Solche Steuersätze tauchen sonst nur in Programmen ganz linker Parteien auf. Entsprechend spielt die Grundstückgewinnsteuer eine immer grössere Rolle für die Finanzen von Kantonen und Gemeinden.

Dass der Staat bei Immobilien oft mehr oder weniger ungeniert zugreift, ist leider keine neue Erscheinung. Die Tatsache, dass das Steuerobjekt – wie der Name schon sagt – «immobil» ist und damit seiner Besteuerung nicht entfliehen kann, macht es zu einer einfachen Zielscheibe. Ein besonders kurioses Beispiel ist die englische «Fenstersteuer» im 18. und 19. Jahrhundert. Und auch heute kennen manche Kantone noch eine Liegenschaftssteuer, die Häuser schlicht dafür belastet, dass sie existieren.

Eine Grundstückgewinnsteuer nach kurzer Haltedauer lässt sich noch halbwegs rechtfertigen, etwa um der Bildung von Spekulationsblasen entgegenzuwirken. Ob sie dieses Ziel tatsächlich erreicht, bleibt allerdings fraglich. Doch nach mehr als zwanzig Jahren Besitz? Vergessen wir nicht: Wenn jemand gleich hohe Kapitalgewinne durch Investitionen in Wertschriften erwirtschaften würde, blieben diese steuerfrei. Und muss man beim Immobilienverkauf einen Verlust realisieren, greift der Fiskus als Ausgleich selbstverständlich nicht helfend ein.

Natürlich profitieren Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer – wie alle anderen – von einer guten und ausgebauten Infrastruktur. Hierzu leisten sie mit ihren regulären Steuern und Abgaben selbstverständlich ihren Beitrag. Dass der Staat beim Immobilienverkauf zusätzlich in einem derart grossen Umfang zugreift, ist schlicht ungerecht.

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Missbehagen über die neuen Liegenschaftsschätzungen

Ende Oktober war im Kanton Aargau grosses Erwachen bei den Haus­ und Wohneigentümerinnen und ­eigentümern. Das Kantonale Steueramt verschickte rund 250’000 Verfügungen für die neuen Schätzungswerte. Dass dieser Moment kommt, haben wir alle gewusst und wir haben unsere Mitglieder mit Beiträgen in der Wohnwirtschaft auch behutsam darauf vorbereitet. Doch was dann passiert ist, hat beim HEV Aargau die Drähte glühen lassen.

Eine Panne nach der anderen

Da ist die Datenpanne, aufgrund welcher gewisse Verfügungen schlicht falsche Personendaten enthalten haben – ein peinlicher Fehler, der nicht passieren darf. Dazu kommt

die suboptimale Kommunikation des kantonalen Steueramts. So findet sich auf der Verfügung kein einziger Hinweis darauf, anhand welcher Faktoren die neuen Werte geschätzt wurden, was sie wenig nachvollziehbar macht. Eine staatliche Verfügung ohne Begründung stösst bei den Betroffenen verständlicherweise auf Widerstand und Unverständnis. Da hilft auch der Verweis nicht, dass man eine – notabene für Laien wenig verständliche – Erläuterung irgendwo auf der Website des Steueramts finden kann. Gerade bei solch drastischen Änderung der Schätzwerte gehört eine nachvollziehbare Begründung zu jeder Verfügung. Schliesslich wird aus dem Begleitschreiben nicht ersichtlich, was der Wohneigentümer nun eigentlich tun muss – Einsprache an das Kantonale Steueramt wie es auf der Verfügung steht, oder Einsprache an das Kommunale Steueramt zuhanden der Steuerkommission?

Verzicht auf Eigenmietwerterhöhung

So war die neue Liegenschaftsschätzung nicht einfach nur ein Ärgernis, sondern entwickelte sich über die Tage und Wochen zu einem medialen Dauerbrenner. Die Konsequenz: Es werden wohl Tausende von Einsprachen eingetroffen sein und der Kanton wird mehrere Monate benötigen, um diese

zu bearbeiten. Die Steuerpflichtigen sind solange im Ungewissen. Da wäre es tatsächlich naheliegend, auf die Erhöhung des Eigenmietwerts zu verzichten, da die letzten definitiven Steuerrechnungen erst nach dessen Abschaffung eintreffen dürften. Ein entsprechendes Postulat, um die Möglichkeiten aus rechtlicher Sicht zu prüfen, wurde im Grossen Rat eingereicht.

Keine Zentralisierung von Steuerprozessen

Politisch muss dieses Schlammassel Konsequenzen haben, nicht personeller Art, sondern indem der Grosse Rat das vom Regierungsrat vorgesehen Projekt «Taxoptima» versenkt. Mit «Taxoptima» will der Regierungsrat gewisse Steuerprozesse den Gemeinden wegnehmen und beim kantonalen Steueramt konzentrieren. Ich persönlich habe dieses Projekt aus zwei Gründen immer abgelehnt. Erstens, weil eine Zentralisierung beim Kanton immer teurer zu stehen kommt und zweitens, weil die Bürgernähe völlig abhandenkommt. Angesichts der nun erlebten Datenpanne, der ungenügenden Kommunikation und der bis dato gut funktionierenden Gemeindesteuerämter gibt es keinen ersichtlichen Grund mehr, dieses Projekt weiterzuverfolgen.

Jeanine

Warum die neuen Liegenschaftssteuerwerte so stark steigen

Nach dem Versand der Verfügungen zur Neueinschätzung der Liegenschaftswerte haben sich zahlreiche Mitglieder mit Fragen an den HEV Aargau gewandt. Viele wundern sich über die teilweise massiven Korrekturen nach oben. Der HEV Aargau erklärt, wie diese Anpassungen zustande kommen.

Die Verfügungen des kantonalen Steueramts betreffend die Neuschätzung der Aargauer Liegenschaften haben für einige Irritationen bei Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern gesorgt. Die Schreiben waren für viele Betroffene nur schwer nachvollziehbar und beinhalteten teilweise eine Vervielfachung der bisherigen Steuerwerte der jeweiligen Liegenschaften. Es verwundert also nicht, dass die Frage aufkam, wie es zu solchen, zum Teil erheblichen Wertkorrekturen kommen konnte.

1998 als Steuerbasis

Die bisherigen Steuerwerte von Liegenschaften im Kanton Aargau stützten sich noch immer auf das Basisjahr 1998. Entsprechend alt war die Bewertungsgrundlage, auf der die Vermögenssteuer vieler Immobilienbesitzerinnen und ­besitzer beruhte.

Bislang wurde eine Kombination aus Sachwert und – deutlich tiefer gewichtet – Ertragswert verwendet. Beim Sachwert floss der geschätzte Landwert von 1998 ein, ergänzt durch den Gebäudewert gemäss Aargauischer Gebäudeversicherung (AGV), der ebenfalls auf 1998 rückindexiert wurde. Der potenzielle Mietertrag wurde ebenfalls auf dieses Jahr zurückgerechnet.

Aus diesen Elementen wurde der sogenannte «Verkehrswert» berechnet, auf den ein Unsicherheits­ bzw. Korrekturfaktor angewendet wurde. Auf diesen Wert kam anschliessend ein weiterer Abschlag, um den Steuerwert zu bestimmen.

Anpassung aufgrund rechtlicher Vorgaben Diese Vorgehensweise ist gemäss bundesgerichtlichen Vorgaben nicht haltbar. Der Grosse Rat musste deshalb das Steuergesetz anpassen.

Neu gilt: Der Steuerwert einer Immobilie muss grundsätzlich dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Statistische Unsicherheiten dürfen zwar zugunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, doch pauschale Abschläge wie bisher sind nicht länger zulässig.

Verdoppelung der Immobilienpreise

Dass es durch diese Umstellung zu teilweise massiven Anpassungen der Werte gekommen ist, überrascht daher kaum. Seit 1998 haben sich die Immobilienpreise im Kan­

ton Aargau im Durchschnitt mehr als verdoppelt (vgl. Grafik) – je nach Region oder Objekt sogar deutlich stärker. Gerade diese markante Entwicklung war auch der Grund, weshalb es zur Steuergesetzrevision kam, über die im Mai 2025 abgestimmt wurde. Sie sollte sicherstellen, dass die Folgen der Neubewertung auf die Vermögenssteuer abgefedert werden. Der Freibetrag wurde dabei erhöht, die Tarife und die Anzahl Tarifstufen reduziert. Trotz dieser Anpassungen wird die teilweise deutliche Erhöhung der Vermögenswerte dazu führen, dass viele Eigentümerinnen und Eigentümer künftig höhere Vermögenssteuern zahlen müssen.

Neubewertung künftig alle fünf Jahre Künftig werden die Neuschätzungen alle fünf Jahre vorgenommen. Diese regelmässige Standortbestimmung ermöglicht es, die Marktwertentwicklung der eigenen Immobilie besser im Blick zu behalten. Extreme Korrekturen der Steuerwerte, wie sie nun viele Eigentümerinnen und Eigentümer erlebt haben, sollten damit nicht mehr vorkommen.

Transaktionspreise für Wohneigentum im Kanton Aargau (Jahresmittel, 1998=100)

Fabian Schnell Geschäftsführer HEV Aargau
Patrick Hagenbuch Leiter Bewertungen HEV Aargau

Frohe Festtage

Der Vorstand, die Mitarbeitenden und die externen Partner des Hauseigentümerverbandes Aargau sowie die Partner im Bereich Wohnwirtschaft, Eveline Frei, Martin Meili und Dapa Media, wünschen frohe Festtage sowie ein glückliches

PV-Anlage im STWE: ein Erfahrungsbericht

Was braucht es für eine nachträgliche Umsetzung eines Grossprojektes von Photovoltaikanlagen und E-Mobilität in der Tiefgarage einer Grossüberbauung? Eines vorweg: mehr als drei Jahre und ein grosses Engagement einer kleinen Projektgruppe, um die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer zu überzeugen.

In den Jahren 2016/17 waren die 80 Eigentumswohnungen der AREAL­Überbauung

GEELIG an der Feldstrasse 1, 3, 5, 7 und 9 in Gebenstorf AG bezugsbereit. Ende November 2024 wurde eine Photovoltaikanlage auf den fünf Gebäuden in Betrieb genommen, nachdem ein paar Monate zuvor die Grundinstallation für E­Mobilität in der Tiefgarage realisiert worden war.

Idee eines Eigentümers

Die Idee hierfür stellte ein Eigentümer anlässlich der STWEG­Versammlung vom

Oktober 2021 vor. Auch gab es mehrere Anfragen von Eigentümern, welche eine Ladestation für ihr E­Auto wünschten.

Erste Abklärungen ergaben, dass dafür ein Lastenmanagement und eine Grundinstallation erforderlich sind. Erst dann könnte der betreffende Parkplatz mit einer Ladestation ausgerüstet werden. Kosten für die Grundinstallation: ca. CHF 700 pro Parkplatz und etwas über CHF 2000 für die Ladestation.

Eine kleine Projektgruppe formierte sich, die Informationen betreffend Machbarkeit, Finanzierung usw. sammelte und auch gleich die ersten Offerten einholte. In einem Umfragebogen an alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer wurde dann die grundsätzliche Meinung zum Projekt eingeholt. An der Versammlung anfangs November 2022 sollte über den Stand der Arbeiten informiert und die Projektgruppe beauftragt werden, die Projekte PV­Anlage und E­Mobilität weiterzuführen, zusätzliche Realisierungsvarianten zu prüfen und weiter Offerten einzuholen.

Beizug Fachexperte notwendig Bald kam die Projektgruppe allerdings zur Einsicht, dass sie in Sachen Fachkenntnisse an ihre Grenzen stiess. Anlässlich einer Ausschusssitzung mit der Verwaltung, der FILEXIS AG in Fislisbach AG, wurde beschlossen, einen Experten der EV Gebenstorf/IBB Brugg (der Stromlieferantin) zu engagieren. Dieser Experte erstellte im September 2023 ein detailliertes Gesamtkonzept, das u. a. Folgendes beinhaltete:

• Stromverbrauch der Häuser während der letzten 5 Jahren

• Voraussichtliche Menge Eigenstrom beim Bau einer PV­Anlage

• Konzept E­Mobilität für 120 Parkplätze

• Konstruktionsvarianten PV­Anlage auf allen fünf Dächern, Modulauslegung etc.

• Investitionskosten, Wirtschaftlichkeit, Förderbeiträge etc.

Vor der bevorstehenden STWEG­Versammlung organisierte die Projektgruppe für die verschiedenen Häuser Informationsabende und stellte das Projekt detailliert vor. Sie präsentierte Statistiken, voraussichtliche Kosten, zeigte Vor­ und Nachteile auf und beantwortete Fragen. An der entscheidenden Versammlung im November 2023 referierte zusätzlich ein Fachexperte der IBB Brugg.

Finanzierung als Knackpunkt Ein grosser Knackpunkt war die Finanzierung. Die Projektgruppe prüfte Möglichkeiten, wie beispielsweise eine Verteilung gemäss Wertquote oder durch einzelne Eigentümer. Auch eine Vermietung der Dachflächen an einen Dritten wurde geprüft. All diese Möglichkeiten schienen jedoch aussichtslos. Da gab uns der HEV Aargau den entscheidenden Hinweis, die Finanzierung über den Erneuerungsfond zu prüfen. Unsere Verwaltung hatte die Eigentümerinnen und Eigentümer gleich nach Bezug der Wohnungen in den Jahren 2016/17 überzeugt, in den Erneuerungsfond zu investieren. Zudem war man sich einig, dass grosse Erneuerungen wie Fassaden­ oder Dachsanierungen in den ersten 15 Jahren voraussichtlich nicht nötig werden. Bei der Realisierung des Projektes befand sich somit ca. eine halbe Million Franken im Erneuerungsfond.

Anlässlich der Versammlung mussten verschiedene Anträge formuliert werden:

• Erschliessung der Tiefgarage für E­Ladestation (Grundinstallation) für E­Mo­

Ueli Deppeler Rentner, Gebenstorf
Peter Neukom Rentner, Gebenstorf

Modulanordnung auf einem der Flachdächer.

bilität und Installation einer Photovoltaikanlage auf den Dächern aller Häuser

• Genehmigung eines Bruttokredits (Kostendach) von CHF 485’000 bei geschätzten Kosten gemäss Offerten von ca. CHF 440’000

• Die Finanzierung zu Lasten Erneuerungsfonds

• Ermächtigung der Projektgruppe und der Ausschussmitglieder, die ausführenden Unternehmen zu bestimmen

• Ermächtigung der Verwaltung, die Aufträge im Namen der Gemeinschaft zu erstellen und die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen

Bei einem Luxusprojekt wäre ein absolutes Mehr bei der Abstimmung erforderlich gewesen. Hier handelte es sich hingegen um eine Investition zur Energieerzeugung und Kosteneinsparung, also um ein nützliches Projekt. Deshalb genügte bei der Abstimmung das qualifizierte Mehr. Vor der Abstimmung kam es teilweise zu heftigen Diskussionen. Besonders negativ waren einige Bewohner eingestellt, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nie für das Projekt interessiert hatten und auch nicht an den Infoveranstaltungen teilnahmen. Um das Projekt realisieren zu können, musste jedes der fünf Häuser se­

parat mit dem qualifizierten Mehr zustimmen. Bei vier Häusern war die Zustimmung am Schluss klar, bei einem äusserst knapp.

Im Dezember 2023 wurde die detaillierte Realisierungsplanung in Angriff genommen und anschliessend ausführende Unternehmen und Projektverantwortliche bestimmt:

Die Grundinstallation in der Tiefgarage für E­Mobilität mit 120 Parkplätzen wurde schon im April 2024 ausgeführt. Diese ist so ausgelegt, dass bis zu 80 Ladestationen angeschlossen werden können. Im Oktober 2024 wurde mit dem Bau der PV­Anlage begonnen, was lediglich fünf Wochen in Anspruch nahm.

Begeisterte Eigentümerschaft

Nach einem Jahr Betrieb der PV­Anlage kann festgestellt werden, dass die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer begeistert ist. Neben der beträchtlichen Wertsteigerung der Eigentumswohnungen wurde auch ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

Die Bewohner können auf ihrem Handy via App feststellen, wann wie viel Eigenstrom produziert wird, und damit zum Beispiel, ob es sich lohnt, gerade die Geschirr­ oder Waschmaschine zu starten. Je mehr Eigenstrom verbraucht wird, desto schneller ist die

Installierte Ladestation in der Tiefgarage.

Anlage amortisiert. An einem besonders sonnigen Tag kann der Eigenstrom nicht komplett selbst verbraucht werden und wird ins Netz eingespeist. Die Bewohner der Überbauung GEELIG erhalten den selbst produzierten Strom nicht gratis, sondern bezahlen drei Rappen weniger als für den Netzstrom der EV Gebenstorf. Dadurch kann der Erneuerungsfond möglichst schnell wieder geäufnet werden. Je nach Strompreisentwicklung dauert die Amortisation 12–18 Jahre. Die Gesamtkosten des Projektes kamen nach Abzug der Förderbeiträge (ca. CHF 55’000) auf lediglich CHF 370’000 zu stehen – also deutlich tiefer als das bewilligte Kostendach von CHF 485’000.

Fazit: Es braucht Engagement

Die Umsetzung eines solchen Projekts in einer grossen Eigentümergemeinschaft ist herausfordernd und schwierig. Es ist jedoch möglich, wenn Personen engagiert und mit Überzeugung die Planung in die Hand nehmen, alle Vor­ und Nachteile aufzeigen und das Projekt ständig vorantreiben. Ganz wichtig war die Unterstützung der Verwaltung, welche u. a. die Reglementsanpassungen vornahm, und der Beizug eines Fachmanns von der IBB Brugg, welcher frühzeitig die Planung an die Hand nahm.

Foto: Ueli Deppeler

Mit diesem Service ist kein WC-Ersatz mehr nötig

Das richtige Verständnis für die WC-Anlage reduziert die Kosten und verlängert die Lebensdauer.

Spült das WC zu schwach oder sind bereits Kalkablagerungen sichtbar, empfiehlt der Sanitär häufig den Austausch der WCSchüssel oder der WC-Anlage. Dies löst das Problem nur halbwegs, kostet sehr viel und verbraucht unnötig Umwelt-Ressourcen.

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In den nicht sichtbaren Bereichen der Toilettenkeramik bilden sich hartnäckige Kalkablagerungen und unter dem Spülrand bleiben geruchsintensive Verschmutzungen zurück. Oft muss jetzt die Spülung mehrfach betätigt werden.

Spült Ihr WC noch richtig?

Betätigen Sie die Spülung mit der grossen Spültaste. Stoppen Sie die Zeit von der Spülauslösung bis zur kompletten Entleerung des Spülkastens. Hat es länger als vier Sekunden gedauert? Ausserdem sollte man das

Eine gute WC-Spülung dauert rund 4 Sekunden: restclean.com/diagnose.

Spülbild dahingehend beobachten, ob die beiden Spülverläufe sich vorne in der Mitte treffen, zusammenprallen und sich in den Siphon überschlagen.

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SIE FRAGEN – DER HEV ANTWORTET

Rechtliche Aspekte der Parkplatzvermietung

Frage:

Ich vermiete einen Parkplatz. Im Zusammenhang mit der Senkung des Referenzzinssatzes im September 2025 habe ich vom Mieter ein Gesuch um Mietzinsreduktion erhalten. Bin ich verpflichtet, diesem Begehren wie bei Wohnräumlichkeiten nachzukommen?

Der derzeitige Mietzins ist ohnehin bereits sehr tief. Falls keine Pflicht zur Reduktion besteht: Wäre es grundsätzlich zulässig, den bestehenden Mietvertrag zu kündigen und den Parkplatz anschliessend zu einem höheren Mietpreis neu zu vermieten?

Antwort:

Zunächst ist zu prüfen, ob der Parkplatz eigenständig oder als Nebenobjekt eines Wohn­ oder Geschäftsraums vermietet wird. Im zweiten Fall steht er in der Regel unter den gleichen mietrechtlichen Bestimmungen wie das Hauptobjekt.

Funktioneller Zusammenhang massgebend

Gemäss Art. 253a Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen über die Miete von Wohn­ und Geschäftsräumen auch für Sachen, die der Vermieter dem Mieter zusammen mit diesen Räumen zum Gebrauch überlässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Parkplatz als Nebenobjekt zur Wohnung oder

zu Geschäftsräumen, wenn ein funktioneller Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der Parkplatz ausschliesslich im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung oder der Geschäftsräumlichkeiten vermietet wurde. Unerheblich ist, ob beide Objekte in einem gemeinsamen oder in getrennten Verträgen geregelt sind oder ob die Vermietung gleichzeitig oder zeitlich versetzt erfolgt ist. Entscheidend ist einzig, dass in beiden Mietverträgen dieselben Parteien beteiligt sind.

Bei separat abgeschlossenen, aber funktionell verbundenen Mietverträgen ist anhand des Parteiwillens zu prüfen, ob ein einheitliches oder lediglich ein zusammenhängendes Mietverhältnis besteht. Beim einheitlichen Mietverhältnis teilen Haupt­ und Nebensache dasselbe rechtliche Schicksal, während beim zusammenhängenden Mietverhältnis separate Kündigungen möglich bleiben. Nach der Rechtsprechung gelten in solchen Fällen, sofern kein untrennbares Vertragsverhältnis gewollt ist, die mietrechtlichen Schutzbestimmungen, jedoch ohne Gleichlauf der Kündigungsfristen und ­termine.

Schutz gilt auch für den Parkplatz Gilt der Parkplatz als Nebensache von Wohn­ und Geschäftsräumen, kommen ebenfalls die mietvertraglichen Schutzbestimmungen auf diesen zur Anwendung. Eine Mietzinsanpassung ist somit in der Regel nur unter Berücksichtigung des Referenzzinssatzes, der Teuerung oder der Kostensteigerung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zulässig und muss auf dem amtlichen Formular mit Begründung mitgeteilt werden. Der Mieter kann eine solche Anpassung innert 30 Tagen anfechten.

Weiter kann der Parkplatz als Nebenobjekt bei einem einheitlichen Mietverhält­

nis nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden, da diese als untrennbares Ganzes gelten. Es kommen grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen und ­termine wie für die Wohnung zur Anwendung und die Kündigung muss mit dem amtlichen Formular erfolgen.

Separat vermieteter Parkplatz Wird ein Parkplatz unabhängig von einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet, gelten die Schutzbestimmungen für Wohn­ oder Geschäftsräume nicht. Namentlich muss der Mietzins nicht an Veränderungen des Referenzzinses sowie an andere Kostenfaktoren angepasst werden. Weiter kann das Mietverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen – sofern vertraglich keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde – auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer ohne amtliches Formular gekündigt werden. Eine Anfechtung der Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich und eine Erstreckung des Mietverhältnisses kann nicht verlangt werden.

Für separat vermietete Parkplätze finden die mietrechtlichen Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz sowie Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen keine Anwendung. Sie können daher jederzeit eine Änderungskündigung aussprechen. Entweder akzeptiert der Mieter die neuen Vertragsbedingungen (bspw. Mietzins) oder das Mietverhältnis wird gemäss der im Vertrag vereinbarten Frist bzw. der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auf das Ende eines Monats beendet und anschliessend können Sie den Parkplatz zu einem höheren Mietzins neu vermieten.

Die Rechtsberaterinnen des HEV Aargau beantworten telefonisch Rechtsfragen werktags von 9 bis 11.30 Uhr, Tel. 056 200 50 70.

Viviane Stocker MLaw, Rechtsberaterin HEV Aargau

Zuteilung der Liegenschaft im Eheschutz

Trennt sich ein Ehepaar und nimmt getrennten Wohnsitz, sieht es sich mit zahlreichen Aspekten konfrontiert, die geregelt werden müssen. Mitunter ist dabei zu regeln, wer während der Trennungszeit die Liegenschaft benützen darf. Bestenfalls werden sich die Ex-Partner darüber einig; nötigenfalls hat die Richterin oder der Richter hierüber zu befinden.

Zwischen der Ehe und der Scheidung liegt oft eine kürzere oder längere Trennungsphase, in welcher die Ehegatten zwar auf Papier noch verheiratet sind, jedoch nicht mehr als Paar und meist auch getrennt leben. Sind sich beide Ehegatten einig, dass sie die Ehe beenden bzw. scheiden möchten, können sie bei Gericht jederzeit ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Bei einvernehmlichen Scheidungen kann sogar regelmässig eine vollständige

oder mindestens teilweise Scheidungsvereinbarung getroffen werden, welche das Verfahren massgeblich verkürzt. Möchten sich die Ehepartner jedoch nicht sogleich scheiden oder möchte nur einer der beiden die Scheidung, stellt sich die Frage, wie die Trennungsphase rechtlich zu regeln ist. Gegen den Willen des anderen ist die Ehescheidung nämlich grundsätzlich erst nach einer zweijähren Trennungsfrist möglich (mit Ausnahme der Fälle, in denen dem scheidungswilligen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann).

Schutz der ehelichen Gemeinschaft

Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält in den Artikeln 171 ff. die sog. Eheschutzbestimmungen; also Regeln, welche die eheliche Gemeinschaft schützen und mithin aufrechterhalten sollen. So wird beispielsweise in Art. 171 ZGB festgehalten, dass die Kantone dafür sorgen, dass sich die

Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe­ oder Familienberatungsstellen wenden können. Im Weiteren regelt Art. 175 ZGB, dass ein Ehegatte berechtigt ist, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. In solchen Fällen hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten das Getrenntleben zu regeln, was die Regelung allfälliger Unterhaltsbeiträge an die Kinder und/oder den Ehegatten, die Benützung der Wohnung sowie des Hausrates und – sofern es die Umstände rechtfertigen – die Anordnung der Gütertrennung betrifft (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1­3 ZGB). Haben die Ehegatten überdies minderjährige Kinder, hat das Gericht ebenso die diesbezüglich erforderlichen Anordnungen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB; wie zum Beispiel die Obhuts­ und Kontaktregelung). Auch wenn folglich der Schutz der ehelichen Gemeinschaft als Leitgedanke dienen soll, dürften die gesetzlichen Eheschutzbestimmungen in der Praxis oft zur Anwendung gelangen, um das Getrenntleben zu klären bzw. gewissermassen die spätere Ehescheidung vorzubereiten.

VIELE FÄHIGKEITEN

EIN TEAM

Zuteilung der ehelichen Liegenschaft Wie gezeigt, besteht ein Hauptregelungspunkt von Trennungen in der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft während der Trennungsphase. Sind sich die Parteien einig, erübrigt sich grundsätzlich eine weiterführende gerichtliche Klärung (es sei denn, die zwischen den Parteien einvernehmlich getroffene Zuordnung widerspricht dem Wohl minderjähriger Kinder, was das Gericht stets zu überprüfen hat). 1 Sind sich die Parteien indes nicht einig und können sie auch anlässlich der jeweils stattfindenden

Samuel Egli Rechtsanwalt, Fricker Seiler Rechtsanwälte, Wohlen und Muri

sog. Eheschutzverhandlung mithilfe richterlicher Vermittlung keine Einigung erzielen, hat die Richterin oder der Richter über die Zuteilung der Liegenschaft zu befinden. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die diesbezügliche Zuteilung zu erfolgen hat.

Vorwegzunehmen ist, dass dem Eheschutzgericht bei der Beurteilung dieser Frage ein weites Ermessen zusteht. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sich das Gericht insbesondere an Zweckmässigkeitsaspekten zu orientieren. In erster Linie muss es die Interessen minderjähriger Kinder berücksichtigen. Da die Trennung der Eltern sowieso schon mit verschiedenen Umstellungen im Lebensalltag der Kinder verbunden sein dürfte, sollen sie – wenn immer möglich und wenn im Sinne des Kindeswohls – immerhin in ihrem gewohnten örtlichen (und sozialen) Umfeld verbleiben können. Dies hat zur Folge, dass die eheliche Liegenschaft überwiegend dem obhutsberechtigten Elternteil zur Benützung während der Trennung zugeordnet wird. Wird auf eine alternierende Obhut befunden, kann sich die Problematik der Zuteilung der ehelichen

Liegenschaft gegebenenfalls etwas entschärfen, da die geteilte Obhut oft nur in Fällen zum Tragen kommen dürfte, in welchen der ausziehende Elternteil in einer gewissen örtlichen Nähe zur (ehemaligen) Familienliegenschaft verbleibt, andernfalls beispielsweise der Schulbesuch der Kinder erschwert werden würde.

Eigentum nicht massgebend

Des Weiteren ist es auch möglich, dass Aspekte des Jobs oder der Gesundheit in die Beurteilung einfliessen, wie zum Beispiel, wenn ein Ehegatte aufgrund von Schichtarbeit auf einen Verbleib in der Wohnung angewiesen ist. Erst wenn diese Abwägungsgesichtspunkte zu keinem klaren Ergebnis führen sollten, wird sich das Gericht an eigentums­ oder nutzniessungsrechtlichen Kriterien zur Zuteilung orientieren. Grundsätzlich spielt also die Frage, wem die betreffende Liegenschaft gehört, nur eine untergeordnete Rolle bei der Zuteilung der Liegenschaft während der Trennungsphase. Es kann so durchaus dazu kommen, dass ein Ehegatte mit den Kindern in der Liegenschaft verbleibt, obwohl er weder Allein­ noch Miteigentum an der

Liegenschaft hat. In der Regel soll die Liegenschaft einem Ehegatten sodann ungeteilt zugewiesen werden, d. h. die Liegenschaft soll den Parteien nicht abwechselnd zugwiesen werden, so dass der eine Ehegatte diese zum Beispiel im ersten, der andere im zweiten Halbjahr bewohnt.2 Im Zuge der Zuteilung ist ebenso zu klären, wie es sich hinsichtlich Kostentragung verhält, also wer für welche Liegenschaftskosten (Hypothekarzinsen oder Miete, Unterhalt etc.) aufzukommen hat.

In der Praxis entschärft sich die Zuordnungsfrage regelmässig, da einer der Ehegatten vor oder während des Eheschutzverfahrens bereits getrennten Wohnsitz genommen hat und auch dort verbleiben möchte.

1 Siehe im Allgemeinen zu den gerichtlichen Genehmigungserfordernissen z. B. www.gerichte­zh.ch > Eheschutz > Getrenntleben (zuletzt besucht am 11.11.2025).

2 Zum Ganzen MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 176 N 7, m. w. H.

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Danilo Pantellini: Energieberater

Blume der Heiligen Nacht

So wurde der Weihnachtsstern zum Symbol der Adventszeit

Was wäre die Weihnachtszeit ohne die roten Weihnachtssterne? Heutzutage sind rot leuchtenden Blüten um die Weihnachtszeit gar nicht mehr wegzudenken. Dabei stammt die Pflanze ursprünglich aus den tropischen Wäldern von Mexiko, Brasilien und Argentinien. Obschon sie bei uns nicht heimisch ist, gehört sie in unserer Kultur seit langem zur Tradition. Ihre Geschichte reicht jedoch noch viel weiter zurück – bis zu den Azteken. Sie waren die Ersten, die die Weihnachtssternpflanze kultivierten.

Opfergabe für die Götter

Der ursprüngliche Name lautete bei den Azteken «Cuetlaxochitl» – was übersetzt ungefähr «die Blume, die welkt» bedeutet, da die Lebensdauer der roten Hochblätter nur wenige Monate beträgt.

Für die Azteken galt die Pflanze als Symbol für Reinheit, Frieden und neues Leben. Sie schmückten damit ihre Tempel und boten den Weihnachtsstern ihren Göttern als Opfergabe dar. Zudem wurde die leicht giftige

Liftsysteme, die bewegen. Plattformlifte und Aufzüge

Der Weihnachtsstern ist eine Farbenpracht.
Foto: Jeanine Stierli

Pflanze als Heilmittel und zum Färben von Kleidung verwendet.

Die lateinische Bezeichnung des Weihnachtssterns wurde ursprünglich vom Namen Joel R. Poinsett abgeleitet, der die Pflanze als Erster in die USA einführte. Der Name «Poinsettia pulcherrima» wurde später jedoch durch den Botaniker Carl Ludwig Willdenow geändert und nach dem Familiennamen der Wolfsmilchgewächse (Euphorbiaceae) in «Euphorbia pulcherrima» umbenannt.

«Pulcherrima» bedeutet übersetzt schlicht «die Schönste», da der Botaniker die Pflanze mit ihren auffällig und intensiv rot gefärbten Hochblättern für die schönste innerhalb der Gattung der Euphorbien hielt.

Ein Weihnachtssymbol

Bei uns wird das Wolfsmilchgewächs Adventsstern, Christstern, Weihnachtsblume oder Weihnachtsstern genannt. Den Namen Weihnachtsstern erhielt die Pflanze vermutlich wegen ihrer sternförmig angeordneten farbigen Hochblätter, den sogenannten Brakteen. Diese sind jedoch nicht die Blüten der Pflanze. Die eigentlichen Blüten befinden sich in der Mitte der farbigen Hochblätter und sind eher unscheinbare gelbe oder grünliche Gebilde.

In der christlichen Tradition wird der Weihnachtsstern oft als «Blume der Heiligen Nacht» oder «Stern von Bethlehem» bezeichnet. Es wird angenommen, dass die Pflanze die Geburt Jesu und sein Opfer für die Menschheit symbolisieren soll. Die leuchtend roten Blätter stehen für das Blut Christi, während das grüne Laub das ewige Leben verkörpert.

In ihrer ursprünglichen Heimat ist die Weihnachtssternpflanze ein Strauch, der mehrere Meter hoch wachsen kann. Bei der Wildform sind die Brakteen stets rot. Hierzulande kennen wir den Weihnachtsstern als Topfpflanze, die in verschiedenen Farben gezüchtet wird. Sie wird so kultiviert, dass sie – wie es Name und Tradition verlangen – pünktlich zur Weihnachtszeit in voller Pracht erblüht.

Mexikanische Weihnachtsblume

Eine Legende um den Weihnachtsstern

Jeannine Stierli , Spreitenbach

Einer mexikanischen Legende nach soll sich Folgendes zugetragen haben:

«Ein Mädchen namens Pepita lebte in Mexiko und gehörte zu den Armen. Sie war ein gutes und neugieriges Kind. Am Weihnachtsabend strömten alle Leute des Dorfes in die Kirche, um das Jesuskind zu sehen und ihm Geschenke zu bringen. Pepita wollte auch gerne dabei sein, doch sie schämte sich, dass sie kein Geld hatte, um dem kleinen Jesus etwas Schönes zu kaufen. Da pflückte sie in ihrer Not Unkraut vom Strassenrand und band dieses zu einem Strauss. Als sie die Kirche betrat und den Gang entlangging, hörte sie, wie die Leute flüsterten und über sie lachten. Doch Pepita wollte das Jesuskind sehen und ging ihren Weg. An der Krippe angekommen, legte sie ihren Strauss nieder und betrachtete den kleinen Jesus. Da geschah etwas Wundervolles. Das Unkraut verwandelte sich in rote sowie grüne Blüten und erfüllte die Kirche mit seinem Strahlen. Die Menschen freuten sich und nannten dies ein Weihnachtswunder.»

Die Legende beschreibt, warum die Blume bis heute als Symbol für das Weihnachtswunder gilt. Die «Blume der Heiligen Nacht» (Flor de la Noche Buena) ist ein Zeichen der Liebe und des selbstlosen Gebens.

Eine andere Legende um diese Pflanze berichtet, dass «Cuitlaxochitl» (was «Blüte mit Blättern, die so stark wie Leder sind» bedeutet) die Lieblingsblume des Azteken-Herrschers Montezuma war und dieser glaubte, dass die tiefroten Hochblätter aus den Blutstropfen des gebrochenen Herzens einer unglücklich verliebten aztekischen Göttin entstanden seien. Die Sage verbreitete sich bis nach Europa, wo man z. B. an den französischen Fürstenhöfen die Pflanze darum auch «Stern der Liebe« (Etoile d’amour) nannte.

Eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit.

Fricktal

MEHR WERT

FÜR HAUSEIGENTÜMER

Energiezukunft im Heizungskeller

Herbstveranstaltung des HEV Fricktal zur «Wärmewende»

(pd) Mit über 150 Teilnehmenden war die Herbstveranstaltung des HEV Fricktal einmal mehr ein grosser Erfolg. In den Räumlichkeiten der Feldschlösschen Brauerei in Rheinfelden drehte sich an diesem Abend alles um die Zukunft der Wärmeversorgung. Der Präsident Markus Wick begrüsste die Anwesenden wenige Wochen nach der gewonnen Abstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwerts mit schwungvollen Worten und stellte den Referenten Reto Rigassi, Elektro­ und Energieingenieur FH, Projektleiter bei ENCO und Präsident der Energiekommission Rheinfelden, als ausgewiesenen Experten auf seinem Gebiet vor. Zahlreiche Gemeinden und Institutionen hätten bereits von seiner Beratung profitiert, betonte Wick.

Von der Energiekrise zur Wärmewende

In seinem Vortrag «Die Energiezukunft im Heizungskeller – Chancen und Herausforderungen beim Umstieg» führte Rigassi die Zuhörenden zunächst auf eine Zeitreise durch die Energiegeschichte. Seit den 1970er­Jahren hätten wiederkehrende Energiekrisen und der fortschreitende Klimawandel deutlich gemacht, wie dringend die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden müsse. Wärme spiele dabei eine Schlüsselrolle – rund ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs der Schweiz entfalle auf sie.

Rigassi zeigte auf, dass immer mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer von Öl­ und Gasheizungen auf nachhaltige Wärmeerzeugung umsteigen. Für lokale Gasnetze bedeute dies eine wachsende Herausforderung: Je weniger Anschlüsse bestehen, desto unwirtschaftlicher werde der Betrieb. «In vielen Gemeinden werden

Reto Rigassi, Elektro- und Energieingenieur FH, war Referent am Herbstanlass des HEV Fricktal.

Gasleitungen, die ans Ende ihrer Lebensdauer kommen, gar nicht mehr ersetzt», erklärte Rigassi. Dennoch bleibe Gas für Hochtemperaturprozesse in der Industrie weiterhin unverzichtbar – das Gasnetz werde also nicht vollständig verschwinden.

Gut planen, richtig entscheiden Was bedeutet das für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer? Laut Rigassi kommt es auf frühzeitige Planung an. Drei Fragen sollten im Zentrum stehen:

1. Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Heizungsersatz und wie lange hält die bestehende Anlage noch? Falls man mit Gas heize, muss geprüft werden, wann das Netz abgestellt wird. Auch sollte man beachten, ob die Liegenschaft allenfalls an einen Wärmeverbund angeschlossen wird.

2. Welche Technologie ist die passende? Wärmepumpe, Erdsonde oder Holzschnitzelheizung – jede Variante hat technische und regulatorische Voraussetzungen.

3. Ist die Gebäudehülle genügend gedämmt oder lohnt sich eine Sanierung, um die Heizleistung reduzieren zu können?

Rigassi wies darauf hin, dass sich gerade bei Wärmepumpen die Technologie rasant weiterentwickle. Wer in eine neue Anlage investiere, solle sich diesbezüglich unbedingt auf den aktuellen Stand bringen. Ebenso wichtig sei eine ganzheitliche Kostenbetrachtung: Nachhaltige Heizsysteme seien in der Anschaffung meist teurer, über die gesamte Lebensdauer hinweg aber wirtschaftlicher.

Zum Abschluss dankte Markus Wick dem Referenten für das engagierte und praxisnahe Referat. Beim anschliessenden Apéro mit Weisswürsten und Brezeln – stilecht passend zur Gastgeberin Feldschlösschen –wurde weiter angeregt diskutiert. Der Abend zeigte eindrücklich, dass die Wärmewende im Fricktal nicht nur eine technische, sondern auch eine gemeinschaftliche Aufgabe ist.

Foto: fs

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Barfussgehen – eine gesunde Entscheidung?

Ist es eigentlich gesünder, zu Hause barfuss zu gehen oder sollten wir lieber Finken tragen? Orthopädisch betrachtet lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Barfussgehen stärkt die Fussmuskulatur, fördert die Balance und kann Fussfehlstellungen vorbeugen – wenn die Füsse gesund sind und der Untergrund geeignet ist.

Eveline Frei, Redaktion

Es ist allgemein bekannt, dass Barfusslaufen gut für die Füsse ist, weil es die Muskulatur stärkt und die Durchblutung fördert. Barfuss heisst, die Haut berührt den Boden – alles andere gilt als beschuht. Prof. Dr. Astrid Zech, Sportwissenschaftlerin an der Universität Jena, erklärt im Bayrischen Rundfunk was passiert, wenn man vermehrt barfuss unterwegs ist: «Das Fussaufsatzverhalten und die Laufbewegung verändern sich. Man tendiert dazu, vermehrt mit dem Vorfuss aufzusetzen und Aufprallkräfte abzufangen durch höheren Muskeleinsatz. Die Schritte werden kürzer und die Schrittfrequenz nimmt zu.»

Vorteile des Barfussgehens

Es gibt immer mehr Hinweise darauf, dass Barfusslaufen die Lauf­Effizienz verbessern kann. Was bedeutet, dass sich beim Barfussgehen Ihre Bewegungen verändern – und damit auch, wie gut Ihr Körper Energie nutzt. Einfach gesagt: Barfusslaufen kann dazu führen, dass Sie beim Laufen mit weniger Aufwand dieselbe Strecke besser bewältigen. Ihre Schritte, Muskulatur und Haltung können sich anders anfühlen, wodurch Energie anders genutzt wird.

Kopfschmerzen und Barfussgehen

In seinem Buch «Füsse gut, alles gut», schreibt der deutsche Barfuss­Experte Carsten Stark: «Unsere Füsse sind weit mehr als das Ende unserer Beine.» Viele körperliche Beschwerden hätten ihren Ursprung in einer mangelhaften Vitalität der Füsse. Selbst Beschwerden, die zunächst nichts mit den Füssen zu tun zu haben scheinen – wie Kopfschmerzen, Probleme im Kiefer oder andere organische Beschwerden – könnten sich durch die Einbeziehung der Füsse verbessern oder lösen lassen. «Ungesunde Füsse können zu Hal­

tungsproblemen führen, die wiederum Rückenschmerzen, Knieschmerzen und andere Beschwerden verursachen können, wie Dr. rer. nat. Torsten Pfitzer, Ganzheitlicher Schmerztherapeut & Gesundheitscoach, Heilpraktiker & Apotheker, ausführt.

Füsse erhalten wenig Beachtung

Die Lungenliga schreibt auf ihrer Website: «Wer seine Füsse verwöhnt, verwöhnt seinen ganzen Körper.» Laut dem Zürcher Physiotherapeuten Moritz Rose schenken viele Menschen ihren Füssen aber kaum Beachtung. Einen untrainierten, in seinen Funktionen eingeschränkten Fuss erkenne er oft schon bei einem Blick auf die Fusssohle. Im Tagesanzeiger vom 02.08.2021 wird er wie folgt zitiert: «Wenn es am Grosszehenballen überhaupt keine Hornhaut hat, ist dies ein Zeichen, dass der Fuss beim Gehen nur über die Aussenkante abrollt». Weiter ergänzt er: «Nicht zuletzt tut das Barfussgehen auch unserem Herz­Kreislauf­System gut. Das Herz pumpt pro Minute einmal das gesamte Blutvolumen durch den Körper. Das wäre nicht möglich ohne die sogenannte Venenpumpe, die das Blut auch gegen die Schwerkraft zurück zum Herzen transportiert. Für Senioren ist es Gleichgewichtsübung und Sturzprophylaxe zugleich.»

Barfussgehen im Alter

Prof. Dr. med. Thomas Wessinghage, ehemaliger Mittel­ und Langstreckenläufer und passionierter Barfussläufer, sagt in einem Interview im Web­Magazin «Bergzeit»: «Ein gesunder Fuss kann sich – selbstverständlich auch in höherem Alter – an das Barfussgehen und ­laufen gewöhnen. Zunächst wird die Haut widerstandsfähiger. Mit einer gewissen Verzögerung wird sich auch die Muskulatur verbessern.» Barfusslaufen birgt viele Vorteile, doch die Risiken sollten nicht unterschätzt

Für viele ist Barfussgehen zu Hause eine gesunde Aktivität.

werden. Auf harten Böden wie Fliesen oder Parkett kann dauerhaftes Barfussgehen zu Überlastungen führen. Gleichzeitig steigt bei älteren Menschen das Sturzrisiko, weshalb es für sie sinnvoll ist, rutschfeste, atmungsaktive Schuhe mit fester Sohle zu tragen. Bei Fussfehlstellungen (z. B. Plattfuss, Spreizfuss, Hohlfuss, Hallux valgus) kann Barfussgehen Beschwerden im schlimmsten Fall verschlimmern.

Empfehlungen bei Fussdeformitäten

Auch Prof. Dr. med. Thomas Wessinghage empfiehlt, dass sobald erhebliche strukturelle Veränderungen am Fuss eingetreten sind –Fussdeformitäten wie beim diabetischen Fuss – nur im Einzelfall durch einen erfahrenen Facharzt entschieden werden kann, ob Barfusslaufen noch möglich oder ratsam ist oder ob der Fuss eine orthopädische Zurichtung wie Gewölbestütze oder Abrollhilfe benötigt. Generell empfehlen medizinische Fachpersonen bei Fussfehlstellungen, Fersensporn, schmerzhaften Sehnenreizungen sowie bei Problemen mit Knie, Hüfte oder Rücken das Tragen von stützenden Schuhen mit gutem Fussbett und ausreichender Dämpfung – auch zu Hause.

Wassererwärmer und die revidierte EnEV

Alternativen für Elektroboiler

Wassererwärmer – umgangssprachlich auch Boiler genannt – sorgen nicht nur für warmes Wasser, sondern auch für Diskussionen. Das zeigte die starke Resonanz auf unsere Beiträge in der Ausgabe 8/2025 der «Wohnwirtschaft». Grund genug, das Thema erneut mit Fachexperten aufzugreifen, um offene Fragen fundiert und verständlich zu beantworten.

Eveline Frei, Redaktion

Das Thema «Ersatz von Elektro­Einbauboiler durch Einbau­Wärmepumpenboiler» ist nicht nur aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen relevant, sondern aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung im Rahmen der revidierten Energieeffizienzverordnung (EnEV) zusätzlich in den Fokus gerückt. Die Komplexität bleibt jedoch bestehen.

Energiehungrige Elektroboiler Elektroboiler gelten neben der Elektroheizung als Stromfresser. Rund eine Million dieser Geräte sind in Schweizer Haushalten heute noch im Einsatz und für etwa 3 Prozent des Stromverbrauchs der Schweiz verantwortlich. Für Hausbesitzer lohnt sich daher ein frühzeitiger Ersatz (www.hoval.ch).

Informationen zur neuen EnEV

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen elektrische zentrale Elektro­Wassererwärmer nicht mehr importiert und seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr installiert werden. Unter dieses Verbot fallen alle Geräte, die das Wasser ausschliesslich mit Strom erhitzen und zentral, also für mehrere Zapfstellen, eingesetzt werden. Ziel dieser Massnahme ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu reduzieren und den Einsatz effizienterer und umweltfreundlicherer Technologien – wie Wärmepumpenboiler oder Fernwärme – zu fördern.

Es gibt Ausnahmen Einbau­ und Hochschrank­Wassererwärmer sind von dieser Regelung ausgenommen. «In der Praxis sind diese Geräte aber überwiegend elektrisch betrieben», präzisiert Fabian Käufeler, Präsident von suissetec aargau. Diese Ausnahme trifft nur zu, wenn die Geräte SMS­konform sind. SMS

steht für Schweizer Mass­System und ist ein herstellerneutraler Schweizer Standard für Küchenschränke und Geräte mit einer Standardbreite von 550 mm. Bei Boilern betrifft diese Norm insbesondere Standund Wand­Trinkwassererwärmer mit über 150 Liter Inhalt. Die SMS­Norm ist eine Schweizer Besonderheit im Gegensatz zur Euronorm (600 mm).

Bestehende zentrale Elektro­Wassererwärmer dürfen weiterhin betrieben werden, solange sie funktionstüchtig sind. Bei einem Ersatz oder einer umfassenden Sanierung ist jedoch zwingend auf eine alternative Lösung umzustellen, die den aktuellen energetischen Anforderungen entspricht.

Zentrale und dezentrale Wassererwärmer Zentrale Elektro­Wassererwärmer versorgen mehrere Entnahmestellen (Waschbecken, Dusche, Küche, Bad) oder mehrere Wohnungen gleichzeitig.

Dezentrale Wassererwärmer hingegen werden innerhalb einzelner Wohnungen oder direkt am Verbrauchsort installiert. Einbau­Wassererwärmer sind fast immer dezentrale Geräte und treten in drei Hauptvarianten auf:

1) Der Einbau­Elektroboiler fungiert als Speichergerät, das Wasser bevorratet und bei Bedarf kontinuierlich zur Verfügung stellt.

2) Der Durchlauferhitzer hingegen erwärmt das Wasser ausschliesslich im Moment des tatsächlichen Verbrauchs und verfügt über keinen eigenen Speicher.

3) Der Einbau­Wärmepumpenboiler, der mithilfe einer integrierten Luft/WasserWärmepumpe die Umgebungswärme nutzt, um das Wasser besonders effizient zu erhitzen.

«Alle drei Gerätetypen sind kompakte Warmwassererzeuger, die in Hochschränken oder Wandkästen installiert werden und direkt am oder nahe dem Verbrauchspunkt arbeiten», erklärt die Domotec AG.

Sanierungspflicht

Bei einem Defekt des zentralen Elektroboilers (≥150 Liter, Energieklasse unter B) können Fachpersonen der Elektroinstallation und Gebäudetechnik weiterhin Ersatzteile beschaffen und einbauen. «Wartung, Entkalkung und Unterhalt sind nicht verboten – jedoch sind für ältere Modelle teils kaum Ersatzteile erhältlich», erklärt Fabian Käufeler. Weiter ergänzt er: «Wenn der zentrale Elektroboiler ein Loch hat oder aus anderen Gründen ersetzt werden muss, sollten Sie ein Modell wählen, das einen hohen Anteil erneuerbarer Energie nutzt und die Mindest­Energieeffizienzklasse B erreicht.»

Sinnvolle Alternative

Anders als beim zentralen Elektroboiler ist der Ersatz eines dezentralen Elektroboilers erlaubt, sofern das Gerät unter die SMSNorm fällt. Dennoch empfiehlt die Domotec AG, die Schweizer Marktleaderin im Warmwasserbereich, aus ökonomischen und ökologischen Gründen den Ersatz dezentraler Elektroboiler zu prüfen. Einbau­Wärmepumpenboiler können für einige eine sinnvolle Alternative darstellen.

Einbau-Wärmepumpenboiler Ein Einbau­Wärmepumpenboiler nutzt die Umgebungswärme zur Wassererwärmung. «Unser Einbau­Wärmepumpenboiler benötigt lediglich rund 1 bis 2 Stunden Betriebszeit bzw. etwa 644 Watt Leistung, um den Inhalt von 150 Liter zu erwärmen», schreibt die Domotec AG auf Anfrage und fügt hin­

zu: «Während der Heizperiode wird die vom Boiler bezogene Wärme von der Raumheizung kompensiert – im Sommer hingegen sorgt der Kühlungseffekt der Raumluft sogar für zusätzlichen Komfort.»

Ausgeglichene Energiebilanz

EnergieSchweiz schreibt: «Die Energiebilanz muss sehr gut abgeklärt werden, damit kein Wärmediebstahl aus beheizten Räumen entsteht.» Die Domotec AG meint dazu: «Aus diesem Grund verkaufen wir keine Einbau­Wärmepumpenboiler ohne vorherige Abklärung der Energiebilanz und Installationsmöglichkeiten. Insbesondere in einem Mehrfamilienhaus wird vor der Installation genauesten abgeklärt, ob die bestehende Heizleistungsreserve ausreicht. Wenn dies nicht der Fall ist, wird auch kein Einbau­Wärmepumpenboiler installiert. Bezieht der Einbau­Wärmepumpenboiler die Luft von aussen, findet keine Abkühlung statt. Die bezogene Leistung hängt zudem immer auch vom individuellen Wasserverbrauch und vom Fassungsvermögen des Boilers ab».

Expertisebasierte Schlussfolgerung

Die Wahl des geeigneten Warmwassersystems hängt stark von den räumlichen Voraussetzungen, dem individuellen Warmwasserbedarf und den aktuellen gesetzlichen Vorgaben ab. Während Einbaugeräte durch ihre kompakte Bauweise und die Nähe zum Verbrauchspunkt oft eine effiziente und platzsparende Lösung darstellen, ermöglichen moderne Wärmepumpenboiler eine deutliche Reduktion des Energieverbrauchs und bieten langfristig wirtschaftliche Vorteile. Mit der revidierten Energieeffizienzverordnung gewinnen erneuerbare und effiziente Technologien zusätzlich an Bedeutung. Eine sorgfältige fachliche Abklärung vor dem Ersatz oder der Neuinstallation ist daher unerlässlich, um eine technisch, energetisch und wirtschaftlich optimale Lösung zu gewährleisten.

Weitere Informationen: www.fws.ch www.energieschweiz.ch www.domotec.ch www.kaeufeler.com

Einbau-Warmwasser-Wärmepumpe im Eingangsbereich.

Das Bedürfnis nach Warmwasser ist ein Grundbedürfnis für Hygiene und Komfort.

Moderne Wärmepumpen

Ihr Zuhause effizient auf Temperatur bringen

In Zeiten von steigenden Energiekosten und wachsenden Ansprüchen an den Klimaschutz sind Wärmepumpen als Heizungslösung für Warmwasser und Raumheizung nicht mehr wegzudenken. Doch nicht jeder Gerätetyp passt zu jedem Gebäude.

Der Kanton Aargau fördert aktiv die Installation von Wärmepumpen durch öffentliche Gelder. Diese Förderung soll dazu dienen, den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme zu beschleunigen, ohne dabei den Lärmschutz ausser Acht zu lassen. Domotec in Aarburg betont: «Wärmepumpen sind die moderne Lösung für nachhaltiges Heizen.» Es gibt verschiedene Wärmepumpen. «Sie funktionieren im Wesentlichen alle nach demselben Prinzip: Sie gewinnen Energie aus der Umgebung. Je nach Bauart verwenden sie jedoch unterschiedliche Energiequellen. Wärmepumpen erzeugen Energie aus Luft, Erdwärme oder Wasser statt fossiler Brennstoffe», erklärt der Experte.

Bevor der Einbau beginnt Vor dem Einbau einer Wärmepumpe sind unter anderem die Planung, der Gebäude­

bestand, die Fördermöglichkeiten und die Systemwahl entscheidend. Folgende Punkte sind eine Überlegung wert:

• Dämmmassnahmen helfen, Wärmeverluste zu reduzieren. Das senkt den Heizenergiebedarf.

• Der Wärmebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt die Grösse der Anlage.

• Soll die Pumpe nur die Heizung oder auch die Warmwasserbereitung übernehmen?

• Standort, Budget, Platzbedarf und zukünftige Nutzungspläne (Nachrüstung von Solarunterstützung)?

• Für Erdwärme oder Grundwasser sind zum Teil Genehmigungen und Bohrungen nötig.

• Braucht es für bestehende Heizkörper oder oder die Fussbodenheizung Umbauten?

• Geräuschentwicklung, Platzbedarf und Standortwahl: Innen­ oder Aussengerät,

Foto: stock.adobe.com/Watcharaporn

Standort der Ausseneinheit und Wetterschutz.

Lautstärke im Betrieb

Die Lautstärke der Wärmepumpe ist ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl des richtigen Geräts. Die Abteilung Energie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau schreibt auf Anfrage: «Wärmepumpen unterliegen den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes. Vor der Installation muss nachgewiesen werden, dass keine unzumutbare Lärmbelastung für Gebäudeeigentümer oder Nachbarn entsteht.» Der Kanton weist ausserdem darauf hin, dass bei der Installation von Wärmepumpen gemäss dem Vorsorgeprinzip sichergestellt werden muss, dass der beste Standort, der Stand der Technik und verhältnismässige Massnahmen zum Schutz vor Lärm umgesetzt werden. «Die Lautstärke kann durch Massnahmen wie den Flüstermodus, eine schalltechnisch günstige Aufstellung und die Wahl leiserer Modelle reduziert werden», erklärt der Experte.

Neueste Gerätegeneration

«Die Technologie hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Moderne Wärmepumpen sind heute wesentlich leiser und verursachen kaum mehr wahrnehmbare Geräusche im Betrieb», betont die Abteilung Energie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt das Kantons Aargau. «Die neueste Generation von Wärmepumpen ist definitiv leistungsfähiger und energieeffizienter. Am meisten ist mir aufgefallen, dass diese Pumpen viel leiser sind. Unsere Wärmepumpe ist im Keller eingebaut», meint ein Eigenheimbesitzer aus dem Freiamt, der sich kürzlich eine Luft/ LuftWärmepumpe einbauen liess. «Die meisten Wärmepumpen erzeugen beim Be­

Eveline Frei, Redaktion
Ein warmes Zuhause im Zeichen der revidierten EnEV.

1 Wasser/Wasser-Wärmepumpe mit Sicker- und Saugbrunnen

2 Sole/Wasser-Wärmepumpe mit Tiefenbohrung

3 Sole/Wasser-Wärmepumpe mit Erdkollektoren

4 Luft/Wasser-Wärmepumpe

trieb Geräusche, aber der Lautstärkepegel variiert stark je nach Typ, Bauweise und Installation», erklärt die Domotec AG. «Die Geräuschemissionen von Wärmepumpen liegen typischerweise zwischen 35 und 60 dB(A), wobei Luft/Wasser­Wärmepumpen durch ihre Ventilatoren oft lauter sind als Erd­ oder Grundwasser­Warmepumpen.» 30 dB entsprechen Geräuschen wie Flüstern oder dem Rascheln von Blättern. Einige Geräte sind mit rund 35 dB so leise wie ein Kühlschrank. 60 dB entspricht in etwa dem Geräuschpegel eines leisen Gesprächs.

Standort und Modell

Die physikalischen Grundlagen der Schallausbreitung besagen, dass der Schalldruckpegel mit zunehmendem Abstand von der

Schallquelle abnimmt, weil sich die Schallenergie auf eine grössere Fläche verteilt. Schon bei einer Entfernung von drei Metern lässt sich eine deutliche Reduktion der Lautstärke beobachten, von ungefähr 50–65 dB auf unter 45 dB. Inzwischen gibt es auch Modelle mit speziellen Schallschutztechnologien oder geringerer Lautstärke. Zur Geräuschreduzierung empfiehlt sich Folgendes:

• Einen Standort zu wählen, der nicht von harten Flächen umgeben ist, die den Schall reflektieren. Das Aufstellen nahe an Wänden oder in Nischen kann die Geräuschentwicklung verstärken.

• Eine schalltechnische Einhausung oder eine Schallschutzmauer zu wählen, weil sie in der Regel den Lärm besser schluckt als eine Hecke oder Bäume.

• Auf leichtes Gefälle zu achten, damit die kalte Luft von der Wärmepumpe abfliessen kann.

Unterschiedliche Kosten

Investitionen in eine Wärmepumpe sind in der Regel zunächst höher als bei fossilen Heizsystemen, doch zahlt sich diese Anschaffung langfristig durch deutlich geringere Betriebs­ und Wartungskosten aus. Die Kosten einer Wärmepumpe variieren je nach Wärmepumpentyp, Gebäude und den baulichen Anforderungen. Dabei beeinflusst die Wahl des Wärmepumpentyps die Gesamtkosten massgeblich, denn Unterschiede ergeben sich vor allem durch die Energiequelle, die baulichen Anforderungen und die erwarteten langfristigen Betriebskosten.

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Verschiedene Typen von Wärmepumpensystemen.

Wärmepumpen – geplante Obsoleszenz?

Hightech fürs Klima: aber bitte nicht zu lange

Mit der neuen Energieeffizienzverordnung (EnEV) stellen sich für Eigenheimbesitzer unterschiedliche Fragen. Hier eine Anekdote von Joachim Müller, Reihenhausbesitzer in Zofingen, die er mit einem Augenzwinkern erzählt. Eine Geschichte, die zeigt, wie Alltag und Ironie zusammenkommen, wenn Planung auf Pragmatismus trifft und kleine Lösungen oft die grössten Unterschiede machen.

Wärmepumpen setzen Umgebungswärme in Wärme für das Heizen und das Warmwasser um.

Autoren: Joachim Müller, Zofingen, Eveline Frei, Redaktorin

Neulich kontaktierte mich der Vertreiber meiner Wärmepumpe per Brief mit dem Hinweis, dass mein Modell, das ich vor

15 Jahren für 30’000 bis 40’000 Franken installiert habe, bereits veraltet sei und es heute kaum noch Ersatzteile dafür gäbe. Zudem sei es möglich, dass ein Austausch des Kältemittels ab dem Jahr 2030 nicht mehr zulässig sei. Ich solle daher am besten

Stetige Wiederholung des Prozesses

Für den Wärmetransport in einer Wärmepumpe wird eine Flüssigkeit (Kältemittel) in einem geschlossenen Kreislauf verwendet, die bereits bei sehr niedrigen Temperaturen verdampft. Um diese Flüssigkeit (grösstenteils halogenierte chemische Verbindungen) zu verdampfen, wird Wärmeenergie zum Beispiel aus dem Erdreich oder der Aussenluft verwendet. Dafür reichen sogar Temperaturen von minus 20 Grad Celsius aus. Der kalte Kältemitteldampf, zum Beispiel bei –20 Grad Celsius, wird dann sehr stark zusammengedrückt. Dabei erwärmt er sich bis auf eine Temperatur von bis zu 100 Grad Celsius. Dieser Kältemitteldampf wird kondensiert und gibt die Wärme an das Heizsystem ab. Anschliessend wird der Druck des flüssigen Kältemittels stark abgesenkt. Dabei sinkt die Temperatur der Flüssigkeit auf das Ausgangsniveau. Der Prozess kann von vorne beginnen.

ein neueres Modell installieren, das ohnehin effizienter sei. Ich bekäme natürlich als «Altkunde» einen symbolischen Rabatt.

Sind Wärmepumpen nun Wegwerfartikel?

Als Verbraucher bin ich seit langem der Auffassung, dass bestimmte Hersteller gezielt Sollbruchstellen in ihre Geräte einbauen und so eine geplante Obsoleszenz fördern. Das Phoebuskartell in den USA, auch bekannt als Glühbirnenkartell, gilt als klassisches Beispiel für geplante Obsoleszenz. Die Hersteller von Glühbirnen legten im Jahr 1932 deren Lebensdauer auf etwa 1000 Stunden fest. In den 1950er­Jahren flog die Sache dann aber auf. Dem Prinzip dahinter – Produkte künstlich zu verknappen oder ihren Austausch regelmässig zu erzwingen – begegnen wir auch in anderen Bereichen, etwa der Mode. Selbst wenn Kleidungsstücke

heute nicht schon nach wenigen Tragezyklen auseinanderfallen, wird uns dennoch nahegelegt, unsere Garderobe jährlich zu erneuern – damit wir im Ausgang nicht wirken, als kämen wir aus der Steinzeit. Früher konnte man noch Anzüge und Hosen vererben. Auch Computer, Smartphones usw. sind heute praktisch zu Wegwerfartikeln geworden.

Das Lebenselixir der Wärmepumpe Wärmepumpen funktionieren ähnlich wie ein umgekehrter Kühlschrank: Sie entziehen der Umgebung – etwa der Luft oder dem Boden – Wärme und führen sie dem Haus zu. Das Herzstück jeder Anlage ist ein Wärmetauscher, gefüllt mit geeignetem Kältemittel. Und hier liegt nun der Hase im Pfeffer! Meine eigene Anlage benutzt das Kältemittel R404a. Zum Zeitpunkt der Installation vor 15 Jahren galt es laut Herstellerangaben als «absolut ungiftig» und nicht ozonschädlich. Seither haben sich die Bewertungskriterien und gesetzlichen Vorgaben – nicht zuletzt durch die verstärkte Klimapolitik – aber deutlich verändert, sodass diese Einschätzung heute leider nicht mehr gilt.

Bei genauerer Betrachtung

R404a hat ein Global­Warming­Potential (GWP) von 3922 und ist damit fast 4000mal potenter als CO2. Daher darf es ab 2030 nicht mehr verwendet werden oder allenfalls nur noch durch rezykliertes Material ersetzt werden.Genauer betrachtet, sieht die Sache etwas anders aus. Kältemittel mit GWP<2500 wie z. B. R­410A, R­407C und R­134A dürfen nämlich weiterhin in bestehenden Anlagen nachgefüllt werden und laut einschlägiger Literatur kann 410A mein 404A ersetzen. Trotzdem erklärt der Hersteller meine alte Anlage für veraltet und versucht, mir eine neue Anlage zu verkaufen.

Propan oder Ammoniak als Ersatz Wie sieht es aber bei diesen neuesten Anlagen aus? Laut Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz werden in der EU (Schweizer Marken gibt es offenbar keine mehr) nur noch Geräte mit «natürlichen» Kältemitteln wie Propan oder Ammoniak

gebaut, Bio­Wärmepumpen sozusagen. Diese Kältemittel seien zwar weniger effizient als die bisherigen Kältemittel, dafür sind sie aber explosiv (Propan) oder giftig (Ammoniak). Ein höherer Betriebsdruck erfordert zudem wohl mehr Wartung und geht mit erhöhtem Verschleiss einher. Im Klartext heisst dies: Obsoleszenz – wenn auch vielleicht nicht direkt geplant, dann doch bewusst in Kauf genommen – sorgt dafür, dass der umweltbewusste Hausbesitzer erneut tief in die Tasche greifen muss.

Was lernen wir daraus?

Wenn die Wärmepumpen der Zukunft weniger effizient im Betrieb, dafür aber teurer in Beschaffung und Unterhalt werden, verspielen sie ihren Vorteil gegenüber herkömmlichen Heizungen. Die heilige ÖkoKuh «Wärmepumpe» wird gleichsam auf dem Global­Warming­Altar geopfert.

Ein Gedankenspiel

Für den effizienten Betrieb von Wärmepumpen werden Dämmungen nach Minergie­Standard und der Einsatz von PV­Anla­

gen mit Batteriespeicher als zentrale Komponenten betrachtet. Unter diesen Bedingungen können Sie alternativ zur Wärmepumpe mit Bodenheizung auch thermostatgesteuerte Infrarot­Wandpaneele mit einer Leistung von 300 bis 1000 Watt pro Zimmer installieren. Sofern Sie nicht zu viele Zimmer beheizen müssen, liegen die Anschaffungskosten bei einem Zehntel bis einem Fünftel derjenigen einer Wärmepumpe – und jährliche Servicekosten entfallen ebenfalls. Dass ein Phoebus­2.0­Kartell die Lebensdauer auch dieser modernen, flachen «Glühbirnen» beschränkt, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen:

www.sdewes.org

www.fws.ch

www.safetycenter.ch

www.viessmann.ch > Wissen > Technik und Systeme > Wärmepumpe > Funktion www.vaillant.ch > Privatkunden > Ratgeber Heizung > Heiztechnologie verstehen > Wärmepumpen

Kältemittel sind chemische Verbindungen oder Mischungen, die zur Wärmeabfuhr eingesetzt werden.

Kältemittel für Wärmepumpen

Die Europäische Union beschränkt den Einsatz synthetischer Kältemittel wie R410A (GWP 2088) wegen ihres hohen Treibhauspotenzials (GWP) schrittweise. Während synthetische Mittel wie R410A aufgrund ihres hohen Treibhauspotenzials schrittweise verboten werden, wird der Einsatz von natürlichen Kältemitteln wie Propan (R290) stark gefördert. R290 ist eine umweltschonende Alternative, die sich besonders für den Einsatz in Wohngebäuden eignet. Ammoniak ist in der Schweiz das am meisten eingesetzte Kältemittel, seitdem HFKW als Kältemittel verboten wurden.

Reinigung der Solaranlage?

Zeitpunkte und Gründe für die Reinigung der Solaranlage

Im Winter produzieren Solarzellen nicht zwangsläufig weniger Strom. Moderne Module liefern oft mehr Leistung, als man erwartet, selbst wenn Schnee liegt und die Sonne sich zeitweise versteckt. Die Leistung der Anlage steigt jedoch, wenn die Solarmodule sauber gehalten werden.

Foto: stock.adobe.com/VITALII

Eveline Frei, Redaktion

Solaranlagen für Eigenheime in der Schweiz werden hauptsächlich auf Dächern installiert. Die Solarmodule sind über ihre gesamte Lebensdauer mindestens 20 Jahre lang Witterungseinflüssen ausgesetzt, einschliesslich Staub, Abgasrückständen, Laub, Nadeln von Bäumen, Pollen, Vogelkot sowie Regenund Schneerückständen. Bei gerahmten Modulen kann es im Laufe der Zeit am unteren Modulrahmen ausserdem zu Moosbewachs kommen. Die Schneitter Weber Solar AG schreibt, dass «Verunreinigungen oder Bewachsungen der Solaranlage zu einer Ertragsminderung von circa 5 bis 30 Prozent führen.» Eine Reinigung kann daher sinnvoll sein, um die Leistung der Solaranlage zu steigern und ihre Lebensdauer zu verlängern. Während leichtere Verschmutzungen durch Pollen oder Vogelkot in der Regel durch Niederschläge entfernt werden, sollten stärkere Verschmutzungen professionell gereinigt werden.

Professionelle Modulreinigung

Foto: stock.adobe.com/Firn

Die Notwendigkeit und der Umfang der Reinigung hängen von verschiedenen Faktoren ab wie Standort, Dachneigung und Umweltbedingungen. Swissolar, der schweizerische Branchenverband für Sonnenenergie, erklärt auf seiner Website: «Durch eine professionelle Modulreinigung können die Erträge einer Anlage optimiert werden. Stärkere Verschmutzungen und somit deutliche Ertragseinbussen kann es vor allem auf Ställen, auf Gewerbebetrieben in der Nähe von Staub emittierenden Abbaugebieten und auf Dächern mit sehr geringer Dachneigung (unter 10 Grad) geben.» In der Regel gilt: Je niedriger die Neigung der Solarmodule, desto geringer ist die Reinigungswirkung von Regen und

Bei unsachgemässer Reinigung sind Schäden an Modulen möglich.
Den Schneefang sollte man nicht direkt über den Modulen montieren.

Schnee. Laut Schneitter Weber Solar AG genügt eine Reinigung der Solaranlage alle 2 bis 3 Jahre, wenn man in einer Gegend oder Stadt mit wenig Autoverkehr wohnt. An stark befahrenen Strassen mit vielen Abgasrückständen oder in der Nähe von Bahngleisen, wo viel Roststaub aufgewirbelt wird, kann sich eine jährliche Reinigung lohnen.

Reinigung der PV-Anlage

Die Schweizerische Vereinigung für Sonnenenergie informierte anlässlich einer Info­Veranstaltung in Spiez am 24. August 2022 zum Thema «Funktioniert meine Solaranlage einwandfrei?», dass regelmässige Sichtkontrollen der PV­Komponenten sinnvoll seien. Häufig sei die unterste Zellreihe durch Verschmutzung bzw. Biofilm teilweise abgedeckt, was den Ertrag der Anlage verringere. Vor allem bei wenig geneigten Dächern und gerahmten Modulen könne diese Verschmutzung früher auftreten. Je nach Situation sei es sinnvoll, nach einigen Jahren eine Reinigung zu prüfen. Bei Flachdächern sollte zudem der Pflanzenbewuchs jährlich – beispielsweise im Frühsommer – entfernt werden, insbesondere verholzender Bewuchs.

Zugang zum Dach

Wenn die Reinigung der Solaranlage nur durch Betreten des Daches möglich ist, sollte aus Sicherheits­ und Sturzpräventionsgründen eine professionelle Reinigung beauftragt werden, da Arbeiten auf dem Dach ohne entsprechende Schulung und Schwindelfreiheit mit erheblichen Gefahren verbunden sind. Die deutsche Firma wegatech greenergy GmbH weist darauf hin, dass auch bei der Reinigung von leicht zugänglichen Anlagen Vorsicht geboten ist. «Befindet sich die Anlage am Boden, ist die eigenhändige Reinigung unproblematischer. Aber auch hier muss beachtet werden, dass keine Komponenten berührt werden, die elektrischen Strom leiten.»

Reinigung von Solarmodulen Professionelle Reinigungsunternehmen schreiben im Internet, dass Solarmodule grundsätzlich mit kalkarmem Wasser und

einem weichen Schwamm oder einer Glasbürste gereinigt werden können. Swissolar empfiehlt zum Thema fachgerechte Reinigung der Photovoltaikanlage: «Für die Reinigung des Daches darf nur demineralisiertes Wasser oder Regenwasser verwendet werden, da bei Verwendung von normalem Leitungswasser Kalkflecken auf der Anlage zurückbleiben. Zudem dürfen keine Reinigungsmittel verwendet werden, da die Moduloberfläche angegriffen werden kann und damit Garantieansprüche seitens des Modulherstellers verloren gehen.»

Schnee auf dem Dach Gemäss dem Schweizer Blog Energie­Experten sollte man bei Steildächern besonders auf abrutschenden Schnee achten. Stephan Karlen von Meyer Burger rät: «Der Schneefang sollte nicht direkt über den Modulen montiert, sondern unterhalb des Solarmodulfeldes angebracht werden.» In Bezug auf die Stromproduktion bei Schnee heisst es bei Energie­Experten unter dem Title «Beeinflusst Schnee die Solarstromproduktion im Winter?», dass Solaranlagen auch im Winter einwandfrei funktionierten. «Entgegen verbreiteter Meinung mindern schneebedeckte Solaranlagen den Ertrag nur geringfügig.» Im Mittelland schneie es immer weniger. Zudem müsse man im Winter ohnehin mit geringeren Solarerträgen rechnen, da die Sonne niedriger stehe.

Weiter heisst es, dass abnehmende Temperaturen laut Stephan Karlen sogar einen positiven Effekt auf den Wirkungsgrad haben: «Durch die niedrigen Temperaturen reduzieren sich die Verluste im Halbleitermaterial und die Leerlaufspannung erhöht sich. Im Allgemeinen gilt: ca. 0,4 Prozent mehr Leistung bei gleicher Einstrahlung pro Grad/Temperaturabsenkung.»

Vorsicht bei solarthermischen Anlagen Ähnlich wie bei PV­Anlagen kann Schnee auch bei solarthermischen Anlagen ein Hindernis darstellen. Ein Vorteil besteht jedoch darin, dass der Schnee bei Sonneneinstrahlung tendenziell schneller schmilzt oder abrutscht. Dieser Effekt lässt sich zudem durch einen manuellen Pumpenstart

zeitlich begrenzt unterstützen – etwa 2 bis 3 Stunden, wie Jürg Marti von der Swissolar Ombudsstelle erläutert. Gleichzeitig muss das Hydrauliksystem von Solarthermie­Anlagen gegen Vereisung geschützt sein und ist daher mit einem frostsicheren Wärmeträger gefüllt. Zum Gefrierpunkt erklärt Stephan Karlen von Meyer Burger: «Dieser liegt je nach Vermischungsgrad bei etwa –15 bis –32 °C.»

Versicherungsdeckung

Ein weiterer Punkt ist auch die Versicherungsdeckung, die von Kanton zu Kanton verschieden ist. Informieren Sie Ihre Gebäudeversicherung über die installierte Solaranlagen und klären Sie ab, ob Solaranlagen separat versichert werden müssen. In einigen Kantonen sind Schäden an Solaranlagen bereits automatisch mitversichert. Auch verschiedene private Versicherungen bieten passende Lösungen gegen unterschiedliche Schäden an Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen sowie an deren Bestandteilen an.

Weitere Informationen:

www.energie-experten.ch

www.swissolar.ch

www.zhaw.ch

www.wegatech.de

www.swsolar.ch

www.sses.ch

www.energiefranken.ch

Reicht das Geld nach der Pensionierung?

Viele Mittel stecken oft im Haus und in der PK

Häufig steckt ein grosser Teil der Vermögenswerte im Eigenheim und in der Pensionskasse, was einerseits Stabilität bietet, andererseits aber auch die Verfügbarkeit von Mitteln einschränkt. Wer rechtzeitig plant, kann durch kluge Entnahmen, Altersvorsorgeprodukte oder geeignete Vermögensstrategien das verfügbare Budget besser steuern und länger finanziell unabhängig bleiben.

dieses Praxisbeispiel, wie wichtig eine frühzeitige, ganzheitliche Planung ist.

«Viele Berufstätige können nicht abschätzen, wie viel Geld sie nach der Pensionierung brauchen. Der grösste Teil ihrer Mittel steckt oft im Haus und in der Pensionskasse. Zu diesem Vermögen muss man Sorge tragen, wenn es für viele Jahre reichen soll», schrieb Karl Flubacher, Pensionierungsexperte VZ­Vermögenszentrum, 2024 in einem Beitrag zum Thema Pensionierung. Er rechnete vor, dass die Lebenshaltungskosten eines Rentner­Ehepaars schnell in die Millionenhöhe steigen können. Anhand eines Praxisbeispiels zeigt er auf, dass ein Rentner­Ehepaar in den 25 Jahren nach der Pensionierung zusätzlich zur AHV­Rente rund 1,5 Millionen Franken benötigen wird, um sämtliche Ausgaben einschliesslich Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien und Steuern zu finanzieren. Angesicht der sinkenden Pensionskassenrenten und der steigenden Lebenserwartung verdeutlicht

Die private Vorsorge Trotz des gesellschaftlichen Umbruchs und der damit verbundenen Möglichkeiten ist die traditionelle Familie in der Schweiz nach wie vor eine weit verbreitete Lebensform. Wenn jedoch nur ein Elternteil das Gros der Einkünfte erwirtschaftet oder beide nur Teilzeit arbeiten, sind Lücken in der 1. und 2. Säule vorprogrammiert. Umso wichtiger ist es, in der 3. Säule gezielt vorzusorgen. Laut einem Bericht von Soziale Sicherheit CHSS, die publizistische Plattform des Bundesamts für Sozialversicherungen, nutzte im Jahr 2020 rund die Hälfte der Erwerbstätigen die 3. Säule. Der Tagesanzeiger schreibt 2022: «Rund 60 Prozent der Erwerbstätigen zahlen daher mehr oder weniger regelmässig in die Säule 3a ein.» Mit anderen Worten, 40 Prozent der Erwerbstätigen zahlen nicht oder nur wenig in die 3. Säule ein.

Wir haben die Aargauische Kantonalbank gefragt, welche Auswirkungen dieser Umstand auf den Erhalt eines Eigenheims im Ruhestand hat.

Um den gewohnten Lebensstandard zu halten, benötigen Sie im Ruhestand rund 80 % Ihres letzten Einkommens. Da AHV und Pensionskasse in der Regel nur etwa 60 % decken, muss die Lücke durch die private Vorsorge geschlossen werden. Wer wenig in die 3. Säule einzahlt, riskiert, dass laufende Kosten wie Hypothekarzinsen oder Unterhalt nicht mehr tragbar sind. Das kann dazu führen, dass das Eigenheim verkauft werden muss. Eine frühzeitige, gezielte Vorsorge stärkt die finanzielle Tragbarkeit und sichert das Wohneigentum langfristig.

Kapital statt Rente

Die meisten Erwerbstätigen sparen in der Pensionskasse bis zur Pensionierung ein beachtliches Vermögen an. Um dieses Guthaben muss man sich aktiv kümmern – davon hängt ab, wie viel man sich später leis­

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Eveline Frei, Redaktion

ten kann. Entscheidet man sich, das Guthaben als Kapital zu beziehen, muss damit eine entsprechende «Ersatz­Rente» erwirtschaften werden. Im Gespräch zeigte uns die Aargauische Kantonalbank auf, welche Optionen es gibt und welche Überlegungen sinnvoll sind, damit Eigenheimbesitzer auch im Ruhestand finanziell stabil bleiben.

Welche Strategien sorgen dafür, dass das Einkommen aus dem Vermögen möglichst lange reicht und das Eigenheim als Reserve erhalten bleibt?

Bei der Überlegung Rente oder Kapitalbezug sollten Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung diese Punkte miteinbeziehen:

• Vergleichen Sie, wie sich Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Steuern je nach Bezugsform des Pensionskassenguthabens über einen längeren Zeitraum entwickeln.

• Entscheiden Sie sich auf keinen Fall nur aus steuerlichen Gründen für das Kapital und gegen die Rente.

• Mindestens so wichtig wie die Steuern sind Faktoren wie Flexibilität, die Höhe und Sicherheit des Einkommens, die Ab­

sicherung der Hinterbliebenen und des Langleberisikos.

Unabhängig davon, ob Sie sich für eine Rente, das Kapital oder eine Mischung entscheiden: Prüfen Sie Ihre Situation frühzeitig mit einer Expertin oder einem Experten. Denn die Wahl Ihrer Bezugsstrategie lässt sich nicht rückgängig machen. Bestimmen Sie dabei nebst der Art des Pensionskassenbezuges auch eine Strategie, wie Sie allfällige finanzielle Lücken schliessen können.

Macht es für die Hypothek einen Unterschied, ob ich meine Pensionskasse auszahlen lasse oder in Form einer Altersrente beziehe? Ja, das macht einen Unterschied. Ein einmaliger Kapitalbezug schafft sofort Liquidität, mit der Hypothekenteilbeträge oder ganze Darlehen amortisiert werden können. Dadurch sinken zwar die Zinskosten, aber das Kapital ist auch langfristig in der Liegenschaft gebunden. Ein Kapitalbezug reduziert zudem das regelmässige Einkommen, das eine lebenslange Altersrente bieten würde. Für die Rente sprechen vor allem diese Gründe: Sie ist bis ans Lebensende garantiert und somit planbar. Zusätzlich müssen Sie

sich nicht um die Anlage Ihres Pensionskassenguthabens kümmern.

Keine Miete dank eigener Immobilie Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk der Abschaffung des Eigenmietwerts zugestimmt. Folglich können die Kosten für den Unterhalt einer selbstgenutzten Liegenschaft – etwa Renovationen oder der Austausch fest installierter Elektrogeräte wie Herd, Kühlschrank usw. –steuerlich nicht mehr abgezogen werden.

Wie wirkt sich dies auf Immobilienbesitzerinnen und -besitzer aus? Und insbesondere auf solche, die sich im Ruhestand befinden? In vielen Fällen ist die Abschaffung des Eigenmietwerts vorteilhaft, insbesondere bei geringer Verschuldung oder bereits abbezahlter Hypothek. Anders sieht es aus, wenn Ihre Liegenschaft sanierungsbedürftig oder hoch belehnt ist. Da Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen künftig nicht mehr oder nur eingeschränkt steuerlich absetzbar sind, kann dies zu Nachteilen führen. Diese Ausgaben fallen wie vor der Pensionierung wei­

Fortsetzung Seite 35

Auch kleine Sparbeträge sind für die Altersvorsorge sehr wertvoll.

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terhin an. Eine pauschale Empfehlung gibt es also nicht. Was es zu beachten gilt: Die Wohnbedürfnisse verändern sich mit der Zeit, die Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten, eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr oder ein altersgerechter Grundriss können entscheidend werden. Ab Mitte 50 lohnt es sich deshalb, die eigene Wohnsituation zu hinterfragen und bewusst zu planen. Entspricht mein Zuhause noch meinen Bedürfnissen – heute und in den nächsten 10 bis 15 Jahren?

Was ist finanziell am sinnvollsten? Die Hypothek vor der Pensionierung abzubezahlen oder mit der Rente zu tilgen?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht, beides hat Vor­ und Nachteile. Die vorzeitige Ablösung reduziert Zins­ und Amortisationskosten und schafft finanzielle Entlastung im Alter – bindet aber Kapital, das als Reserve fehlt. Die optimale Lösung hängt von der erwarteten Rentenhöhe, dem Zinsniveau, der persönlichen Risikoaversion und der Entscheidung ab, ob und wie Sie die Liegenschaft vererben möchten.

Ist eine Aufstockung der Hypothek nach der Pensionierung überhaupt noch möglich?

Eine Aufstockung der Hypothek ist auch nach der Pensionierung möglich, wobei eine ordentliche Kreditprüfung stattfindet. Wichtig ist, dass die Finanzierungslösung im Einklang mit den langfristigen finanziellen Möglichkeiten und den Zielen der Kundin bzw. des Kunden ist. Dabei werden unter anderem der Verwendungszweck (wird die Erhöhung der Hypothek für Investitionen an der Liegenschaft oder für den Lebensunterhalt benötigt), der Verkehrswert der Liegenschaft, die Renteneinnahmen, die vorhandenen Vermögenswerte und verschiedene weitere Aspekte in die Beurteilung miteinbezogen.

Gelten im Rentenalter die gleichen Tragbarkeitsanforderungen?

Im Rentenalter gelten die gleichen Tragbarkeitsanforderungen wie vor der Pensionierung. Erfahrungsgemäss entwickeln sich die Einkommensverhältnisse mit der Pensionierung jedoch sehr unterschiedlich. Darum prüft die Aargauische Kan­

tonalbank bereits einige Jahre vor der Pensionierung die prognostizierten Renteneinnahmen. Darauf basierend wird gemeinsam die langfristig sinnvolle Hypothekarhöhe definiert und eine entsprechende Finanzierungslösung – sinnvollerweise eingebettet in die übergelagerte Finanzplanung – erarbeitet. Dadurch wird möglichen Überbelastungen frühzeitig und sorgfältig entgegengewirkt. So bleibt die Finanzierung im Alter tragbar und der Ruhestand kann sorgenfrei im geliebten Zuhause genossen werden.

Foto: stock.adobe.com/photostockatinat

Zusammengefasst, was empfiehlt die AKB, damit das Geld nach der Pensionierung für das Leben in den eigenen vier Wänden reicht?

Wer im Ruhestand weiterhin im Eigenheim wohnen möchte, sollte frühzeitig die finanziellen Rahmenbedingungen klären. Denn meist ist das Einkommen nach der Pensionierung geringer, während Unterhalt, Nebenkosten und mögliche Renovationen weiter anfallen. Bereits während des Berufslebens geleistete Rückzahlungen auf die Hypothek reduzieren die Zinslast. Zudem kann mit den über die Jahre aufgebauten Vermögen, sei es mit Sparguthaben oder Vorsorgevermögen, oft eine Teilamortisation vorgenommen werden, was die Tragbarkeit nach der Pensionierung zusätzlich verbessert. Auch die Wahl der passenden Finanzierungsstrategie kann entscheidend sein, damit Zinsschwankungen keinen grossen Einfluss auf Ihre Budgetplanung haben. Wichtig ist, dass Sie Ihre gesamte finanzielle Situation im Blick behalten. Nur wenn Hypothek, Vorsorge und Einkommen im Einklang sind, können Sie entspannt in die Zukunft blicken. So vermeiden Sie Engpässe und sichern sich die nötige Freiheit, auch im Alter selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu bleiben.

Weitere Informationen:

www.akb.ch > Private > Vorsorge > Pensionsplanung

www.vermoegenszentrum.ch > Wissen > Pensionierung in der Schweiz

Mit der Säule 3a freiwillig fürs Alter vorsorgen.

Die Dobler-Bautenschutz AG hilft beim Sparen

Dobler-Bautenschutz AG: ISO-9001-zertifiziert mit 20 engagierten Fachkräften.

Ab dem Jahr 2028 wird der Eigenmietwert abgeschafft. Danach können Investitionen an Ihrem Eigentum nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Wir erstellen gerne eine auf Sie zugeschnittene Offerte und finden für Sie eine nachhaltige Lösung, damit Sie von den aktuellen,

vollen Abzugsmöglichkeiten profitieren können.

Individuelle Beratung

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung bevor sich das Steuersystem ändert und die steigende Nachfrage den Markt verteuert. Die Dobler-

Bautenschutz AG verfügt über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, solche Fälle ganzheitlich zu betrachten und Ihre Probleme zu beheben. Wir vertreten die Auffassung, dass man solche Probleme am besten nur einmal löst – für immer.

Firmengeschichte

Die Dobler-Bautenschutz AG wurde 1993 von Franz Dobler gegründet und wird heute in der zweiten Generation von Elian Bertschi und Kevin Dobler geführt. Seit mehr als 30 Jahren stehen wir für zuverlässige und innovative Lösungen im Bereich Bautenschutz – traditionell auf dem neuesten Stand.

Ihr Experte

Unser Fachgebiet umfasst Bruchsteinsanierungen, Injektionen gegen Wasser und Feuchtigkeit, Spezialabdichtungen, Altbausanierung, Mau-

Mit dem Restclean-Service ist

Spült das WC zu schwach oder sind bereits Kalkablagerungen sichtbar, empfiehlt der Fachmann häufig den Austausch der WC-Schüssel oder gar der ganzen WC-Anlage. Das löst das Problem jedoch nur halbwegs, kostet sehr viel und verbraucht unnötig Umweltressourcen.

Patentierte Entkalkung

Hat die WC-Spülung zu wenig Druck, sind nicht verstopfte Ablaufleitungen das Problem, sondern ein verkalkter Spülkanal im Spülkasten und in der WC-Schüssel. Restclean löst diesen Kalk mit einem umwelt- und materialschonenden Verfahren. Das patentierte Entkalkungsprinzip der Firma funktioniert wie bei einer Waschmaschine im Umwälzverfahren. Für die Entkalkung muss das WC nicht demontiert werden. Eine leicht saure Reinigungslösung wird zu-

erwerkssanierung, Schimmelpilzbekämpfung sowie Abdichtungen gegen Radon und auf all unsere Arbeiten gewähren wir eine einzigartige Garantie von zehn Jahren – ein Qualitätsversprechen.

Kontaktieren Sie uns! Fühlen Sie sich angesprochen? Gerne beraten wir Sie und präsentieren Ihnen eine umfassende Lösungsstrategie, welche wir auch sauber, fachmännisch und mit 10 Jahren Garantie ausführen können.

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kein WC-Ersatz nötig

345 Franken). Der Besuch von Restclean ist für die Kunden ein Erlebnis und das Resultat nach der Entkalkung ist phänomenal. Der Ersatz der WC-Anlage ist acht Mal umweltbelastender als der Service von Restclean.

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sammen mit einem Granulat aus Baumnussschalen durch sämtliche Spül- und Wasserverlaufskanäle des Spülkastens und der WC-Schüssel gespült. Der Kalk löst sich schnell und schonend. Der Service dauert pro WC rund eine Stunde.

Spülung beobachten

Ob das WC noch richtig spült, kann man prüfen, indem man die grosse Spültaste betätigt und das gesamte

Spülwasser ausfliessen lässt. Dauert dieser Spülvorgang länger als vier Sekunden, ist die Spülung zu schwach. Im Idealfall wird das Spülwasser zudem bis unter den vorderen Spülrand gespült und überschlägt sich kräftig in den Siphon.

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Vorsicht bei alten Bodenheizungen

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Bodenheizungen, die über 35 Jahre in Betrieb sind, sollten überprüft werden. Viele ältere Bodenheizungsrohre bestehen aus Kunststoff. Diese verspröden und verschlammen mit der Zeit. Wird nicht rechtzeitig reagiert, kann es teuer werden. Deshalb ist eine vorbeugende Analyse ratsam.

Spröde Bodenheizungsrohre

Bodenheizungen sorgen für Komfort und sparen Platz. Doch die unsichtbare Wärmeverteilung altert. Versprödung und Verschlammung sind Hauptgründe für ineffiziente Systeme. Besonders betroffen sind Anlagen aus den Jahren 1970 bis

1990, da damals einfacher Kunststoff verwendet wurde, der mit der Zeit spröde wird. Wenn Räume kalt bleiben oder die Regulierung nicht richtig funktioniert, sollte eine Fachperson die Anlage prüfen.

Klarheit durch Analyse Nur eine genaue Zustandsanalyse vor Ort schafft Klarheit. Die Spezialisten der Naef GROUP prüfen alle Komponenten nach SWKI-Richtwerten. So lässt sich erkennen, ob eine Sanierung nötig und sinnvoll ist.

Schutzschicht gegen Alterung

Das Original zur Rohrinnensanierung brachte die Naef GROUP 1999 auf den Markt. Damit werden Bodenheizungen ohne Baustelle saniert und dauerhaft geschützt. Das HATSystem macht Kunststoff-Bodenheizungen gemäss DIN 4726 sauerstoff-

Rentabilität der Solaranlage in Zukunft

Weil immer mehr Solarstrom auf den Markt kommt, sinkt die Vergütung fürs Einspeisen ins Netz. Lohnt sich eine Investition überhaupt noch? Ja, sagen die Solarexperten der IWB –wenn man die Anlage richtig plant.

Eigenverbrauch statt Einspeisung Mit der Einspeisung lässt sich künftig kaum noch Geld verdienen. Der Verband unabhängiger Energieerzeuger (VESE) rechnet bei typischen Einfamilienhausanlagen mit Stromgestehungskosten von rund 10 Rappen pro Kilowattstunde – inklusive Einmalvergütung und einer Amortisationszeit von 20 Jahren. Netzstrom kostet jedoch rund 29 Rappen. Wer seinen eigenen Solarstrom nutzt, spart also etwa 19 Rappen pro Kilowattstunde – ein klarer Vorteil. Entscheidend ist somit, den Eigenverbrauch möglichst hoch zu halten. Dabei helfen intelligente Energiema-

Verkaufen Sie Ihren Solarstrom an Nachbarn.

nagementsysteme (EMS), die Solaranlage und Stromverbraucher im Haus optimal koordinieren: Wärmepumpe, Boiler oder Elektroauto laufen dann, wenn die Sonne scheint. Batteriespeicher helfen, den tagsüber produzierten Strom für den Abend oder die Nacht zu nutzen und mit

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Ein Virtuelles Privates Netzwerk (VPN) leitet Ihre Verbindung über einen VPN-Server, wodurch Ihre IPAdresse geschützt bleibt und Ihre Online-Aktivitäten gegenüber potenziellen Angreifern besser geschützt sind.

Getrennte Aktivitäten

Trennen Sie private und geschäftliche Online-Aktivitäten klar voneinander. Ein Passwortmanager hilft, den Überblick zu behalten. Wer Familienfotos oder -videos auf dem Computer speichert, sollte regelmässig Backups machen (z. B. auf einer externen Festplatte), um Datenverlust zu verhindern.

Updates und Antiviren-Software

Schlupflöcher in veralteter Software sind ein beliebtes Einfallstor. Aktualisieren Sie regelmässig auf die neueste Version und verwenden Sie moderne Antiviren-Software.

Cyber – Prevention

Die Zurich Cyber Security App mit Funktionen wie VPN, Passwortmanager und Identitätsschutz für bis zu 10 Endgeräte mit telefonischem Support, auch in Notfällen.

Ihnen so schnell wie möglich zu helfen. Unsere Notfall-Hotlines erreichen Sie unter folgenden Nummern: Expresslieferung an Werktagen: 056 460 05 05

Wochenend- und Festtagspikett: 079 663 05 05

Heizöl-Preisrechner

Auf www.voegtlin-meyer.ch sehen Sie sofort den aktuellen Preis – einfach Menge und Standort eingeben, Preis prüfen und direkt bestellen.

Voegtlin-Meyer AG

Aumattstrasse 2 5210 Windisch Tel. 056 460 05 76 energie@voegtlin-meyer.ch

www.voegtlin-meyer.ch

Cyber – Safe Shop & Pay

Diese Cyberversicherung bietet Schutz beim Online-Shopping und zahlt u. a. für beschädigte, nicht oder falsch zugestellte Ware aus dem Internet. Mit 10 Prozent Rabatt für HEV-Mitglieder.

Cyber – Safe Surf

Diese Cyberversicherung übernimmt die Kosten z. B. für die Entfernung von Schadsoftware. Ebenalls mit 10 Prozent Rabatt für HEV-Mitglieder.

Zurich, Generalagentur Vincenzo Centolanza Industriestrasse 14 5036 Oberentfelden Tel. 062 836 52 52 aargau@zurich.ch

www.zurich.ch/centolanza

Nr. 464

Dezember 52. Jahrgang

Auflage WEMF beglaubigt 39’334 Ex. Basis 2024/2025

Anzahl Mitglieder: 40’386 (31. Oktober 2025)

Offizielles Organ des Hauseigentümerverbandes Aargau, erscheint 10 Mal jährlich Einzelexemplar Fr. 3.–Für Verbandsmitglieder ist das Abonnement im Jahresbeitrag inbegriffen.

HERAUSGEBER

Hauseigentümerverband Aargau

Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden

Tel. 056 200 50 50 info@hev-aargau.ch, www.hev-aargau.ch

IBAN: CH82 0900 0000 5000 9730 2

REDAKTION

Dr. Fabian Schnell (fs), Chefredaktor

Redaktion Themen:

Eveline Frei (ef), 6214 Schenkon

Martin Meili (mm), 5412 Gebenstorf

INSERATE

DaPa Media GmbH, Davide Paolozzi Luzernerstrasse 22, 5620 Bremgarten Tel. 056 641 90 80 info@dapamedia.ch www.dapamedia.ch

HERSTELLUNG UND VERTRIEB

Hauseigentümerverband Aargau

Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden Tel. 056 200 50 50 wohnwirtschaft@hev-aargau.ch

ADRESSÄNDERUNGEN

HEV Aargau, Tel. 056 200 50 50, info@hev-aargau.ch

Titelbild: stock.adobe.com/salajean

Der Nachdruck ist mit Quellenangabe gestattet. Über nicht bestellte Manuskripte kann keine Korrespondenz geführt werden. Der Inhalt der Rubrik «Firmen und Produkte» liegt in der Verantwortung der Absender und muss nicht mit der Meinung des Herausgebers übereinstimmen. Der Inserateteil und die Publireportagen dienen lediglich der Information der Mitglieder und Leser über Produkte und Dienstleistungen.

Hauseigentümerverband Aargau (Kantonalverband)

Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden, Tagblatthaus, 11. OG

Schalteröffnungszeiten:

Mo–Fr 8.00–12.00 Uhr

www.hev-aargau.ch, info@hev-aargau.ch

Telefonzentrale inkl. Bestellung Vorlagen und Broschüren:

Tel. 056 200 50 50

Mo–Fr 8.00–12.00 sowie 13.30–16.00 Uhr

Telefonische Rechtsberatung:

Tel. 056 200 50 70, Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr

Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung

Hauseigentümerverband Aarau & Kulm

Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau www.hev-aarau-kulm.ch

Tel. 062 822 06 14

Telefonische Rechtsberatung: Mo 13.15–17.00, Mi 13.15–17.00, Fr 7.30–12.00 Uhr

Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung

Hauseigentümerverband Baden/Brugg/Zurzach siehe oben Hauseigentümerverband Aargau

Hauseigentümerverband Lenzburg-Seetal Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg

Tel. 062 888 25 38 www.hev-lenzburg.ch, info@hev-lenzburg.ch

Telefonische Rechtsberatung:

Tel. 056 200 50 70, Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr

Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung

Hauseigentümerverband Fricktal (Bezirke Rheinfelden & Laufenburg)

Postfach 176, 5070 Frick Fragen zu Mitgliederwesen, Liegenschaftsschätzungen und Formularbestellungen:

Di+Fr 8.30–12.00 Uhr

Tel. 0840 438 438; kontakt@hev-fricktal.ch

Telefonische Rechtsberatung:

Tel. 0844 438 438

Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr

Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung

Hauseigentümerverband Freiamt (Bezirke Bremgarten & Muri) Geschäftsstelle: c/o Fricker, Seiler Rechtsanwälte

Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri

Tel. 056 664 37 37 www.hev-freiamt.ch, info@hev-freiamt.ch

Rechtsberatung:

Mo–Fr 8.00–12.00 Uhr sowie 13.30–17.00 Uhr: lic. iur. Matthias Fricker

Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri

Tel. 056 664 37 37

Dr. iur. Samuel Egli, MLaw Patrik Burri

Bahnhofplatz 1, 5610 Wohlen

Tel. 056 611 91 00

MLaw Dominik Peter Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten

Tel. 056 204 41 41

Hauseigentümerverband Zofingen

c/o HEV Aargau, Stadttumstrasse 19, 5400 Baden

Tel. 056 200 50 50 www.hev-zofingen.ch, info@hev-zofingen.ch

Telefonische Rechtsberatung:

Tel. 056 200 50 70, Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr

Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung

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