Hauseigentümerverband Aargau
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MIETRECHT
Die Vermieterkündigung
THEMA
Garten, Balkon, Terrassen
IMMOBILIEN AARGAU mit 14 Objekten

Der vergangene Winter brachte im Kanton Aargau viel Schnee, Überschwemmungen und einen frühlingshaften Februar. Die gros

Wärmepumpe kombiniert mit PV-Anlage für eine nachhaltige Lösung
Eine Familie in Uster hat ihr Haus für eine zeitgemässe Energiegewinnung angepasst. Dank einer extrem leisen und effizienten Luft/Wasser-Wärmepumpe sowie einer modernen PV-Anlage auf dem Dach erfüllt sie alle Kriterien der Nachhaltigkeit.
Schritt für Schritt findet der Energiewandel statt. Familie Aschwanden in Uster ist dafür ein Paradebeispiel. Sie sanierte die bestehende Heizung ihres Hauses durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe «Biblock WBB 12-A R», die von Weishaupt stammt. Die modulierende Wärmepumpe verbindet Leistungsfähigkeit und eine geringe Geräuschentwicklung. Sie verfügt über die Vorteile einer Monoblock-Luftwärmepumpe und ist dank einem Aussen- und einem Innengerät so flexibel wie ein Splitgerät.
Nachbarn können ruhig schlafen
Dabei ist sie – zur Freude der Nachbarschaft – flüsterleise. Dies verdankt sie ihrem «Eulenflüger-Ventilator» aber auch dem Verdichter, der sich im Innengerät befindet. Der Lärmwert liegt bei einem Abstand von 1,5 m bei bloss 35 dB(A). Kein Wunder, erfüllt sie damit die höchsten Anforderungen der Lärmschutznorm. Daher lässt sich dieses robuste und wetterfeste Aussengerät ohne Probleme auch in sehr engen Bebauungen platzieren. Diese Funktionen machen die Biblock zu einer der leisesten und effizientesten Luft/WasserWärmepumpen am Markt.
Kraftvoll dank hoher Effizienz Der dennoch effiziente Betrieb wird durch die nicht vorhandenen «Transportverluste» von aussen nach innen unterstützt. Ergänzend sorgt die Dampfeinspritzung (EVI) mit Zusatzwärmetauscher im Innengerät für eine Vorlauftemperatur von bis zu 65 °C. Der kraftvolle, laufruhige Scroll-Verdichter arbeitet zuverlässig bis zu einer Aussentemperatur von –22 °C. Der COP-Wert von 4,3 (bei A2/W35, Biblock WBB 12-A R) ist einer der besten am Markt.
Durch die höchste Energieeffizienzklasse (A+++) ergeben sich sowohl für Neubauer als auch für Modernisierer hohe Chancen auf verschiedenste Fördermöglichkeiten, wenn sie sich für den Einbau einer Biblock von Weishaupt entscheiden möchten; dies ist ganz einfach ermittelbar über www.energiefranken.ch.
Elektronische Expansionsventile mit ihren feinen Abstufungen erhöhen zudem die Effizienz genauso wie der BlueFin-Verdampfer. Dieser ist dank seiner grossen Empfangsfläche von 45 m2 enorm wirkungsvoll. Weitere Vorteile liegen in der geringen Schmutzhaftung sowie beim Korrosionsschutz. Ein dauerhaft zuverlässiger Betrieb ist damit gesichert.
Komfortabel einstell- und regelbar
Die Biblock-Wärmepumpe lässt sich –wie bei Weishaupt üblich – ganz intuitiv am Farbdisplay des Geräts oder einfach per App und im Web bedienen. Das neue Bediengerät mit Farbdisplay folgt dem bewährten Prinzip des «Drücken-Drehen». Mithilfe des Inbetriebnahme-Assistenten gelingt das nahezu automatisch. Die Abfrage von Einstellwerten erfolgt über eine Klartextmeldung. Dies spart viel Zeit und damit Kosten.
Biblock mit PV-Anlage kombinieren
Das nächste Projekt von Familie Aschwanden: Im Sommer lässt sie auf dem Dach ihre bestehende thermische Solaranlage – die ihr Lebensalter erreicht hat – durch eine moderne PV-Anlage ersetzen. Somit wird zukünftig die Luft/Wasser-Wärmepumpe durch selber produzierte Energie betrieben. Eine richtige Win-Win-Situation, sowohl für die Hausbewohner als auch die Umwelt.


Weishaupt AG
Chrummacherstrasse 8
8954 Geroldswil
Tel. 044 749 29 29 www.weishaupt-ag.ch


Beim Verbrennen fossiler Energien entstehen Treibhausgase, die der Umwelt schaden. Um den nicht gedeckten Schaden zu reduzieren, werden Abgaben erhoben, was die Nachfrage nach dem schadenverursachenden Gut dämpft. Wer Emissionen verursacht, bezahlt, wer sie vermeidet, erhält Geld zurück. Das CO2-Gesetz, über das am 13. Juni abgestimmt wird, müsste eigentlich diesem Zweck dienen, was aber in Wirklichkeit nur teilweise der Fall ist.
Erstens: Die Vorlage ist wenig umwelteffizient. Die CO2-Reduktion soll zu 75 Prozent im Inland erfolgen. Der Umweltnutzen pro eingesetzten Franken ist im Ausland aber grösser als im Inland.
Zweitens: Jenen, die sich umweltfreundlich verhalten, wird ein Teil ihres Anspruchs vorenthalten. Anstatt dass die CO2-Abgabe vollständig an die Bevölkerung zurückerstattet wird, soll ein neuer Subventionstopf geäufnet werden. Der neue Futtertrog lockt bereits. Marktmächtige Akteure wie die SBB haben schon Ansprüche angemeldet. Profane Geschäftsinteressen werden mit einem grünen Etikett versehen.
Drittens: Branchen werden ungleich behandelt. Die Landwirtschaft, die gleich viele Treibhausgase ausstösst wie der Flugverkehr, wird geschont. Die Luftfahrt hingegen wird über die berechtigte Anbindung an das europäische Emissionshandelssystem hinaus mit einer nationalen Flugticketabgabe schikaniert – ohne Umweltgewinn. Und: mit einem Federstrich wird der Schweizer Wohnbaubestand mehrheitlich zu einem Sanierungsfall, denn bei einem Heizungsersatz drücken die Behörden den Eigentümern aufgrund eines verschärften CO2-Grenzwertes einen umfassenden Sanierungsbefehl aufs Auge (vgl. Beitrag ab Seite 8). Die verfassungsmässige Eigentumsfreiheit wird verwässert. Noch nicht definierte Härtefallregeln rücken Eigentümer in die Nähe von Sozialhilfeempfängern. Beides, Sanierungszwang und Härtefallangebote, sind eines Systems, in dem sich Staat und Bürger auf Augenhöhe begegnen, nicht wirklich würdig.
Nur ein Nein am 13. Juni kann den Weg ebnen für ein CO2-Abgaberegime, das nicht Spielwiese von Subventionsjägern und behördlicher Exzesse wird, sondern zweckdienlich ist: eines mit Rückerstattung der CO2-Abgabe an die Bevölkerung und Staatsquotenneutralität.

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Jeanine Glarner Grossrätin, Präsidentin Hauseigentümerverband Aargau
Endlich ist Frühling, überall erwacht die Natur aus dem Winterschlaf, die Bäume, Hecken und Blumen blühen. Für mich ist der Frühling Lebensglück pur – es wird wärmer, es wird bunter, es wird gelebt. Ich schätze mich sehr glücklich, ein kleines Haus mit einem Garten zu haben, in welchem die Vögel zwitschern, die Tulpen aus
dem Boden schiessen, die Bienen herumfliegen, Primeli im Rasen blühen.
Im Herbst 2020 konnten wir in der Presse lesen, dass es immer mehr Gemeinden gibt, die Steingärten verbieten. Mit Verlaub, ich frage mich auch immer, wo in solchen Gärten die Seele, das Leben, die Freude ist. Finden die Besitzer das wirklich schön oder will man zwar ein Haus mit einem Garten, aber möglichst nichts damit zu tun haben? Also ich lebe lieber in einer Oase als einer Wüste, so sind aber die Geschmäcker unterschiedlich.
In der letzten Ausgabe habe ich von der Freiheit geschrieben, welche Stück für Stück kleiner wird. Wer Freiheit will, der hat aber auch die Pflicht, verantwortungsvoll mit sich selbst, dem Umfeld aber auch mit der Natur umzugehen. Eigentlich kann es einem Gemeinwesen ja egal sein, wie die

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ihren Garten gestalten. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit muss gut begründet sein.
Bei der privaten Gartengestaltung besteht allerdings durchaus ein öffentliches Interesse. Die Artenvielfalt in der Schweiz geht zurück und dies verstärkt im Siedlungsgebiet. Wir Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben bezüglich Biodiversität im Siedlungsraum also eine sehr grosse Verantwortung und wir sind der «Hebel» für die Gemeinden, um die Situation zu verbessern.
Ich möchte keine neuen Verbote. Deshalb animiere ich Sie dazu, Oasen statt Wüsten zu schaffen und Massnahmen an die Hand zu nehmen, mit welchen wir viel zur Biodiversität beitragen können. Denn schon nur mit geringem Aufwand ist viel möglich. Nutzen Sie doch diesen Frühling dazu.
Das Team Immobilienbewertungen HEV Aargau
Alle Bewerterinnen und Bewerter des HEV Aargau besitzen ein Diplom. Das heisst, als Auftraggeber erhalten Sie eine Immobilienbewertung, die auch tatsächlich das Prädikat «Bewertung» verdient.
Wofür eine Immobilienbewertung?
Handänderung – Banken und Kreditinstitute – Standortbestimmung Ehescheidung oder Erbschaftsteilung – Mietwert Wohnrecht oder Nutzniessung – buchhalterische Zwecke
Das Team Immobilienbewertungen des HEV Aargau steht für professionelle Beratung und Auftragsabwicklung.
Hauseigentümerverband Aargau, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden
Telefon 056 200 50 50, Telefax 056 222 90 18, info@hev-aargau.ch, www.hev-aargau.ch
Mit dem neuen Bundesgesetz über die Verminderungen von Treibhausgasen (CO 2 -Gesetz) sollen neue Vorgaben über alle Sektoren eingeführt werden. Im Gebäudebereich wird insbesondere der neue CO 2 -Grenzwert zu einem aufwendigeren Heizungsersatz führen. Die Delegierten des Hauseigentümerverbandes Schweiz haben entschieden, das Referendum, das zur Volksabstimmung vom 13.6.2021 führt, mitzutragen.
In der Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue CO2-Gesetz verabschiedet. Während das aktuell gültige CO2-Gesetz primär Massnahmen und Abgaben in den Sektoren Gebäude und Industrie vorsieht, soll mit dem revidierten CO2-Gesetz die Last auf weitere Bereiche ausgedehnt werden. Im Zentrum der öffentlichen Diskussion stand vorwiegend die Flugticketabgabe. Gleichwohl sind mittlerweile beinahe alle Bereiche vom CO2-Gesetz betroffen. Die Industrie wird weiterhin verpflichtet, am Emissionshandelssystem teilzunehmen und Ausstosssenkungen zu erfüllen. Die Autobranche muss beim Import von Neuwagen laufend tiefere Verbrauchswerte einhalten, ansonsten drohen Bussen. Die Kompensation des CO2-Ausstosses aus Treibstoffen darf inskünftig mit bis zu 12 Rp. pro Liter auf die Benzinpreise überwälzt werden (heute 5 Rp. pro Liter Benzin). Erstmals wird auch der Flugverkehr miteinbezogen. Nebst den Abgaben auf die Flugtickets im Umfang von
CHF 30 bis CHF 120 wird auch die Luftfahrt verpflichtet, am Emissionshandelssystem teilzunehmen. Die bisherige Teilzweckbindung aus der CO2-Abgabe wird neu in einen Klimafonds überführt, aus dem verschiedenste Förderprogramme alimentiert werden sollen. Unter anderem sind auch Förderbeiträge für den Ersatz von fossilen und elektrischen Gebäudeheizungen vorgesehen.
Abgabenlast verdoppeln
Der Gebäudebereich war bereits unter dem bisherigen CO2-Gesetz mit der CO2-Abgabe auf Brennstoffen und den Sektor-Zielen betroffen. Dies wird mit dem neuen Gesetzesvorschlag ausgebaut. Beträgt die CO2-Abgabe heute noch CHF 96 pro Tonne CO2, was in etwa 25 Rp. pro Liter Heizöl entspricht, wird der Betrag per 2022 auf CHF 120/t CO2 erhöht werden. Dies hat der Bund mittels Verordnungsänderung bereits beschlossen. Mit dem neuen CO2-Gesetz soll die Abgabe auf bis zu CHF 210/t CO2 erhöht werden können. Dies entspricht einer Abga-
be von 55 Rp./l Heizöl, was mehr als eine Verdoppelung der heutigen Abgabe ist.
Auflagen beim Heizungsersatz
Zusätzlich wird ab 2023 ein CO2-Grenzwert eingeführt. Dieser Grenzwert begrenzt bei einem Heizungsersatz den CO2-Ausstoss aus fossilen Brennstoffen auf 20 kg CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) und Jahr. Die EBF entspricht der beheizten Bruttogeschossfläche. In Fünfjahresschritten wird dieser Grenzwert sodann um je 5 kg CO2 gesenkt. Ab dem Jahr 2033 dürfen demnach neue, fossil betriebene Heizungen nur noch 10 kg CO2/m2 EBF ausstossen und ab 2043 sind keine neuen, fossil betriebenen Heizungen mehr zulässig. Für Neubauten gilt das Verbot von fossilen Heizungen bereits ab Inkraftsetzung des CO2-Gesetzes. Kantone, welche die neuen Energievorschriften (MuKEn 2014) und damit verbunden die Auflage zum Einsatz von erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz umgesetzt haben, erhalten einen Aufschub der Grenz werteinführung bis 2026.
Objekt Bisherige Massnahmen Heizungsersatz nach MuKEn Heizungsersatz nach CO2-Gesetz
REFH 1926
100m2 EBF, Kategorie G
Energiebedarf: 5’430 m3 Gas
CO2-Ausstoss: 108 kg CO2/m2
EFH 1970
150m2 EBF, Kategorie F
Energiebedarf: 2’900 l Öl
CO2-Ausstoss: 51 kg CO2/m2
EFH 1995
130m2 EBF, Kategorie D
Energiebedarf: 2’100 l Öl
CO2-Ausstoss: 42 kg CO2/m2
Kellerdecke gedämmt, 1985 Ersatz der Fenster Gasheizung und Wärmepumpenboiler
CHF 29’800 Luft-Wasser-Wärmepumpe
Photovoltaikanlage von 5 m2 CHF 5’500 Gaskessel zur Deckung Spitzenlast
35’300 Total
2005 Ersatz der Fenster Ölheizung CHF 25’000 Luft-Wasser-Wärmepumpe
Thermische Solaranlage von 8 m2 CHF 22’000 Sanierung Dach von innen
CHF 30’000
Keine
EBF = Energiebezugsfläche (entspricht der beheizten Bruttogeschossfläche)
Ölheizung
27’000 Luft-Wasser-Wärmepumpe, neuer WW-Speicher
Beispiele von drei Einfamilienhäusern und möglicher Varianten des Heizungsersatzes unter den Bedingungen der kantonalen Energiegesetze und des CO2-Gesetzes.
Hüllenerneuerung
REFH 1926
Ersatz durch bivalente Heizung 25 Jahre Zeit für Hüllensanierung, anschliessend Einsatz WP möglich
EFH 1970
Ersatz durch eine Wärmepumpe sowie Innendämmung Dach
EFH 1990
Hülle ist genügend gut, um direkt eine Wärempumpe einsetzen zu können
Grenzwert ab 2023: 20 kg CO2/m2 Senkung um 5 kg alle fünf Jahre
Verzögerte Einführung ab 2026 für Kantone mit neuem kantonalem Energiegesetz
Bei einem Heizungsersatz müssen die neuen CO2-Grenzwerte eingehalten werden. Der Grenzwert von 20 kg CO2 pro m2 EBF wird in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg CO2 tiefer angesetzt.
Der neue Grenzwert gilt ab dem Zeitpunkt, an dem eine fossile Heizung ersetzt wird. Solange die bestehende Heizung einwandfrei läuft, kann diese auch ohne neue Auflagen betrieben werden. Wird die Heizung jedoch ersetzt, muss der zu diesem Zeitpunkt gültige Grenzwert eingehalten werden. Rund 80 Prozent des heutigen Gebäudeparks werden den ab 2023 bzw. 2026 eingeführten CO2-Grenzwert nicht einhalten. Die überwiegende Mehrheit der Hauseigentümer wird davon betroffen sein.
Höhere Investitionskosten
Wie die Grenzwerte genau berechnet werden, ist zurzeit noch nicht klar. Bund und Kantone arbeiten aktuell an der Verordnung zum CO2-Gesetz, welche im Frühling 2021 in die Vernehmlassung kommen soll.
Eine vereinfachte Abschätzung kann bereits heute vorgenommen werden. Der Ausstoss
an CO2 pro Liter Heizöl extraleicht beträgt 2,65 kg CO2 und beim Erdgas etwa 2,03 kg CO2 pro m3. Der eigene Verbrauch in Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas kann mit dem vorgenannten Wert multipliziert und danach durch das Total der EBF geteilt werden. Zu dieser werden sämtliche beheizten Wohnflächen, deren Raumhöhe mehr als einen Meter (Kniestock) beträgt, dazugezählt. Dabei wird die Fläche inklusive die Aussenwände gemessen. Mit dem so ermittelten CO2-Ausstoss pro Quadratmeter ist die eigene Liegenschaft einzustufen. Gegebenenfalls muss der Heizungsersatz langfristig geplant werden. Für ein Reiheneinfamilienhaus aus dem Jahr 1926, bei dem in den vergangenen Jahren lediglich einmal die Fenster ersetzt wurden, könnte eine bivalente Heizung eine mögliche Lösung sein. Mit-
Fortsetzung Seite 10

tels einer Wasser-Wärmepumpe wird die Grundlast gedeckt. Bei kalten Temperaturen springt zusätzlich ein Brennwertkessel an und hilft den benötigten, eher hohen Heizungsvorlauf zu erreichen. Die Kosten hierfür dürften rund doppelt so hoch ausfallen wie bei einem reinen Heizkesselersatz. In Kantonen, in denen die neue Energiegesetzgebung bereits umgesetzt wurde, wäre dies jedoch nicht mehr zulässig und es würden ohnehin Zusatzkosten, z. B. für einen Wärmepumpenboiler und eine kleine Photovoltaikanlage anfallen. Nicht so hoch wie für eine bivalente Heizung, aber höher als für einen reinen Eins-zu-Eins-Ersatz der bisherigen Gasheizung. Aufgrund des Alters der
Gebäudehüllenbauteile ist davon auszugehen, dass diese bis zu einem weiteren Heizungsersatz soweit ertüchtigt und wärmetechnisch verbessert sind, dass die Beheizung der Liegenschaft sodann rein mit einer Wärmepumpe möglich sein könnte.
Ein anderes Beispiel mit einem Gebäude aus dem Jahr 1970 zeigt, dass hier die Verbesserung der Wärmedämmung im Dach nötig wäre, um die gewünschte Heizleistung wirtschaftlich mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe erzielen zu können. Mit schätzungsweise CHF 55’000 fallen die Kosten für den Heizungsersatz durchaus ins Gewicht. Die Energie-, Service- und Unterhaltskosten
Auswirkungen für Immobilieneigentümer
Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasen (CO2-Gesetz)
Gesetzestext aktuell (23. Dez. 2011)
Art. 3 Reduktionsziele
1 Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.
4 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
Art. 9
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.
Verabschiedetes Gesetz ab 2022
Art. 3 Verminderungsziele
1 Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens
50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.
4 Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele für einzelne Sektoren und Emissionen aus fossilen Brennstoffen festlegen. Dabei werden die Vorleistungen und das wirtschaftlich realisierbare Verminderungspotenzial berücksichtigt.
Art. 9 Grundsatz
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von der Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz ausgestossen werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten.
2s Die Kantone können für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Bonus auf die Ausnützungsziffer bis maximal 30 Prozent gewähren.
Art. 10 CO2-Grenzwerte
1 Ab 2023 dürfen:
a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens 20 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg CO2 zu reduzieren.
b. Neubauten durch ihre Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser grundsätzlich keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.
sollten sich jedoch verringern, was über den Lebenszyklus der Wärmepumpe bei den Betriebskosten eine positive Bilanz ergeben kann.
Etwas einfacher ist der Umgang mit jüngeren Bauten, wie ein Einfamilienhaus aus den 1990er-Jahren zeigt. Dank der bereits relativ guten Gebäudehülle könnte der Wechsel von der Öl- auf eine Wärmepumpenheizung relativ einfach möglich sein. Die Mehrkosten lassen sich über die Lebensdauer amortisieren. Allen erwähnten Beispielen gleich ist, dass die Investitionskosten deutlich höher ausfallen werden. Nicht jeder Immobilieneigentümer ist in der Lage, diese Vor-
Auswirkungen für die Immobilieneigentümer
Die global gesteckten Ziele betreffen alle Sektoren und müssen über den gesamten Treibhausgasausstoss erreicht werden. Auch wenn die Immobilieneigentümer bisher den grössten Anteil zur Reduktion beigetragen haben, ist aus Art. 3 nicht automatisch eine grössere Absenkleistung des Gebäudesektors abzuleiten.
Die Ziele und Zwischenziele werden in der Verordnung festgelegt, welche im Frühling 2021 in die Vernehmlassung gelangen soll. Die für den Gebäudebereich relevanten Zwischenziele werden die Absenkziele zur Anpassung der CO2-Abgabe sein. Weitergehende Ziele sind nicht zu erwarten, da solche bereits in Art. 9 festgehalten wurden.
Ursprünglich wurde das Zwischenziel 2026/27 als Grundlage für die Einführung des CO2-Grenzwertes in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Mit der fixen Einführung des CO2-Grenzwertes per 2023 resp. 2026 hat das hier formulierte Ziel an Bedeutung verloren.
Dieser Absatz ist eine nette Geste, bringt jedoch nichts. Auch heute können die Kantone innerhalb ihrer Bau- und Energiegesetzgebung solche Ausnutzungsboni verteilen.
Der neu eingeführte Grenzwert begrenzt den CO2-Ausstoss aus fossilen Brennstoffen, nach einem Heizungsersatz, auf 20 kg CO2 Energiebezugsfläche (EBF) und Jahr. Dies entspricht etwa 7,5 Liter Heizöl pro Quadratmeter und Jahr. In Fünfjahresschritten wird dieser Grenzwert sodann um je 5 kg CO2 gesenkt. Ab 2043 liegt der Grenzwert bei «Netto-Null». Der Grenzwert erhält seine Verbindlichkeit, sobald ein Heizungsersatz ansteht. Rund 80 Prozent des heutigen Gebäudeparks werden den ab 2023 (in Kantonen mit neuen kantonalen Energiegesetzen ab 2026) eingeführten CO2-Grenzwert nicht einhalten. Die meisten Hauseigentümer werden deshalb sanieren müssen. Wird eine fossile Heizung nach 2023 (resp. 2026) ersetzt, muss der jeweils gültige Grenzwert bezüglich Ausstoss eingehalten werden. In den allermeisten Fällen werden hierzu bei der neuen Heizung der Einbezug von erneuerbaren Energien und gleichzeitig eine energetische Verbesserung des Gebäudes (neue Fenster, Dachdämmung usw.) notwendig sein. Eine langfristige Planung des Heizungsersatzes wird unabdingbar, um nicht plötzlich mit sehr hohen Kosten konfrontiert zu sein. Mittelfristig läuft diese Bestimmung auf ein Verbot von fossilen Heizungen hinaus. Das in lit. b genannte Verbot von fossil betriebenen Heizungen bei Neubauten ist in seiner Wirkung gering, zumal heute kaum mehr solche Heizungen in neuen Objekten eingebaut werden.
4 Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden. Der Anteil kann bis auf 100 Prozent erhöht werden, wenn gleichzeitig Massnahmen bezüglich Effizienz nachgewiesen werden. Als solche gelten insbesondere energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen.
Mit diesem Absatz wird der Anteil biogener Brennstoffe begrenzt. Hier wird fälschlicherweise ein biogener Brennstoff pönalisiert, obwohl dieser klimaneutral ist, allenfalls gar klimaneutraler als der Strom für Wärmepumpen. Anderseits wird mit diesem Absatz verhindert, dass sich Immobilieneigentümer in falscher Sicherheit wähnen. Kurzfristig wird es zu wenig biogene Brennstoffe zur Verfügung haben, um damit in grösserem Ausmass Gebäudeheizungen betreiben zu können. Langfristig werden diese Energieträger in der Mobilität und bei Hochtemperaturprozessen benötigt werden.
leistungen erbringen zu können. Ob und mit welchen Härtefallregelungen gerechnet werden kann, wird sich erst in der Verordnung zum CO2-Gesetz zeigen.
Verknüpfung mit Förderprogrammen
Die Teilzweckbindung wird in einen neuen, mit den Lenkungsabgaben alimentierten Fonds umgewandelt. Weiterhin sollen CHF 450 Mio. pro Jahr zur Förderung von energetischen Massnahmen im Gebäudebereich zur Verfügung stehen. Das Ausschöpfen dieses Betrages hängt nach wie vor massgeblich von den Förderprogrammen der Kantone ab. Nur wenn diese ihre Beiträge ebenfalls leisten, ist der volle Be-
zug der Mittel aus der CO2-Abgabe möglich. Die Fördermittel für zusätzliche Massnahmen werden auf CHF 60 Mio. verdoppelt. Neu fallen hierunter auch Massnahmen, die direkt den Immobilieneigentümer zugute kommen. Dies betrifft zum Beispiel die Förderung des Heizungsersatzes oder die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. Sobald diese Massnahmen globalbeitragsberechtigt sind, dürften weitere Kantone diese in ihre Förderprogramme aufnehmen.
Heizungsersatz wird aufwendiger Die Änderungen mit dem neuen CO2Gesetz werden Auswirkungen auf den
Heizungsersatz mit sich bringen. Die Investitionskosten werden steigen. Es ist anzunehmen, dass diese über die Lebensdauer hinweg durch Energieeinsparungen und allenfalls geringerem Unterhalt kompensiert werden können.
Für Immobilieneigentümer wird damit in Zukunft auch der Heizungsersatz zu einem grösseren, kostspieligeren Unterfangen als das bisher der Fall war. Eine langfristige Planung und der Einbezug weiterer Erneuerungsschritte wird unabdingbar werden. Dies geht nicht ohne auch eine langfristige Finanzierungsstrategie.
Gesetzestext aktuell (23. Dez. 2011)
Verabschiedetes Gesetz ab 2022
Art. 82 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
In Kantonen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Teil F des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 2015 oder eine strengere Regelung in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz in Kraft gesetzt haben, gelten die Vorschriften nach Artikel 10 Absätze 1–4 ab dem Jahr 2026.
Art. 29 CO2-Abgabe
1 Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.
2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.
Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG).
2 Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.
Art. 34 CO2-Abgabe
1 Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen (CO2-Abgabe).
2 Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO2 fest.
Art. 53 Klimafonds
2 Ein Drittel des Ertrags der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt.
Art. 55 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden 1 Aus dem Klimafonds werden höchstens im Umfang der Mittel, die aus der CO2-Abgabe in den Klimafonds eingelegt wurden, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG.
2 Mit jährlich 60 Millionen Franken aus den Mitteln nach Absatz 1 sowie den von den Kantonen nicht ausgeschöpften Globalbeiträgen finanziert der Bund insbesondere Massnahmen für: a. kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen;
b. Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;
c. Ersatz fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;
d. Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 10 entstehenden Liquiditätsengpässen durch Absicherung und Standardisierung von EnergieContracting-Lösungen, um Marktangebote für kleinere Gebäude zu stimulieren;
e. Absicherungen von Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden;
f. Absicherungen von langfristigen Risiken von Investitionen in die klimaverträgliche Modernisierung von Gebäuden; g. Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden; h. Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase.
Auswirkungen für die Immobilieneigentümer
Mit dieser Regelung erhalten die Kantone, welche die MuKEn-Regelung zum Heizungsersatz bis Ende 2021 eingeführt haben, einen Aufschub bei der Einführung des CO2-Grenzwertes. Dies vergrössert den Spielraum für die Eigentümer schlecht gedämmter Liegenschaften, ihre Heizung vor der Einführung des neuen Grenzwertes nochmals zu ersetzen.
Die CO2-Abgabe beträgt ab 1.1.2022 CHF 120 pro Tonne CO2 (ca. 31 Rp./l Heizöl). Mit dem neuen Gesetz wird diese Abgabe ausgebaut und soll bis auf CHF 210 pro Tonne CO2 (ca. 55 Rp./l Heizöl) erhöht werden können. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat in der Verordnung wieder Ziele in Zweijahresschritten definieren wird, anhand derer in ebensolchen Schritten die Abgabe erhöht werden kann.
Die Teilzweckbindung wird in einen neuen, mit den Lenkungsabgaben alimentierten Fonds, umgewandelt. Weiterhin sollen CHF 450 Mio. pro Jahr zur Förderung von energetischen Massnahmen im Gebäudebereich zur Verfügung stehen. Das Ausschöpfen dieses Betrages hängt nach wie vor massgeblich von den Förderprogrammen der Kantone ab. Nur wenn diese ihre Beiträge ebenfalls leisten, ist der volle Bezug der Mittel aus der CO2-Abgabe möglich.
Die Fördermittel für zusätzliche Massnahmen werden auf CHF 60 Mio. Franken verdoppelt. Neu fallen hierunter auch Massnahmen, die direkt den Immobilieneigentümer zugute kommen. Dies betrifft zum Beispiel die Förderung des Heizungsersatzes oder die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge. Sobald diese Massnahmen globalbeitragsberechtigt sind, dürften weitere Kantone diese in ihre Förderprogramme aufnehmen.
Der vergangene Winter brachte im Aargau viel Schnee, Überschwemmungen und einen frühlingshaften Februar. Die grossen Schneemengen hinterliessen ausgedehnte Schäden in den Wäldern.

Überschwemmung Hallwilersee Ende Januar.
Der Winter war nicht nur gefühlt trüb und nass, die meteorologischen Daten bestätigen diese Tatsache sogar in aller Deutlichkeit. Bereits im Dezember war im Aargau eine extrem tiefe Zahl an Sonnenstunden gemessen worden. Die Messstation in Buchs-Aarau registrierte in diesem Monat gerade einmal 11 Sonnenstunden – der zweittiefste Dezember-Wert seit den Aufzeichnungen 1984.
Der Winter erreichte seinen Höhepunkt Mitte Januar. Anhaltende Schneefälle führ-
ten zu einer über 30 Zentimeter hohen Schneedecke, die bei winterlichen Temperaturen vorerst liegen blieb. Ab dem 28. Januar brachten stürmische Winde aus dem Sektor West bis Südwest deutlich mildere Luft in unser Land. In den tieferen Lagen regnete es ausgiebig, während in den Bergen abermals beträchtliche Schneemengen fielen. Am nördlichen Ende des Hallwilersees sowie im Bereich des Aabaches führte der viele Regen zusammen mit dem schmelzenden Schnee bereits Ende Januar zu grossräumigen Überschwemmungen. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar erreichte der Pegel des Hall-
wilersees den Höchststand von 449,065 Metern, was 39,5 Zentimetern über dem langjährigen Mittel entspricht.
Der letzte ähnlich hohe Pegelstand wurde mit 449,169 Metern am 14. April 2006 registriert, was 49,9 Zentimetern über dem langjährigen Mittel entspricht.
In den Monaten März und April 2006 betrugen die Niederschläge mehr als das Doppelte des langjährigen Mittels, was diesen Pegelhöchststand erklärt. Allein am 4. und 5. März 2006 fielen im Aargau 29 Zentime-
ter Schnee (siehe auch «Schneereiche Winter im Aargau»).
Extrem nass und zu wenig Sonne
Die Bilanz für die Monate Dezember bis Februar fällt wie folgt aus: Nach Angaben von MeteoSchweiz war der Winter in Buchs-Aarau mit einer Temperatur von 2,5 Grad 1,4 Grad zu warm. Mit 129 Sonnenstunden entsprach die Sonnenscheindauer gerade einmal 94 Prozent der Norm. Von Dezember bis Februar fielen 320 Liter pro Quadratmeter Niederschlag, knapp anderthalb mal so viel wie sonst üblich. Dieser hohe Wert kommt vor allem durch das Januar-Mittel zustande, das mit 202 Litern Niederschlag pro Quadratmeter rund das Dreifache des Normwertes betrug. Es waren die höchsten Januar-Niederschläge seit den Aufzeichnungen 1959.
Grosse Schäden an den Bäumen
Die ausgiebigen Schneefälle Mitte Januar hinterliessen grosse Schäden an den Bäumen. Da während des Niederschlages eine Abkühlung erfolgte, ging der Regen in Schnee über und gefror schliesslich an den Bäumen. Danach blieb der Schnee lange liegen. Das Gewicht des Nassschnees sorgte für eine ungewöhnliche Belastung, sodass an den Bäumen die Äste oder ganze Wipfel abbrachen oder der Baum sogar umkippte. Nach Angaben von Alex Arnet, Leiter der Sektion Waldbewirtschaftung des Kantons Aargau, verursachte der Schnee im vergangenen Winter im Kanton Aargau einen geschätzten Schaden von 40’000 bis 80’000 Kubikmeter Holz. Es ist möglich, dass die effektiven Schäden sogar bis 100’000 Kubikmeter betragen könnten. Dies würde etwa einem Viertel der jährlichen Holznutzung im Kanton Aargau entsprechen.
Zu Beginn des Ereignisses kamen die Förster kaum in den Wald, um die Schäden zu begutachten, da grosse Mengen Schnee und liegende Bäume die Wege blockierten. Zudem waren sie zuerst damit beschäftigt, die wichtigsten Verkehrsachsen wieder zu öffnen. Danach waren die Waldarbeiter vor allem damit beschäftigt, das geschädigte Fichtenholz aus den Wäldern zu räumen, damit der Ausbreitung des Borkenkäfers Einhalt geboten wird.

Nach Angaben von MeteoSchweiz brachte die Wetterlage dem Kanton Aargau am 14. und 15. Januar eine Schneemenge von 32 Zentimetern. Damit wurde die gesamte Landschaft in winterliches Weiss gehüllt und die tiefen Lagen erlebten wieder einmal einen richtigen Winter. Wegen der Schneemassen und vielen umgestürzten Bäumen war das Schweizer Strassen- und Schienennetz stark beeinträchtigt. Einige Ortschaften waren sogar von der Aussenwelt abgeschnitten. In Zürich wurde der Tram- und Busverkehr sogar vollständig eingestellt. Im Aargau sorgte der Schnee für Probleme auf den Strassen, es gab einige Unfälle und gewisse Strecken waren gesperrt. Bei den Zügen traten Ausfälle und Verspätungen auf. Davon war auch die Seetalbahn betroffen.
Während in der Westschweiz kaum Schnee fiel, wurden die grössten Mengen in der Ostschweiz verzeichnet. Der Kanton Aargau lag ziemlich genau in der Mitte dieser beiden Extreme. Am 4. und 5. März 2006 erlebte der Aargau eine ähnliche Situation. Damals fielen in diesen zwei Tagen 29 Zentimeter Schnee, was zu erheblichen Verkehrsproblemen führte. Noch extremer war die Situation am 13. und 14. Februar 1985. An diesen zwei Tagen fielen sogar 40 Zentimeter Neuschnee.







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Frage:
Für meine Wohnung hat sich ein Mietinteressent gemeldet, der bereits einige Betreibungen hat. Ich befürchte, dass es in Zukunft Schwierigkeiten geben wird mit der Bezahlung der Miete. Nun hat seine Schwester, welche ein hohes Einkommen und keine Betreibungen hat, angeboten, für ihn zu bürgen. Kann ich den Mietvertrag so eingehen?
Antwort:
Hat ein Mietinteressent bei der Bewerbung bereits eingetragene Betreibungen, kann dies ein Hinweis auf eine schlechte Zahlungsmoral sein, weshalb es sich lohnt, genauer hinzuschauen. So kann beispielsweise eine Referenzauskunft des letzten Vermieters Aufschluss geben, ob der Mietzins in der Vergangenheit jeweils (pünktlich) bezahlt wurde. Aber aufgepasst: Referenzauskünfte dürfen nur mit Zustimmung des Mietinteressenten ein-
geholt werden! Bestehen weiterhin Zweifel an der Zahlungsmoral des Mieters, kann man sich dennoch gegen das Risiko ausbleibender Mietzinszahlungen absichern.
Bürgschaft mit Vorbehalten
Die Bürgschaft begründet eine eigene Schuld des Bürgen gegenüber dem Vermieter. Doch obwohl im Alltag im Zusammenhang mit Mietverhältnissen häufig von Bürgschaft gesprochen wird, ist diese wenig geeignet, um einen allfälligen Mietzinsausfall abzusichern. Die Bürgschaft muss schriftlich vereinbart werden und den Maximalbetrag, für den gebürgt wird, enthalten. Bei Bürgschaften für Beträge über Fr. 2000.– muss der Vertrag zudem öffentlich beurkundet werden. Dieser Gang zum Notar ist mit Kosten verbunden und aufgrund des Aufwands wenig geeignet für die Vermietungspraxis.
Schwester als Solidarmieterin Eine gute Möglichkeit, um sich abzusichern, ist die Aufnahme der Schwester in den Mietvertrag als Solidarmieterin. Dafür führen Sie die Schwester des Mietinteressenten mit deren Einverständnis im Mietvertrag als weitere Mieterin auf und lassen sie den Mietvertrag mitunterzeichnen. Dies führt dazu, dass sie als vollwertige Mieterin für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis mithaftet. Insbesondere auch für ausbleibende Mietzinszahlungen, Nebenkostenforderungen
und Schäden am Mietobjekt. Dass die Schwester selbst als Mieterin nicht im Mietobjekt wohnt, spielt keine Rolle. Folge dieser Solidarmieterschaft ist, dass Sie nun zwei Vertragspartner haben. Das bedeutet, dass beispielsweise Mietzinsanpassungen oder eine Kündigung auch beiden Mietern formell korrekt mitgeteilt werden müssen.
Kaution als weitere Sicherheit
Eine zusätzliche Sicherheit für Mietzinsforderungen und Forderungen aufgrund von Schäden am Mietobjekt ist die Mietkaution. Es ist, gerade bei Mietern mit bereits eingetragenen Betreibungen, empfehlenswert, diese auf die maximal zulässige Höhe (drei Brutto-Monatsmieten) festzusetzen. Die Übergabe des Mietobjekts kann, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, verweigert werden, solange die Kaution nicht vollständig bezahlt wurde.
Zudem ist es stets ratsam, bei einem allfälligen Zahlungsverzug des Mieters rasch zu handeln und sich allenfalls auch juristische Unterstützung dafür zu holen.
Die Rechtsberaterinnen des HEV Aargau beantworten telefonisch Rechtsfragen werktags von 9 bis 11.30 Uhr, Tel. 056 200 50 70.

Die Ansicht, dass ohne wichtige Gründe eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich ist, ist verbreitet aber unzutreffend.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Fristen und Termine sowie die vorgeschriebenen Formalitäten beachtet werden. Ist nichts anderes vereinbart worden, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen drei und für Geschäftsräume sechs Monate. Für die Kündigung ist das
vom Kanton genehmigte Formular zu verwenden, bei Familienwohnungen ist dieses jedem Ehepartner separat zuzustellen. Die eingeschriebene Zustellung ist empfehlenswert. Die Kündigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen.
Grundsätzlich kann ein Vermieter jederzeit kündigen, wobei er die Kündigung nicht begründen muss. Der Mieter kann aber eine Begründung verlangen (Art. 271 Abs. 2 OR). Das Gesetz äussert sich nicht zum Inhalt und zur Ausführlichkeit der Begründung. Ein guter Grund liegt etwa vor, wenn der Mieter die Mietzinse nicht pünktlich bezahlt, den Hausfrieden stört oder dem Vermieter verunmöglicht, Mängel zu beheben. Die aufgeführten Gründe müssen der Wahrheit entsprechen und im Zeitpunkt der Kündigung bestehen. Die Kündigung durch den Vermieter ist erfolgreich anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (vgl. dazu Ziffer 3 hiernach).
Ausserordentliche Kündigungsgründe Verstösst der Mieter gegen seine Pflichten, stehen dem Vermieter unter Umständen
ausserordentliche Kündigungsgründe zur Verfügung. Bei diesen ausserordentlichen Gründen sind die Kündigungsfristen kürzer und der Mieter kann das Mietverhältnis nicht erstrecken lassen. Auch eine ausserordentliche Kündigung ist anfechtbar. Nachstehend einige Beispiele:
Eine ausserordentliche Kündigung durch den Vermieter ist unter anderem bei Zahlungsrückstand möglich. Ist der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, kann ihm der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ansetzen und androhen, dass bei unbenütztem Ablauf dieser Frist das Mietverhältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert dieser Frist nicht, kann ihm die Wohnung oder der Geschäftsraum mit einer verkürzten Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats gekündigt werden.
Gebraucht der Mieter die Mietsache nicht sorgfältig oder nimmt er auf Hausbewohner und Nachbarn keine Rücksicht (verur-
sacht er beispielsweise konstant übermässigen Lärm, bedroht er Nachbarn oder beschädigt er die Wohnung absichtlich), kann ihn der Vermieter abmahnen, er solle das pflichtwidrige Verhalten zukünftig unterlassen (Art. 257f OR).
Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung seine Pflichten weiter und ist dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, kann ihm der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Verletzt der Mieter allerdings eine andere, nicht abgemahnte Sorgfaltspflicht, ist eine erneute Mahnung nötig. Fügt der Mieter der Mietsache schweren Schaden zu, kann der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen sogar fristlos, d. h. ohne die Einhaltung einer 30-tägigen Frist, kündigen.
Ein schutzwürdiges Interesse für eine Kündigung liegt insbesondere bei Eigenbedarf vor, weil der Vermieter die Wohnung künftig selber bewohnen oder einem Familienmitglied zur Verfügung stellen möchte. Zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung missbräuchlich ist, wenn dieser Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, d. h. wenn der Vermieter nicht wirklich beabsichtigt, die Wohnung selber zu bewohnen. Wegen Eigenbedarfs kann allerdings nur unter Beachtung der ordentlichen Fristen gekündigt werden.
Jedoch kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und während einer dreijährigen Sperrfrist ausgesprochen werden (Art. 271a Abs. 3 lit. a OR; vgl. dazu Ziffer 3 hiernach). Zudem kann bei einer Handänderung der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Mietvertrag eine lange Mietdauer vorsieht (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR).
Anfechtbarkeit der Kündigung
Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Die Anfechtung ist gemäss Art. 271a OR insbeson-
dere möglich, wenn sie ausgesprochen worden ist:
• weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht, beispielsweise wenn der Mieter wegen Mängeln an der Mietsache die ihm zustehenden Rechte ausübt.
• weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will.
• weil der Vermieter alleine deshalb kündigt, um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen.
• wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Familie ein (weiteres) Kind bekommt oder wenn der Lebenspartner des Mieters in die Wohnung einzieht, sofern die Wohnung dadurch nicht überbelegt ist.
Anfechtbar ist die Kündigung auch, wenn sie während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens ausgesprochen wird, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat. Wird eine Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines solchen Verfahrens ausgesprochen, kann der Mieter sie ebenfalls anfechten, wenn der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, seine Forderung oder Klage zurückgezogen bzw. er sich mit dem Mieter geeinigt hat.
Zusammenfassung
Grundsätzlich kann der Vermieter jederzeit und aus einem beliebigen Grund kündigen. Der Mieter hat Anspruch darauf, dass ihm die Kündigung begründet wird. Er kann die Kündigung anfechten und deren Missbräuchlichkeit geltend machen. Aus diesem Grund sollte die Begründung gut überlegt, klar formuliert und nachvollziehbar sein. Obsiegt der Mieter, zieht dies für den Vermieter eine dreijährige Sperrfrist nach sich, während welcher eine weitere (ordentliche) Kündigung missbräuchlich wäre. Liegen ausserordentliche Kündigungsgründe vor, kann hingegen auch während der Sperrfrist gekündigt werden.
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Die Rechnung ist schnell gemacht. Die reinen Aufenthaltskosten in einem Altersheim belaufen sich auf rund 6500 Franken pro Monat. Ein guter, gerader Treppenlift kostet nur eine Monatsmiete in diesem Rahmen; ein Kurvenlift vielleicht zwei. Somit ist ein Treppenlift schon nach ein bis zwei Monaten amortisiert. Cheftechniker Beat Mühlemann vom Treppenlifthersteller Stannah sagt: «Viele unserer Kundinnen und Kunden sind geistig topfit, führen ihren Haushalt seit Jahrzehnten selbständig und haben Freunde und Verwandte in der Nähe. Nun müssten sie ihr geliebtes Zuhause aus einem einzigen Grund aufgeben: weil die Treppe zum unüberwindbaren Hindernis wird. Ein Treppenlift behebt dieses Problem auf einen Schlag.» Die 76-jährige Erna Bruppacher (Name geändert) ist begeistert: «Der Treppenlift gibt mir viel Lebensqualität zurück. Ich kann in meinem Haus wohnen bleiben, sorgenfrei und in der Nähe meiner Tochter und Enkel. Ich hätte nie gedacht, dass ein Treppenlift so günstig ist, und habe wieder richtig Freude am Alltag.»

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Die gemeine Hasel, wer kennt sie nicht, ist in unseren Regionen weit verbreitet. Die Hasel ist eine uralte Kulturpflanze und war schon früher für Mensch und Tier eine Bereicherung. Die Hasel (Corylus avellana) ist auch bekannt unter den Namen Haselstrauch oder Haselnussstrauch. Ihr Artname «avellana» bezieht sich auf eine antike italienische Stadt, Avella. den Anbau als Heilpflanze bekannt und auch im Mythischen spielte der Haselstrauch eine grosse Rolle.
Der Haselstrauch ist eine Pflanzenart aus der Familie der Birkengewächse (Betulaceae). Im Sommer ist er mit pelzigen grünen Blättern belaubt. Es gibt ihn aber auch mit rötlichen Blättern. Der Strauch kann recht hoch sein und sehr alt werden. Er ist mehrstämmig. Die Hasel ist eine einhäusige Pflanze auf der männliche wie auch weibliche Blüten sitzen. Im Vorfrühling vor dem Blattaustrieb zeigen sich die männlichen Blüten in Form von zierlichen, 8 bis 10 cm langen und gelb gefärbten Kätzchen. Die weibliche Blüte dagegen ist fast unscheinbar.
In einem Naturgarten sollte der Haselnussstrauch nicht fehlen. Er ist ein wichtiger Nahrungslieferant für Mensch und Tier. Schon ab Januar wird der Strauch von Wildbienen und Hummeln umschwärmt. Denn er bildet reichlich Pollen, den die frühen Wildbienen für ihren Nachwuchs brauchen. Der Haselstrauch bietet aber auch einer Vielzahl anderer Insektenarten reichlich Nahrung – mit dem Blütenstaub oder seinen Blättern, mit den Nüssen oder auch seinem Saft. Die Hasel wird mit dem Wind bestäubt. Sie produziert keinen Nektar.
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Im Herbst profitiert nebst Eichhörnchen, Vögeln, Haselmäusen und anderen Tierarten auch der Mensch von ihren Früchten. Die reifen Haselnüsse werden zahlreich in Nahrungsmitteln eingesetzt. Sie sind gesund und schmecken gut. Haselnüsse gehö-

ren zu den gesündesten Nüssen überhaupt. Ihr Öl- und Eiweissgehalt ist sehr hoch. Allerdings vertragen nicht alle Menschen Haselnüsse. Einige reagieren allergisch darauf. Der Haselnussstrauch eignet sich auch sehr gut als Heckenpflanze, als Schattenspender und als Sichtschutz. Er hat keine Dornen. Alternativ könnte man auch die Korkenzieherhasel (Corylus avellana «Contorta») pflanzen. Sie ist eine Sonderform der gemeinen Hasel. Die Korkenzierhasel hat wunderschöne gewundene Äste, die sich für Dekorationen eignen. Der Strauch wird nicht so gross wie die gemeine Hasel, sie produziert auch weniger Nüsse.




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Die diesjährige Generalversammlung des HEV Lenzburg-Seetal findet ohne Präsenz der Mitglieder statt.
Gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 Verordnung 3, verlängert bis zum 31. Dezember 2021) hat der Vorstand des HEV Lenzburg-Seetal beschlossen, die GV 2021 wiederum in schriftlicher Form durchzuführen. Der Vorstand hat diesen Entscheid mit grossem Bedauern getroffen, erachtet diesen Schritt aber als einzige Möglichkeit, die Gesundheit der Beteiligten zu schützen.
Die detaillierten Unterlagen zur Generalversammlung werden den Mitgliedern Ende Monat April 2021 zugestellt.
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Die Hitzeperioden der letzten Jahre und der Ruf nach mehr Biodiversität in Gärten sollen zu mehr Grün im privaten und öffentlichen Raum führen. Auf unversiegelten Belägen wachsen jedoch auch Pflanzen, die nicht unbedingt erwünscht sind. Der Einsatz von Herbiziden ist keine Lösung, denn deren Einsatz ist auf Belägen verboten. Was es braucht, ist mehr Toleranz.

Foto: Naturama, Susanne Gfeller
Ruth Bürgler, Redaktorin
Unversiegelte Beläge kannten schon die Römer. Sie fertigten Steinbeläge aus Naturoder Pflastersteinen und verwendeten Kiesbeläge, um Wege und Randstreifen zu verfestigen.
Die Erkenntnis, dass solche unversiegelten Beläge wertvoll sind, ist wegen der sommerlichen Hitzeperioden wieder stärker ins Bewusstsein gerückt. Denn sie heizen sich nicht unerträglich stark auf. Zudem bieten sie speziellen Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum, der für den Erhalt der Artenvielfalt von grosser Bedeutung ist. Ausserdem kann bei einem Wolkenbruch das Wasser besser darin versickern und es entstehen weniger Schäden durch Gewitterbäche oder willkürlich abfliessendes Oberflächenwasser.
Herbizide sind verboten
Solch unversiegelte Beläge zu unterhalten, ist nicht ganz einfach, denn einerseits will man die Vorteile nutzen, andererseits hält sich die Toleranz gegenüber unerwünschten Pflanzen meist in Grenzen. Für deren Bekämpfung Herbizide einzusetzen, ist verboten. Trotzdem kommt auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie in Privatgärten immer noch Gift gegen Wachstum und Ausbreitung von ungeliebtem Kraut zum Einsatz. Herbizide sind chemische Mittel zur Abtötung von unerwünschten Pflanzen. Werden sie auf unversiegelten Flächen eingesetzt, wäscht der Regen die Mehrheit der Giftstoffe aus. Sie gelangen in Flüsse und Bäche oder versickern und dadurch belasten sie unsere Böden und das Grundwasser. Die Verwendung von Herbiziden ist deshalb gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) auf Dächern, Terrassen, Lagerplätzen, Strassen, Wegen, Plätzen,

Natternköpfe wachsen auf kargen Böden und sind bei Insekten sehr beliebt.
Böschungen und Grünstreifen sowie entlang von Strassen und Gleisanlagen verboten.
«Das Verständnis für die Koexistenz von Grün und Grau ist noch nicht überall salonfähig. Die Lösungen liegen in der Toleranzsteigerung für Wildpflanzen sowie in mechanischen und thermischen Methoden zur Dezimierung des Bewuchses – wo nötig», schreibt Brigitte Bänninger im Informationsbulletin Umwelt Aargau zu diesem Thema (Ausgabe Nr. 84 September 2020).
Ausbreitung am Rande
In den Bereichen, in denen unversiegelte Beläge intensiv genutzt werden, auf viel begangenen Pfaden und Gartenwegen beispielsweise, können Pflanzensamen zwar keimen, aber nicht wachsen. Dort stören sie also nicht. In weniger beanspruchten und genutzten Bereichen können sich Wildpflanzen jedoch schnell festsetzen. Kein Pardon ist jedoch gegenüber Neophyten, Sträuchern und Bäumen angesagt. Kommen sie auf, muss man sie sofort mitsamt dem Wur-
Fortsetzung Seite 26

Toleranz für Wildpflanzen kann ästhetisch ansprechend sein. Die Natternköpfe hier sind ein echter


Umwelt Aargau ist das Informationsbulletin verschiedener kantonaler Verwaltungseinheiten: die Abteilungen Landschaft und Gewässer, Raumentwicklung, Umwelt, Verkehr, Wald und Energie, sowie Landwirtschaft Aargau, Amt für Verbraucherschutz und Naturama Aargau. Das Bulletin erscheint dreimal jährlich. Es kann in Papierform gratis beim Amt für Umwelt bestellt werden. Zudem sind sämtliche Ausgaben von Umwelt Aargau unter www.ag.ch/umwelt-aargau verfügbar.
zelwerk entfernen. Bei den Neophyten sind die Gründe klar: Sie verdrängen einheimische Pflanzenarten und können Überhand nehmen. Zudem gibt es Neophyten, die starke Allergien auslösen können. Sträucher und Bäume richten mit ihrem Wurzelwerk Schäden im Belag an und wenn sie in schmalen Randstreifen zu gross werden, ist bald kein Durchkommen mehr.
Augenweide und Nahrungsquelle
Eine Bereicherung für die Artenvielfalt und das Auge sind hingegen krautige Pflanzen. Ihre Blüten bieten Nahrung für Insekten und Wildbienen. Die Gundelrebe, beispielsweise, ist eine Pionierpflanze und eine der ersten, die im Frühling blüht. Sie ist damit für das Überleben von Hummeln von grosser Bedeutung. Sie bildet eine wichtige Nahrungsquelle, damit die Hummelkönigin genügend Nahrung bekommt, um einen Nistplatz für den neuen Hummelstaat zu finden.
Verschiedene Methoden
Soll ein Kiesweg unkrautfrei bleiben – das kann in einer historischen Anlage, einem Innenhof eines Klosters oder einer Zufahrtsstrasse der Fall sein – so ist es am zweckmässigsten, die Kieselbeläge regelmässig mit einem Rechen zu bearbeiten und zu glätten. Bei festen Belägen verhindert das regelmässige Wischen mit einem Reisig- oder Strohbesen oder einer Wischmaschine das Wachsen von unerwünschtem Kraut. Diese Arbeiten sind am erfolgversprechendsten, wenn ein Abschluss- oder Randstein vorhanden ist, der eine mechanische Bearbeitung bis ganz an den Rand erlaubt.
Es gibt heute Möglichkeiten, unerwünschtem Kraut mit thermischen Methoden zu Leibe zu rücken, ganz ohne Gift. Die Wirksamkeit der Geräte beruht auf verschiedenen Systemen, die zur Anwendung kommen. Die einen Geräte zerstören das Pflanzenwachstum durch Infrarotstrahlen, andere durch Wasserdampf oder die Hitze von Gasflammen. Es ist wichtig, mit der Bekämpfung zu beginnen, wenn die Pflanzen noch klein sind. Die Wirkung hält länger an. Da der Wind immer wieder neue Samen heranträgt, muss die Arbeit in regelmässigen Abständen wiederholt werden.
Für die Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt ist es sinnvoll, möglichst viele Flächen Wildkräutern und -pflanzen zu überlassen. Sie bilden die Nahrungsgrundlage für Insekten, die für uns wichtige Nützlinge sind. Wenn es zu wenige Insekten gibt, werden Obstbäume, Gräser, Nutzund Wildpflanzen nicht mehr oder nicht mehr genügend bestäubt. Das hat gravierende Auswirkungen auf die Biodiversität und damit auch auf uns alle.
Vorbild sein
Das Naturama Aargau bietet ein vielfältiges Kursprogramm an. Am Donnerstag, 29. April 2021 findet in Muri ein Naturförderkurs statt mit dem Thema Unkrautbekämpfung ohne Gift. Er richtet sich unter anderem an Behördenmitglieder, Hauswartungen, Facility-Unternehmen, Gartenbauer und interessierte Privatpersonen. Anmeldeschluss ist der 22. April. Wem das Datum nicht passt oder die Örtlichkeit zu weit weg ist, kann am Parallelkurs teilnehmen, der am Mittwoch, 5. Mai in Oftringen durchgeführt wird. Der Kurs zeigt auf, dass es auch ohne Gift geht. Die Diskussion umfasst die gängigsten Probleme mit Unkräutern und die Kursleitung stellt Methoden zur Steigerung der Toleranz von Unkräutern vor. Ein weiteres Thema sind die Möglichkeiten zur giftfreien Bekämpfung von Unkräutern, auch der Einsatz von Maschinen wird vor Ort demonstriert.
Gemeinden, Hauswarte und Private können eine Vorbildfunktion für eine naturnahe und ökologische Pflege im Siedlungsraum übernehmen und andere dazu animieren, es ihnen gleichzutun.
Weitere Informationen und Anmeldung unter www.naturama.ch/agenda
Die Stiftung Naturama Aargau gibt der Natur eine Stimme. Sie betreibt ein beliebtes Naturmuseum in Aarau. Ausserdem erbringen die Fachleute der Stiftung im Bereich Naturförderung, Nachhaltigkeit und Umweltbildung vielfältige Dienstleistungen für öffentliche und private Auftraggeber.

Gundelrebe ist in Frühling eine der ersten Nahrungsquellen für die

Die Wiesenflockenblume gedeiht an Wegrändern und Feldrainen auf basenhaltigen Böden.
Ein Gartensitzplatz, der mit keramischen Platten ausgestaltet ist, wirkt einladend und wohnlich. Mit Vorteil werden die Platten im Splitt oder auf Stelzen verlegt. So bleiben die Beläge bedeutend länger intakt.

Ruth Bürgler, Redaktorin
Auf Terrassen und Sitzplätzen sind Keramikbeläge allen Witterungseinflüssen ausgesetzt. Regen, Schnee, eisige Kälte oder sommerliche Hitze können einem keramischen Belag sehr zusetzen. Im schlimmsten Fall kann er Schaden nehmen und muss schnell ausgebessert oder ersetzt werden.
Schäden sind vorprogrammiert Bereits das Verlegen der Platten muss fachlich korrekt erfolgen. Werden keramische Platten im Aussenbereich mit dem Untergrund fest verklebt, muss alles stimmen, damit der Belag hält und in Form bleibt. Einen grossen Einfluss hat die Witterung. Der Kleber, in den die Keramikplatten verlegt werden, kann nicht restlos abbinden, wenn die Temperaturen zu hoch oder zu tief sind. Zudem spielt die Luftfeuchtigkeit beim Austrocknen des Untergrundes und des Klebers eine Rolle. Wenn die Verlegung nicht optimal verläuft, können die Fugen ausblühen oder die Platten oder Teile davon lösen sich bei Frost ab. Es ist auch möglich, dass die Kleberschicht zerbröselt und der Untergrund des Plattenbelages dadurch unstabil wird. Folgeschäden sind absehbar.
Zudem muss das Gefälle des Untergrundes stimmen. Ein Belag aus Keramikplatten muss sich immer den Gelegenheiten vor Ort anpassen und die sind nicht immer ideal dafür.
Feinsteinzeug lose verlegen Schon vor Jahren wurde die Keramikindustrie auf dieses Problem aufmerksam. Damit keramische Plattenbeläge im Freien länger schön und einwandfrei bleiben, begannen die Keramikhersteller mit der Produktion von überstarken Platten aus Feinsteinzeug, die lose in ein Splittbett oder auf Stelzlagern verlegt werden können. Dadurch verkleinert sich das Risiko, dass der Belag im Freien wegen der festen Verlegung Schaden nimmt. Die Vielfalt an Plattenformaten und -designs eröffnet grossen Raum für die Gestaltungfreiheit und vermag Trends aufzunehmen sowie individuellen Vorlieben zu genügen.
Feinsteinzeugplatten, die sich für den Aussenbereich eignen, sind mit mindestens 20 mm dick – weitaus stärker also, als konventionelle Platten, wie sie in Innenräumen zum Einsatz kommen. Dank der besonderen Materialstärke kann man die Platten für
Sitzplätze, in Gärten, auf Balkonen und Terrassen verwenden und sie lose verlegen. Schadenfälle durch Witterung oder ungünstige bauliche Voraussetzungen sind praktisch ausgeschlossen.
Viele Gestaltungsmöglichkeiten
Dank der besonderen Materialstärke und der Möglichkeiten, bei der Verlegung auf Kleber verzichten zu können, ergibt sich eine breite Gestaltungsvielfalt. Bei der festen Verlegung konnten die Fachleute Keramikplatten mit einem maximalen Format von 30 x 30 cm verlegen. Grösser ging nicht. Die extra für den Aussenbereich produzierten Feinsteinzeugplatten können nun grossformatiger sein, beispielsweise 60 x 60 cm, 40 x 120 cm oder gar 120 x 120! Da sie lose verlegt werden können, spielt die Grösse keine Rolle mehr, um Schäden zu vermeiden. Das eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten und die verlegten Platten lassen jede Fläche weiter und reizvoller erscheinen.
Oberflächen spielen lassen
Mit der unterschiedlichen Beschaffenheit der Keramikoberflächen lässt sich gut spielen. Da gibt es Platten mit Noppen, reliefartigen, unregelmässigen oder geome-
trischen Mustern, mit Optik einer Holzmaserung oder der Musterung verschiedener Natursteine.
Keramikplatten für den Aussenbereich müssen trittsicher sein. Deshalb ist ihre Oberfläche rauer gestaltet als diejenige von Fliesen für den Innenbereich. Bei Regen oder hoher Feuchtigkeit sind die dicken Keramikplatten mit den Oberflächenstrukturen deutlich weniger rutschig als beispielsweise ein Belag aus festen Holzbohlen. Für die Trittsicherheit gelten die Vorschriften des Bundesamtes für Unfallverhütung.
Feinsteinzeug ist farb-, licht- und witterungsbeständig. Da Flüssigkeit kaum in das kompakte Material eindringen kann, ist der Belag zudem pflegeleicht. Das ist ein eindeutiger Vorteil zu anderen Belägen.
Splitt oder Stelzen
Da es für das Verlegen von Keramikplatten einige Voraussetzungen zu beachten gibt, beispielsweise das Gefälle des Terrains, die Körnung des Splitts und die Dicke des Splittbettes sowie die Anzahl der Stelzlager, die vom Format der Platten abhängig ist, macht es Sinn, eine Fachfirma zu suchen, die einen Plattenbelag im Aussenbereich verlegt.
Ist der Untergrund uneben, lässt sich das durch einen Kieskoffer besser ausgleichen als mit Stelzlagern. Stelzlager ihrerseits haben den Vorteil, dass sie die Gewichtsbelastung eines Belages reduzieren und damit keine zusätzlichen statischen Probleme schaffen. Die Hohlräume unter den Stelzen bieten Platz für das Verlegen und Tarnen von Kabeln, Leitungen oder Schächten.
Seit einigen Jahren ist es möglich, auch lose verlegte Platten auszufugen. Dafür entwickelte die Industrie ein spezielles Fugenmaterial, das nicht komplett aushärtet. Es bleibt relativ weich und flexibel. Entstehen kleinere Risse, verschliessen diese sich beim nächsten Regen wieder von selbst. Diese Verlegeart eignet sich jedoch nur für im Splittbett verlegte Keramikplatten. Bei einer Stelzenverlegung kann man das Fugenmaterial nicht einsetzen.



Welchen Abstand zum Nachbarsgrundstück müssen Bäume und Sträucher einhalten? Wie hoch darf eine Tanne sein? Oder bis wann darf gefeiert werden? Das Zusammenleben mit Nachbarn bietet viele Konflikte, die man wohl am besten friedlich mit einem Gespräch löst.
Brigitte Müller, Redaktorin
Wenn zum x-ten Mal bei Nachbars Grill wieder eine riesige Rauchsäule aufsteigt, das Trampolin zur Lärmburg wird oder die Tanne im nachbarschaftlichen Garten bedrohlich hoch ist, dann träumt man vielleicht ab und an von der einsamen Insel. Rücksicht nehmen sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Wenn jedoch unterschiedliche Ansichten von Rücksichtnehmen aufeinander prallen, dann regelt das Nachbarrecht das Verhältnis zwischen Nachbarn. Es gilt genauso für Mieter wie für Wohneigentümer. Übrigens streiten sich Nachbarn am meisten über den Garten. Hier einige Klassiker.
Störende Immissionen
Immissionen sind störende Einwirkungen wie Lärm, Gestank oder Rauch, die meistens von einem Grundstück auf das andere übergehen. Das Recht unterscheidet materielle, ideelle und negative Immissionen:
• Materielle Immissionen sind körperliche Einwirkungen, zum Beispiel laute Musik, Partylärm und Rauch vom Grillabend des Nachbarn oder ein Schweinestall in der Nähe. Solche Einwirkungen sind die häufigsten Gründe für Streit unter Nachbarn.
• Ideelle Immissionen lösen ein psychisches Unwohlsein aus. Beispielsweise, wenn in der Nachbarschaft ein Bordell eröffnet wird.
• Negative Immissionen nehmen jemandem etwas weg. Zum Beispiel die Aussicht oder Sonne, wenn der Nachbar einen Baum pflanzt oder eine Mauer baut. Solche Immissionen wirken weder körperlich noch psychisch, sind aber ein häufiger Grund für Streit.
Wenn Nachbarn streiten, fällt häufig der Begriff «übermässig». Artikel 684 ZGB verpflichtet jedermann, auf alle übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu verzichten. Untersagt sind schädli-
che und nicht gerechtfertigte Immissionen. Was übermässig ist, ist jedoch nicht definiert. Das entscheidet der Richter – und hat viel Ermessensspielraum. Das Gericht muss abklären, ob die Immissionen objektiv gesehen das normale Mass übersteigen und die Nachbarn unzumutbar belästigen oder ob sie die Immissionen dulden müssen.
Abstand einhalten Pflanzen sind immer wieder Ausgangspunkt für nachbarrechtliche Streitigkeiten. Während ein Baum beispielsweise dem einen Grundstück angenehmen Schatten spendet, nimmt er dem Nachbarn die geliebte Aussicht. Das Gesetz sieht für Pflanzen deshalb gewisse Abstandsvorschriften vor, die eingehalten werden müssen. Gut föderalistisch unterscheiden sich von Kanton zu Kanton die Regelungen, wie viel Abstand Bäume und Sträucher von der Grundstückgrenze einhalten müssen. Im Kanton Aargau gelten


seit dem 1. Januar 2018 für Pflanzen untenstehende Grenzabstände. Grundsätzlich dürfen – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen – Pflanzen bis an die Grenze gesetzt werden.
Grünhecken haben einen Grenzabstand von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem Grenzabstand über 1,8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.
Für andere Pflanzen gelten folgende Grenzabstände, gemessen ab Stockmitte:
• 1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m.
• 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m.
• Die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m.
• 3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m.
• 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m.
Besondere Bestimmungen gelten gegenüber Waldboden, Rebland oder Grundstücken in der Landwirtschaftszone. Weiterhin nicht gesetzlich geregelt ist die Verwirkung. Gemäss kantonaler Rechtsprechung verwirkt der Anspruch auf Entfernung einer gesetzeswidrigen Pflanzung nach Ablauf von 30 Jahren.
Kapprecht bei Pflanzen
Im Nachbarrecht unterscheidet man bei Pflanzen zwischen materiellen Immissionen wie Nadeln oder Laub und negativen Immissionen wie Lichtentzug. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück hinüberragen, kann man kappen, wenn sie das Eigentum schädigen und nach einer Beschwerde nicht innert angemessener Frist beseitigt werden. So hat man auch ein Recht auf die wachsenden Früchte an den überragenden Ästen. Grundsätzlich ist das Kapprecht gegeben, wenn – nach einer erfolglosen Reklamation beim Nachbarn –eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, beispielsweise durch starke Beschattung, Feuchtigkeit, Lichtentzug oder Behinderung der Aussicht. Übrigens gilt der nor-
male Laubfall im Herbst nicht als übermässig. Man ist deshalb selber verantwortlich, das Laub zu entsorgen, selbst wenn es von Nachbars Baum stammt.
Höhe eines Baums
Es gibt keine Maximalhöhe für einen Baum. Ausser, er ist so gross und hoch, dass das Haus feucht wird, der Rasen vermoost oder das Grundstück nicht mehr besonnt wird. In diesen Fällen kann man unter Umständen den Rückschnitt beziehungsweise die Beseitigung verlangen. Versperrt ein Baum mit der Zeit die Aussicht, sind die Aussichten gering, dass der Baum deswegen gefällt werden muss.
Hunde und Katzen
Was kann man dagegen tun, wenn der Nachbarshund regelmässig seine Notdurft im eigenen Garten erledigt? Hundehalter sind verpflichtet, den Kot zu entsorgen. Darum stehen ja auch an Spazier- und Wanderwegen die bekannten Robidogs. Sicher hilft es, wenn man die Hundebesit-
Fortsetzung Seite 33

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Gespräch kann man klären, was stört und wie man diese Störung beheben kann.
zer zuerst einmal anspricht und erst wenn ein nettes Gespräch nicht weiterhilft, dann schriftlich auf seine Verpflichtung als Hundehalter aufmerksam macht. Nützt alles nichts, bleibt nur der Gang vor Gericht. Die Sachlage ist bei Katzen anders, denn diese können nicht domestiziert werden.
Dies bedeutet, dass man sich gegen Katzenkot nicht wehren kann, solange der Nachbar nicht sieben und mehr Katzen besitzt.
Schall und Rauch
Das sollte eigentlich klar sein, an Sonnund Feiertagen darf der Rasen nicht gemäht werden. An Samstagen ist dies jedoch erlaubt. Aber wie verhält es sich mit dem Grillieren? Im Prinzip jeden Tag, auch auf dem Balkon, solange die Nachbarn nicht täglich durch Rauch oder Gerüche belästigt werden. Nachbarn müssen zwar bis zu einem gewissen Grad Rauch tolerieren, können sich aber doch wehren, wenn sie dauernd in einer Rauchwolke sitzen. Grundsätzlich ist ja Grillieren etwas Ruhiges. Das Problem beginnt, wenn zur Grillparty eingeladen wird und diese bis nach
22 Uhr dauert. Organisiert man eine Grillparty, ist man gut beraten, die Nachbarn vorgängig zu informieren. Auch bei einer Grillparty gilt aber, dass spätestens nach 22.00 Uhr Musik und der Lärm der Gespräche eigentlich auf Zimmerlautstärke zurückgehen müsste.
Im Gespräch bleiben
Das wohl Wichtigste ist, mit dem Nachbarn reden, wenn etwas stört. Oft realisieren Menschen nicht, was sie bei anderen auslösen oder bewirken. Die meisten Probleme lassen sich im Gespräch lösen. Der Gang zum Anwalt oder vor Gericht sollte nur im Notfall in Betracht gezogen werden. Zum einen kann man den Streitfall verlieren, zum anderen – und das ist viel gravierender – belastet ein Prozess das Verhältnis zum Nachbarn für immer. Als Wohneigentümer, besonders als Stockwerkeigentümer, ist es nicht so einfach wie als Mieter, schnell umzuziehen und neue Nachbarn finden.

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Warum nicht draussen arbeiten, wenn die Sonne scheint? Dank Laptop, Tablet und Smartphone kein Problem. Trotzdem sollten ein paar Dinge beachtet werden, wenn man sein Home-Office ins Freie verlegt.
Brigitte Müller, Redaktorin
Sie werden digitale Nomaden genannt, weil sie typischerweise von unterwegs arbeiten. Ihr Arbeitsplatz befindet sich dort, wo ein Internetzugang besteht. Zu finden sind sie unterdessen weltweit auf Terrassen, in Cafés, Parks, am Strand oder irgendwo in der freien Natur. Selber muss man ja nicht gerade zum digitalen Nomaden mutieren, aber wer hat nicht Lust, ab und an entwe-
der im Ferienhäuschen, auf dem Balkon oder im Garten zu arbeiten? Home-Office und Laptop und Smartphone machen diesen erfrischenden Ortswechsel für viele von uns möglich. Für ein Brainstorming – ein Meeting, an dem ein Team neue Ideen entwickeln möchte – kann ein Ortswechsel sogar inspirierend wirken. Oder an besonders heissen Sommertagen ist es an einem schön schattigen Platz angenehmer zu arbeiten als im aufgeheizten Büro. Oder wer


zum Beispiel einen Text schreibt, findet im Freien Entspannung vom hektischen Büroalltag und kann sich besser aufs Schreiben konzentrieren. Trotzdem sollten Balkon und Garten doch auch die Kriterien eines «richtigen» Büros erfüllen.
Sonnenschutz
Arbeiten in der Sonne kann wie eine kleine Auszeit vom Arbeitsalltag sein. Doch der schönste Sonnenschein wird zum Produktivitäts-Killer, wenn er nicht in Schach gehalten wird. Für Arbeiten am Bildschirm ist ein guter Sonnenschutz notwendig und ein heller, entspiegelter Monitor ermöglicht zusätzlich eine klare Sicht. Für Telefonate oder Arbeiten auf Papier ist hingegen ein bisschen Sonne sogar erwünscht. Trotzdem sollte die Vernunft walten, ansonsten drohen ein Sonnenbrand oder Kopfschmerzen. Zu bedenken ist auch, dass sich Elektrogeräte durch die Sonne extrem erwärmen. Ein Sonnensegel kann helfen, genügend wohltuenden Schatten zu spenden. Markisen, Faltrollos oder gar eine Pergola halten die Sonne in Schach.
Tisch und Stuhl
Genauso wie drinnen sollten Tisch und Stuhl geeignet sein für Büroarbeiten, damit man die richtige Körperhaltung einnehmen kann. Beim Tisch darauf achten, dass er stabil ist, von der Höhe passend und aus einem für die Haut angenehmen Material. Ein Tisch, der sich bei Sonne zu stark aufheizt oder reflektiert ist beispielsweise ungünstig. Widerstehen sollte man der Versuchung, schnell das Beistelltischchen nutzen, denn es vergehen schnell ein paar Stunden, die man mit einem krummen Rücken verbringt. Wer sich dann über Rückenschmerzen beklagt, ist selber schuld.
Bei der Wahl des Stuhls darauf achten, dass er bequem ist und man automatisch eine aufrechtere Position einnimmt. Es hilft

auch, wenn man einen Stuhl oder Sessel wählt, auf dem man die Sitzposition öfter mal wechselt. Warum nicht einen Sitzball fürs Büro im Freien wählen?
Strom und Internet
Der Strom kann zum Problem werden, wenn man unterwegs arbeitet, denn die Stromversorgung von Laptops, Tablets und dem Smartphone durch den Akku halten in der Regel keinen ganzen Arbeitstag. Zuhause ist dieses Problem einfach zu lösen, hat es doch auf dem Balkon oder im Garten eine nahe Steckdose oder man behilft sich mit einem Verlängerungskabel (Achtung Stolpergefahr!). Zu beachten ist auch, dass im Freien die Internetverbindung oft nicht so schnell ist, wie erwünscht. Wer in einem Café oder einem Park arbeiten möchte, sollte sich vorher beim Arbeitgeber erkundigen, ob dies erlaubt ist. Denn an oberster Stelle steht der Datenschutz. Eine sichere Verbindung mittels VPN (Virtual Private Networks) ermöglicht, auch mit offenem WLAN-Zugang im Hotel oder in Cafés sicher auf Daten im Firmennetz zuzugreifen. Zudem können Nachrichten mithilfe einer sicheren SSLVerschlüsselung verschickt werden.
Besonders im Freien sollte man auf die Sicherheit der Unterlagen achten. Windstösse
können lose Zettel erfassen. In der Nähe eines Teichs ist die Arbeit dann im wahrsten Sinne des Wortes ins Wasser gefallen. Deshalb Dokumente immer sichern und nicht offen liegen lassen. Auch beim Telefonieren darauf achten, dass nicht jeder mithören kann.
Sich vorbereiten
Das Freiluftbüro ist eine angenehme und inspirierende Abwechslung zum Büroalltag. Bevor man jedoch draussen arbeitet, sollte man sich doch gut vorbereiten und sich mit ein paar Fragen beschäftigen:
• Ist es sehr sonnig, braucht es Schatten?
• Hält der Akku lange genug für die Zeit im Freiluftoffice?
• Benötigt man eine Internetverbindung?
• Wie viel Ruhe braucht man fürs Erledigen der geforderten Aufgaben?
• Kann der Datenschutz eingehalten werden?
Auch im Freiluftoffice sollte man darauf achten, dass man konzentriert arbeiten kann. Also eine vor Lärm und Wind geschützte Stelle suchen. Ein gutes Arbeitsklima braucht einfach ein bisschen Stille. Natürlich gibt es angenehme Hintergrundgeräusche, wie das entfernte Summen emsiger Insekten und das Rauschen der Blätter im Wind. So wie das betriebsame Surren
im Büro mit Kollegen, was ja durchaus motivierend sein kann. Und wenn man den Arbeitsplatz nach draussen verlegt, vorab das Wetter checken, um nicht von plötzlichen Regenfällen überrascht zu werden.
Doch besser drinnen bleiben?
Nicht jeder findet Arbeiten im Freien toll. Beispielsweise Heuschnupfen-Allergiker sollten es sich genau überlegen, ob sie draussen arbeiten wollen. Davon abgeraten wird auch, wenn Arbeitsmaterial und Technik sehr empfindlich sind oder man sich leicht von Wind, Mücken und anderem Getier ablenken lässt. Dann sind vielleicht eher eine Arbeitspause draussen und ein Spaziergang durch den Garten sinnvoller. Sowieso ist zu überlegen, ob man den Balkon oder den Garten nicht zu einer bürofreien Zone erklärt. Wird das Home-Office zu sehr mit dem Home vermischt, dann kann es passieren, dass man ständig im Office ist und die erholsame Freizeit immer stärker schwindet. Zum Home-Office gehört auch die Stärke, die Arbeit beenden und sich einen notwendigen Abstand verschaffen zu können, wie dies durch den Arbeitsweg automatisch erfolgte. Wer sich also Tätigkeiten im Freien für seine Freizeit freihalten möchte, arbeitet vielleicht schneller und konzentrierter im Home-Office drinnen.

Jedes Jahr geschehen in der Schweiz rund 400 Unfälle beim Grillieren zu Hause und 500 Unfälle beim Feuern auswärts. Die 900 Grillunfälle kosten die Versicherer jährlich rund 3 Millionen Franken. Drei Viertel der Verunfallten sind Männer.
Brigitte Müller, Redaktorin
Es ist offensichtlich: Das Feuern ist Männersache. Lediglich 24 Prozent der 900 Verunfallten beim Grillieren sind Frauen. Weiter zeigt die Statistik: Es sind vor allem jüngere Männer, die sich beim Umgang mit Feuer im Freien verletzen. Die über 40-Jährigen verletzen sich hingegen eher beim Grillieren zuhause. Die meisten Grillunfälle passieren zwischen April und September durch fahrlässiges Verhalten.
Wird zum Beispiel bei Holzkohlegrills als Anzündhilfe Benzin oder Brennsprit in die
Flammen gegossen, ist das Risiko explosionsartiger Brände hoch. Sie können bei Menschen und Tier zu schlimmen Verletzungen führen. Auch beim Grillen mit Gas oder Elektrizität kann es, beispielsweise bei defekten Anschlüssen, zu gefährlichen Situationen kommen.
Verbrennungen verhindern Gemäss der Suva stehen bei den Verletzungsarten die Verbrennungen an erster Stelle: Ungefähr 60 Prozent machen die Verbrennungen beim Grillieren zuhause aus. Dabei sind die Hände am meisten
betroffen, danach folgen Verbrennungen am Kopf, an den Armen und Beinen. Die unsachgemässe Handhabung eines Grills stellt dabei ein besonders hohes Verletzungsrisiko dar.
Um Verletzungen zu verhindern, positioniert man den Grill am besten auf einem stabilen, feuerfesten Untergrund. Der Grill muss mindestens ein Meter Abstand von brennbaren Materialien haben, also genug weit entfernt von Gartenmöbeln, Kissen, Plastiktellern, Balkongeländer etc. sein. Der Grillplatz sollte sich im Freien oder auf
dem Balkon befinden. Die Suva empfiehlt, dass man den Grill an einer windgeschützten Stelle platzieren soll, damit der Rauch gefahrlos abziehen kann. Niemals sollte man in wenig belüfteten oder gar geschlossenen Räumen grillieren! Kinder und Tiere in Grillnähe müssen stets beaufsichtigt werden. Beim Kohlegrill steht die unsachgemässe Verwendung von flüssigen Anzündhilfen im Vordergrund. Deshalb rät die Suva, Anzündwürfel einzusetzen. Wer grilliert, ist auch für die Sicherheit aller Anwesenden verantwortlich und bleibt beim Grill oder übergibt die «Grillwache» an einen anderen Erwachsenen.
Kommt es zu einer kleinen Brandverletzung, diese sofort mit viel kaltem Wasser kühlen, die Wunde abdecken und zum Arzt gehen. Bei einem schweren Feuerunfall und Verbrennungen muss man unverzüglich die Sanität (Tel. 144) und die Feuerwehr (Tel. 118) alarmieren. Falls Menschen von einem Brand oder einer Explosion betroffen sind, müssen diese umgehend in Sicherheit gebracht werden.
Vorsicht beim Gasgrill Grillieren mit Gas hat viele Vorteile: Man ist wetterunabhängig, macht sich nicht schmutzig, kann sofort beginnen und die Temperatur lässt sich schnell regulieren. Eine sichere Sache? Ja, aber nur, wenn ein Gasgrill richtig installiert, gewartet und bedient wird. Auch der Gasgrill sollte immer im Freien oder auf einem Balkon aufgestellt werden. Die Gasflasche sollte am besten neben dem Grill stehen, damit man sie im Notfall sofort zudrehen kann. Gut zu wissen ist, dass die Flasche beim Gebrauch schneller zugedreht werden kann, wenn man sie nicht voll, sondern nur wenig öffnet. Grundsätzlich müssen vor dem ersten Gebrauch unbedingt die Sicherheitsanweisungen durchlesen werden.
Vor dem Grillieren will nicht nur das Grillgut vorbereitet sein, auch das richtige Grillbesteck, hitzebeständige Handschuhe und ein griffbereiter Feuerlöscher oder eine Löschdecke gehören dazu. Ein Küchenhandtuch als Handschuhersatz hat am Gasgrill nichts verloren, denn es ist
leicht entzündlich und schützt kaum vor Hitze. Ein Topflappen ist da schon etwas besser geeignet, trotzdem kann man damit nicht so gut greifen wie erforderlich.
Die Gasflasche richtig anschliessen
Auf der Website der Suva finden sich genaue Anweisungen mit Abbildungen, wie die Gasflasche richtig angeschlossen wird. Hier eine Zusammenfassung:
• Beim Anschliessen oder Auswechseln muss man das Hauptventil der alten
und der neuen Gasflasche zudrehen. Den Druckregler der alten Flasche mit einem Schraubenschlüssel abnehmen und auf die neue Flasche montieren, dabei die Ventildichtung kontrollieren. Da in Deutschland andere Anschlüsse verwendet werden, dürfen auf keinen Fall deutsche Gasflaschen mit Schweizer Druckreglern oder deutsche Druckregler mit Schweizer Gasflaschen verwen-
Fortsetzung Seite 39

Damit es beim Vergnügen bleibt, muss man wissen, wie ein Gasgrill sicher betrieben wird.
Vorsichtsmassnahmen für den Holzkohlegrill
• Anzündhilfen wie Anzündwürfel oder Brennpaste aus dem Fachhandel verwenden.
• Niemals Benzin oder Brennsprit einsetzen.
• Asche mindestens 48 Stunden ausglühen lassen oder gut wässern. Anschliessend in einem feuerfesten Behälter bis zur Entsorgung zwischenlagern.
Vorsichtsmassnahmen für den Gasgrill
• Regelmässig prüfen, ob die Gasleitungen dicht sind. Leitungen dazu mit Seifenwasser einschmieren, Blasen weisen auf undichte Stellen hin.
• Bei Gasgeruch Ventil sofort schliessen.
• In Grillnähe besteht striktes Rauchverbot.
• Gasbehälter nie im Gebäudeinnern an schlecht durchlüfteten oder vertieften Stellen aufbewahren.
Vorsichtsmassnahmen für den Elektrogrill
• Kabel vor dem Grillen auf Defekte kontrollieren.
Quelle: Beratungsstelle für Brandverhütung (BfB)
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Bei der Gasflasche auf das passende Gewinde und intakte Dichtungsringe achten.
Muttern mit dem Schraubenschlüssel anziehen –jedoch nur so fest, dass man sie wieder lösen kann.

Testen, ob der Schlauch nicht brüchig, sondern noch elastisch genug ist.
det werden – es herrscht akute Explosionsgefahr!
• Eine Gasflasche immer aufrecht und möglichst draussen lagern: im Grillwagen auf dem Balkon oder an einem abgedeckten, gut gelüfteten Ort. Niemals im Keller aufbewahren! Der Grund ist, dass Gas schwerer ist als Luft, deshalb sammelt es sich an der tiefsten Stelle des Raums. Es besteht die Gefahr, dass sich das Gas entzünden kann.
• Eine Dichtigkeitsprüfung durchführen. Dabei mit einem Schwamm, Lappen oder Pinsel Seifen- oder Spülmittelwasser über den Anschluss des Druckreglers träufeln. Oder einen Lecksuch-Spray benutzen. Bilden sich Blasen, ist der Anschluss undicht und muss angezogen oder ausgetauscht werden.
• Der Druckregler (Druckreduzierventil) sorgt dafür, dass der Druck der Gasfla-
Entstehen beim Seifenwassertest Blasen, besteht akute Gasexplosionsgefahr.
sche nicht direkt auf den Grill übergeht. Dabei handelt es sich wie beim Schlauch um ein Verschleissprodukt. Sobald die Flammen schlecht regelbar werden oder es zu unregelmässigen, höheren Flammen kommt, muss der Druckregler ersetzt werden (spätestens nach 10 Jahren), denn ein Regler, der nicht funktioniert, ist brandgefährlich.
• Besonders ein undichter oder brüchiger Gasschlauch ist eine grosse Gefahr. Solche Schläuche sind sofort zu ersetzen, in jedem Fall aber nach 10 Jahren.
• Wenn man den typisch fauligen Gasgeruch oder ein Zischen wahrnimmt, liegt definitiv ein Leck im System vor. Sofort das Ventil der Gasflasche zudrehen und striktes Rauchverbot einhalten und die Dichtigkeit aller gasführenden Bauteile
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gitale Ausstellung zum Thema «Alles aus einer Hand».
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• Weiter darf man den Grill erst in Betrieb nehmen, wenn man ein Gasleck zweifelsfrei ausschliessen kann. Der Grill muss sauber sein. Die Fettfangschale muss immer wieder gereinigt werden. Alte Rückstände können zusammen mit heissem, tropfendem Fett einen sogenannten «Fettbrand» auslösen.
• Beim Anzünden muss der Deckel des Gasgrills immer geöffnet sein. Den Grill entweder mit der eingebauten, elektronischen Zündung entfachen oder ein Stab- oder Grillfeuerzeug mit langem Hals aus Metall anwenden. Mit Zündhölzern und ungeschützten Händen ist die Verbrennungsgefahr zu gross.
• Um Unfälle zu vermeiden, sollte man sich beim Anzünden nicht über die Grillfläche beugen. Wenn der Gasgrill nicht innerhalb von 10 Sekunden zündet: Gasventil zudrehen und einige Minuten bei offenem Deckel warten. Erst dann einen neuen Zündversuch unternehmen.
• Wenn ein Fettbrand entsteht, sofort das Gas abdrehen (mit feuerfesten Grillhandschuhen!) und eine Löschdecke oder einen Feuerlöscher der Klassen B oder F einsetzen. Auf keinen Fall einen Fettbrand mit Wasser löschen! Der explodierende Dampf (ein Gasgrill wird bis zu 800 Grad heiss) verursacht durch das Mitreissen tausender brennender Fetttröpfchen verheerende Schäden.
Im Freien grillieren
Wer unterwegs grilliert, sollte dies nur an offiziellen Grillplätzen tun und dabei das Feuer nie unbeaufsichtigt lassen. Bei Tro-
ckenheit darauf achten, dass keine Glut vom Wind verweht wird und nach dem Grillieren das Feuer mit Erde oder Sand löschen. Ist die Trockenheit zu gross, die Warnungen und Verbote der Behörden unbedingt einhalten.
Beim Feuern auswärts verbrennen sich die Verunfallten ungefähr gleich viel, wie sie unverhofft durch Zecken oder Insekten gestochen werden oder sich anderweitig oberflächlich verletzen. Es lohnt sich deshalb, möglichst körperbedeckende Kleidung und geschlossenes Schuhwerk zu tragen. Damit die kleinen unerwünschten Tierchen fernbelieben, empfiehlt sich die Anwendung von Insektenspray vor dem Ausflug zum «Bräteln». Um Schnittwunden zu verhindern, werden Messer und andere gefährliche Grillwerkzeuge am besten separat und stichgeschützt mitgeführt.
Feuerquelle sorgfältig löschen Damit gemütliche Grillabende in schönster Erinnerung bleiben, gehört zum «Feuer machen» auch das «Feuer löschen». Sei es nun beim Feuern im Freien oder zu Hause mit Holz, Kohle oder Gas: Am Schluss muss die Feuerquelle sorgfältig gelöscht werden. Bei einem Gasgrill gilt es zu überprüfen, ob die Gaszufuhr komplett zugedreht ist und beim Feuern im Freien das verbrannte Holz bis auf das letzte Stück erkaltet ist.
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Die Ansprechpartner für Ihre Inserate
Quelle:
Suva, «Grillieren: Eine gefährliche Männersache» und «Machen Sie den Gasgrill-Check»
Die Präventionsprogramme der Suva im Bereich Arbeits- und Freizeitsicherheit verhindern Unfälle und Berufskrankheiten. Gleichzeitig fördern sie die Sicherheitskultur in Unternehmen, sensibilisieren für Gefahren und motivieren zur Eigenverantwortung. Die Suva hilft nicht nur nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit – die Leistungen gehen über den obligatorischen Versicherungsschutz nach einem Unfall hinaus. Durch das wirksame Zusammenspiel von Prävention, Versicherung und Rehabilitation leistet die Suva einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheit der Versicherten.
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Das Energieförderprogramm des Kantons Aargau wurde auf den 1. März 2021 erweitert. Ergänzend zur Förderung von Massnahmen an der Gebäudehülle liegt der Fokus auf dem Ersatz von Öl- und Gassowie Elektroheizungen durch klimafreundliche Heizsysteme.
Beiträge für Haustechnik
Ein wesentliches Element der Energiestrategie 2050 des Bundes, die der Kanton Aargau unterstützt, ist die Reduktion der CO2-Emissionen. Diese soll einerseits durch eine Steigerung der Effizienz und andererseits durch den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich erreicht werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, um die energie- und klimapolitischen Ziele des Kantons zu erreichen. Mit dem neuen kantonalen Förderprogramm werden Massnahmen in der Haustechnik finanziell unterstützt. Dazu gehören der Ersatz von Ölund Gas- sowie Elektroheizungen durch Wärmepumpen oder Holzheizungen, der Einbau von Solarkollektoren bei bestehenden Gebäuden und der Bau oder Ausbau von Fernwärmenetzen. Die Unterstützungen für wärmedämmende Massnahmen an bestehenden Gebäuden,

Foto: zvg
für Modernisierungen zum Minergie-Standard sowie Ersatzneubauten im Minergie-P-Standard werden unverändert weitergeführt.
Zentrale Anlaufstelle Für ein Modernisierungsprojekt sind eine sorgfältige Planung und Vorbereitung sowie eine gute Qualität in der Ausführung wichtig. Damit re-
Dank des hochwertigen Rundum-Sorglos-Paketes AEW my Home ist es auf einfache Art und Weise möglich, Wärme und Energie selbst zu produzieren, zu speichern und zu managen.
Heizungsersatz jetzt planen
Der Winter geht nun seinem Ende entgegen: Der richtige Zeitpunkt also um den Ersatz der Öl-, Gasoder Elektrospeicherheizung zu planen und durch eine smarte, nachhaltige Lösung zu ersetzen, die unabhängig von fossilen Brennstoffen macht. Ab sofort profitieren Kundinnen und Kunden zusätzlich von attraktiven Förderprogrammen des Kantons Aargau.
Wärmenutzung verbessern
Eine Wärmepumpe heizt mit Umweltwärme: Sie nutzt die natürliche Wärme des Erdreichs oder der Um-

Umweltfreundlich heizen mit einer Wärmepumpe.
gebungsluft und gibt diese als Wärme für die Wohnraumheizung und die Aufbereitung von warmem Brauchwasser ab. So wird es im Zu-
hause wohlig warm. Diese Lösung schont zudem die Umwelt. Wird die Wärmepumpe zusätzlich mit der intelligenten und selbstoptimieren-
duzieren sich die Kosten und der Werterhalt der Liegenschaft wird verbessert. Die Energieberatung Aargau steht als zentrale Anlauf- und Auskunftstelle bei Fragen zur Gebäudemodernisierung und zur Energieeffizienz zur Verfügung.
Sie baut ihre Beratungsangebote laufend aus. Neben den Vor-OrtBeratungen bietet sie neu Beratungen für Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie Unterstützung in der Bauausführung und Qualitätssicherung an.

Alle Informationen und Bedingungen zum Förderprogramm und zur energieberatungAARGAU sind im Internet zu finden unter
www.ag.ch/energie > Förderungen
Foto: AEW
den Steuerung AEW my Home sowie einer Solaranlage kombiniert, verbessert sich die Nutzung von Wärme und Strom optimal.
Modularer Aufbau
Alle Komponenten von AEW my Home sind modular realisierbar. Das kann steuertechnisch sinnvoll sein. Ausserdem erhöht sich durch das abgestimmte Energiemanagement der Wert der Liegenschaft und Hausbesitzer können dadurch einen aktiven Beitrag zur Energiewende leisten.

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Tel. 062 834 28 00
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Mit der Familie draussen sitzen, plaudern und grillieren bis spät in den Abend hinein. Doch was, wenn plötzlich das Wetter ändert? Kein Problem, denn das wetterfeste Terrassendach Terrazza von Griesser verlängert die Grillsaison, egal welche Kapriolen das Wetter schlägt. Das solide Terrassendach schützt gegen Wind und Wetter. Damit beginnt das Sommerfeeling bereits im Frühling und verlängert die schönste Zeit im Jahr bis in den Herbst hinein.
Automatische Faltmarkise
Wer unbegrenztes Freiheitsgefühl erleben und dennoch auf Schutz gegen Wind, Regen und UV-Strahlung nicht verzichten möchte, setzt bei der Wahl seiner Terrassenüberdachung auf das Modell Pergo-Tex II. Per Kopfdruck kann man das Tuch der Pergola-Markise vollstän-

Die elegante Kassetten-Markise Cassita von Griesser mit der Tuchkollektion Cuba.
dig öffnen und die Sonne in vollen Zügen geniessen. Bei schlechtem Wetter bleibt die Faltmarkise geschlossen und man kann den Aufenthalt im Freien im Trockenen geniessen.
Mehr Flexibilität
Eine Markise passt sich überall an. Kein unerwünschter Lichteinfall, keine Blendung durch die Sonne,
gleichzeitig Schutz vor UV-Strahlen und die Eindämmung von Stauhitze im Innenraum: Das sind Argumente, die für eine Markise sprechen.
Die moderne und stilvolle Markise Cassita II integriert sich dank ihrer besonders flachen, ovalen Kassette, in welcher das Tuch optimal vor Witterungseinflüssen geschützt ist,


Vorher und nachher: Die neue Küche präsentiert sich zeitlos schön, frisch und hell.
Seit 1980 bietet Dipl. Ing. Fust Badezimmer- und Kücheneinrichtungen an. Bis heute ist Fust in über 175’000 Schweizer Haushalten präsent. Das Unternehmen richtet sich immer nach den Kundenbedürfnissen aus. Diese werden flexibel, mit Liebe zum Detail und mit Knowhow umgesetzt. Fust bietet einen Rundum-Voll-Service für das ganze Haus oder die gesamte Wohnung
an, ganz nach dem Motto: «Alles aus einer Hand».
Das erste Gespräch
Gute Organisation ist wichtig. Pläne müssen erstellt, alle Handwerker richtig koordiniert werden und das Budget muss seriös und fest sein. Das alles ist mit Fust ein Kinderspiel. Ein erfahrener Bauführer kann einschätzen, was die Renova-
tion oder der Umbau kostet. Die Vorstellungen der Kundschaft, deren Bedürfnisse und das Budget sind wichtige Grundlagen für das erste Gespräch mit dem zuständigen Bauleiter. Im Gespräch entstehen oft kreative und verblüffende Ideen, Vorschläge und Lösungen. Der Fachmann kennt dank seiner Erfahrung neue Techniken und Materialien und weiss, diese am richtigen Ort einzusetzen. Die Vielfalt der Möglichkeiten ist erstaunlich.
Zahlreiche Vorteile
Die Kundschaft hat nur einen einzigen Ansprechpartner für die Abwicklung des kompletten Umbaus. Sämtliche Termine werden eingehalten. Dies ist ebenso beruhigend wie der Fixpreis und das Kostenmanagement mit voller Kostengarantie. Wer mit Fust umbauen lässt, beauftragt eine Firma, die auch für
leicht in die architektonische Erscheinung eines Hauses.
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Apropos Tuch – wie wäre es mit einem Stück Karibik für zu Hause? Die Tuchkollektion Cuba von Griesser sorgt mit einer grossen Auswahl an verschiedenen Dessins für aufregende Sonnenstunden unter der Markise.
Unbeschwert geniessen
Mit den individuellen Terrassenprodukten von Griesser lässt sich die schönste Zeit im Jahr verlängern und man kann den Aufenthalt im Freien unbeschwert geniessen.

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alle Garantieleistungen einsteht. Haftung und Garantie gelten gemäss Schweizerischem Ingenieurund Architektenverein (SIA) und dem Schweizerischem Obligationenrecht (OR). Die Kundschaft steht auf der sicheren Seite, denn sie arbeitet mit dem solventen Partner Fust zusammen. Das Unternehmen weist im Umbau jahrzehntelange Erfahrung auf.

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Seit Jahresbeginn sind die Heizölpreise kontinuierlich nach oben geklettert. Begünstigt wurde der Anstieg dadurch, dass die Opec-Gruppe die Fördermengen nun doch nicht erhöhte. Zudem belasten die Unruhen im Nahen Osten die Entwicklung der Ölpreise weiterhin. In Saudi-Arabien finden immer wieder Angriffe auf Bohranlagen statt.
Keine Trendwende in Sicht Zusätzlich wirkt sich die erneut gute wirtschaftliche Entwicklung in China positiv auf die Lage aus. Zudem führt die wohlwollende Stimmung weltweit, deren Grund die nun möglichen Impfprogramme im Kampf gegen das Coronavirus sind, dazu, dass die wirtschaftliche Lage allgemein wieder mit mehr Zuversicht beurteilt wird. Eine Trendwende ist beim Rohölpreis weiterhin nicht in Sicht und so sollten sich die
Verbraucher zumindest in nächster Zeit keine allzu grosse Hoffnung auf deutlich fallende Öl-Notierungen machen.
Wechsel auf Öko-Heizöl Ab 2023 ist Öko-Heizöl die neue Standard-Heizölsorte. Um die Effizienz und die langlebige Funktionalität eines Brenners zu verbessern, empfiehlt Voegtlin-Meyer einen Wechsel auf das schwefelarme Öko-Heizöl 50 ppm. Diese Sorte Heizöl beinhaltet rund 50 Mal weniger Schwefel als das herkömmliche Heizöl extra-leicht. Dadurch gelangen deutlich weniger schädliche Abgase in die Umwelt. Zudem setzen sich dadurch weniger Rückstände im Ölbrenner fest.
Tolles Serviceangebot Voegtlin-Meyer bietet diesen Produktewechsel während einer Tank-

Die Preise für Rohöl bleiben im ersten Quartal 2021 hoch.
revision an. Die Vorteile liegen dabei klar auf der Hand: Die Tankreinigung wird am selben Tag wie die Öllieferung erledigt. Somit sind die Monteure nur einmal im Haus tätig. Zudem profitieren Kundinnen und Kunden von attraktiven Konditionen, welche VoegtlinMeyer im Falle eines Auftrages für einen Produktewechsel inklusive Heizöllieferung anbietet. Am Schluss ist der Tank sauber gereinigt und mit dem umweltschonenden ÖkoHeizöl von Voegtlin-Meyer gefüllt.

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Es gibt viele Gründe für den Wechsel des Eigenheims: mehr oder weniger Platzbedarf, neue berufliche Herausforderungen oder erleichtertes Wohnen auf einer Etage.
Sich Zeit nehmen
Der Verkauf einer Immobilie sollte immer durchdacht und gut geplant sein. Um einen angemessenen Preis zu erhalten, darf man nicht überhastet ans Werk gehen. Es gilt, immer überlegt zu handeln.
Mit oder ohne Makler
Für jeden Verkäufer stellt sich die Frage, ob er mit oder ohne Makler verkaufen will. Eine Immobilienfirma, die den regionalen Markt kennt, kann bei einem Verkauf oftmals das Optimum erzielen. Zusätzlich ist sie unbefangen und kann Gespräche neutral führen. Die Entscheidungen treffen stets die Eigen-

tümerinnen und Eigentümer. Der Makler soll ihnen jedoch in jeder Situation beratend zur Seite stehen. Wichtig ist, sich von den Maklern Referenzen zeigen zu lassen. Keine Listen mit verkauften Objekten, sondern Briefe zufriedener Kunden. Nicht zögern und bei Bedarf die ehemaligen Kunden kontaktieren.
Wohin mit dem Geld?
Bei einem Wohnungs- oder Hausverkauf werden auf einen Schlag
viele Eigenmittel wieder verfügbar. Was tun damit? Wieder investieren oder anderweitig anlegen? Es ist nötig, sich bereits vor dem Verkauf Gedanken darüber zu machen.
Unverbindliche Beratung
Die Fachleute von Immo-Service stehen bei einem geplanten Verkauf gerne zur Verfügung. Für einen unverbindlichen Erstbesuch treffen sich Frank Kessler, Matthias Hunger oder Andreas Bräm von Im-
Foto: Immo-Service
mo-Service, bei Kundinnen und Kunden zu Hause, um einander kennenzulernen und um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen. Der Preis der Immobilie wird nach einer Hausbegehung geschätzt und die Verkaufbarkeit des Objekts aufgezeigt. Es gehört zur Unternehmenspolitik von Immo-Service, den Entscheid zur Zusammenarbeit ganz ohne Druck und Nachfassen reifen zu lassen. Das Team von Immo-Service freut sich auf eine Kontaktaufnahme!

Immo-Service
Partner GmbH
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Bahnhofplatz 6, 5400 Baden Tel. 056 441 90 30
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Wasserführende Leitungen halten nicht ewig. Nach 30 Betriebsjahren lohnt es sich, eine vorbeugende Zustandsanalyse der Bodenheizung durchführen zu lassen. Wenn ein Sanierungsbedarf angezeigt ist, kann die bestehende Bodenheizung mit dem Hat-System nachhaltig geschützt werden.
Hat-System seit 1999 im Einsatz Eine Fussbodenheizung sanieren heisst vorbeugen. Ist die Bodenheizung älter als 30 Jahre? Dann besteht die Gefahr, dass die Rohre spröde und verschlammt sind.
Denn zwischen 1970 und 1990 wurden oft Fussbodenheizungen aus einfachem Kunststoff verbaut. Durch fortschreitende Versprödung werden diese undicht, was eine vermehrte Sauerstoffdiffusion ins Rohrinnere zulässt. Das führt zu zähen Ver-

Foto: zvg
Nach der Sanierung mit dem HatSystem ist die Bodenheizung diffusionsdicht gemäss DIN-Norm 4726 Das Hat-System kann dies als einziges System für Bodenheizungsrohre der ersten Generation nachweisen.
Vorbeugende Zustandsanalyse Bei spürbaren Anzeichen wie Wärmeverlust oder Schwierigkeiten bei der Regulierung in den einzelnen Räumen ist eine vorbeugende Zustandsanalyse der Fussbodenheizung, wie sie von der Naef Group angeboten wird, der richtige Schritt.
schlammungen und somit zu einer Reduktion der Heizleistung. Es lohnt sich, nicht zu warten, bis ein teurer und mühsamer Ersatz nötig ist.
Keine Baustelle in der Stube
Das Hat-System schützt eine bestehende Bodenheizung nachhaltig. Der Einsatz ist günstig und verur-
sacht keine Baustelle in der Wohnung. Getreu dem Motto: «Sanieren statt ersetzen» werden mit dem Originalsystem der Firma Naef Group, das seit 1999 im Einsatz ist, die bestehenden Rohre der Fussbodenheizung von innen mit einem Feinschliff poliert und schliesslich neu ausgekleidet.

Verschiedene Schweizer Versicherungen bieten einen HomecareService an. Dieser organisiert in häuslichen Notfallsituationen einen Experten für Sofortmassnahmen. So können kleine Katastrophen im Haushalt schnell ein Happy End finden. Zwei Fallbeispiele: Die dreijährige Lena spielt im Badezimmer mit dem Türschlüssel und schliesst
sich aus Versehen ein. Die Aufregung ist gross, denn allein kann sie sich nicht befreien. Ein Zugang zum Bad wäre nur übers Dach möglich. Jetzt braucht es dringend einen Profi, der die Tür von aussen öffnet. Oder: Die Hausherrin geht am Sonntagmorgen zur Kaffeemaschine und bekommt nasse Füsse. Mit Schrecken stellt sie fest, dass aus
dem Spülschrank Wasser hervorquillt. Ein Blick unter die Spüle verrät ihr, dass der Zuleitungsschlauch zum Lavabo ein Loch hat. Von dort spritzt das Wasser mit hohem Druck heraus. Jetzt ist schnelle Hilfe wichtig, damit der Schaden möglichst gering bleibt.

Naef GROUP
HAT-Tech AG
Wolleraustrasse 41 8807 Freienbach Tel. 044 786 79 00 info@naef-group.com
www.naef-group.com
um die Garantie nicht zu gefährden.
www.zurich.ch/centolanza Foto: Lightfield Studios-Stock.Adobe.com
Homecare hat sich bewährt Passieren häusliche Notfälle an einem Feiertag, abends oder am Wochenende, ist es oft schwierig, geeignete Hilfe zu finden. In solchen Situationen hat sich der HomecareService bewährt. Notfalls wird zu jeder Tages- und Nachtzeit Hilfe durch einen Fachmann organisiert. Ein Anruf bei der Homecare-Notfallnummer genügt. Aufgepasst bei Problemen mit der Heizung: Sofern bereits ein Wartungsvertrag mit einem Notfallservice besteht, muss dieser als Erstes kontaktiert werden,
Bei der Zürich Versicherung sind mit Homecare Sofortmassnahmen bis Tausend Franken pro Einsatz miteingeschlossen. Umfassende Reparaturen, die eine zweite Anfahrt benötigen, gehen indes auf Kosten des Versicherten, denn Homecare versteht sich vor allem als Notdienst. Dafür ist der Zusatzbaustein günstig und lässt sich für einen kleinen Betrag in einer bestehenden oder neuen Versicherung einbauen.

Zurich, Generalagentur Vincenzo Centolanza
Täfernstrasse 4
5405 Baden-Dättwil
Tel. 062 836 52 52 aargau@zurich.ch

Dank Insektenschutzgittern ungestört ein Honigbrot geniessen.
Insektenschutzgitter sind heute kein Luxus mehr. Sauber in das Erscheinungsbild des Gebäudes integriert, machen solche Gitter den Insektenschutz zum funktionellen Element am Bau. Insektenschutzgitter sind längst eine Selbstverständlichkeit wie beim Sonnenschutz die Storen und Fensterläden.
Individuelle Lösungen
Die Firma G & H Insektenschutzgitter ist landesweit aktiv und auf
individuelle Lösungen spezialisiert. Der Aussendienst-Monteur misst die exakten Masse von Fenstern und Türen vor Ort aus. Der Betrieb in Birsfelden stellt den Gitterschutz auf den Millimeter genau her. Anschliessend werden die Schutzgitter, die meist aus einem Alu-Rahmen und Fiberglasnetzen bestehenden, montiert. Weil jedes Schutzgitter ein Unikat ist, spielen die Dimensionen bei der Herstellung praktisch keine Rolle.
Die ausgeklügelte Konstruktion des Lamellendaches von Frego besteht aus drehbaren Aluminiumlamellen, die sich elektrisch steuern lassen. Das ermöglicht es, den Sonnenschutz und die Belüftung nach Bedarf einzustellen. Das Dach lässt sich sowohl freistehend als auch an der Fassade montieren. Bei normalem Regen ist das Dach wasserdicht. Das Wasser fliesst über die Trägervorrichtung und die Stützen ab. Optional erhältlich sind Seitenbeschattungen und eine stimmige LED-Beleuchtung.
Neu: Online-Beratung

G & H Insektenschutzgitter GmbH 4127 Birsfelden
Insektophon 0848 800 688 info@g-h.ch

Die Küche soll ein Ort kreativer Lebensqualität sein.
Seit mehr als 35 Jahren ist die Firma Gebr. F.+U. Wirz Schreinerei-Küchenbau ein Kompetenzzentrum für modernen Küchen- und Möbelbau. Längst ist die Küche vom Arbeits- auch zum Lebensraum geworden. Jede Wirz-Küche ist ein Unikat, da aus eigener Produktion. Damit verspricht das Unternehmen
nicht zu viel. Ob farblich oder durch die Auswahl der Materialien: Die Kundinnen und Kunden bestimmen, wie die Küche aussehen soll. Die Fachleute von Wirz messen, planen und führen aus. Die Küche soll ein Ort kreativer Lebensqualität sein. Dazu gehören auch ergonomisch auf die Nutzenden ab-

Neu ist es möglich, dass sich Kundinnen und Kunden über eine spezielle Online-Video-Plattform von Frego beraten lassen können und so umfassende Antworten auf all ihre Fragen rund um das Thema Sonnen-, Wetter- und Sichtschutz erhalten. Auf der Website von Frego (www.frego.ch) ist eine detaillierte Anleitung dazu zu finden. Das Lamellendach lässt sich elektrisch steuern.

Frego AG 8913 Ottenbach ZH 3123 Belp BE Tel. 0800 99 00 77 info@frego.ch
www.frego.swiss
gestimmte Arbeitsflächen sowie individuelle und bedienerfreundliche Schrankelemente.
Neu oder umbauen?
Die Schreinerei Wirz hat sich auf Neu- und Umbauten von Küchen, Badezimmern und Wohnräumen spezialisiert. Es muss nicht immer eine neue Küche sein. Ein Lifting kann der alten Küche optisch ein neues Gesicht verleihen. Gleichzeitig kann Wirz die Küche technisch auf den neuesten Stand bringen. Dafür bringt der Küchen- und Schreinereibetrieb Kompetenz und Erfahrung mit, von der die Kunden profitieren. Ein Lifting bedeutet, dass neue Fronten montiert und, wo erwünscht, Ergänzungen oder Abänderungen vorgenommen werden. Oft sind die Küchenschränke noch gut erhalten, aber da sind Abnützungserscheinungen an den Tü-
ren, an der Arbeitsplatte oder die Farbe und das Dekor passen nicht mehr zur Einrichtung. Mit wenig Aufwand, beispielsweise neuen Schranktüren in moderner Farbe, Nischenrückwänden aus Glas oder neue Arbeitsflächen in Granit, Glas oder Keramik lassen sich bereits tolle Effekte erzielen.
Ein Besuch in der Ausstellung für Küchen, Bäder und Böden in Othmarsingen ist zu den Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung möglich. Die genauen Angaben dazu sind auf der Internetseite zu finden.

Gebr. Fritz + Ueli Wirz AG
Schreinerei – Küchenbau
Hölli 14
5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 20 20
www.wirz-kuechen.ch
ABDICHT UNGEN
Tecton Spezialbau AG
Abdichtungen – Betonsanierung – Bautenschutz
Industriestrasse 14, 5432 Neuenhof
Tel. 056 406 01 06, Fax 056 406 01 89 spezialbau.ag@tecton.ch www.tecton.ch
ABFALLENTSORGUNG – RÄUMUNGEN
Obrist Transport + Recycling AG
Räumungen und Entsorgung für Gemeinden, Gewerbe, Gastro und Private Industriestrasse 13, 5432 Neuenhof Tel. 056 416 03 00, Fax 056 416 03 09 info@obrist-transporte.ch www.obrist-transporte.ch
ABLAUFENTSTOPFUNGEN
Franz Pfister AG
24-h-Kanal- und Ablaufservice, Kanal-TV, Absaugarbeiten
Badenerstrasse 30, 5413 Birmenstorf
Tel. 056 225 25 04 info@franzpfister.ch www.franzpfister.ch
Hächler-Reutlinger AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierungen 24-Stunden-Service Tägerhardstrasse 118, 5430 Wettingen Tel. 056 438 05 35 haechler-reutlinger@kanaltotal.ch www.kanaltotal.ch
Lüpold AG
Kanalreinigung, Saugarbeiten, Kanalzustandserfassung Hübelweg 17, 5103 Möriken Tel. 062 887 08 70, Fax 062 887 08 80 info@luepold.ch www.luepold.ch
BADEWANNEN-RENOVATIONEN
IWATEC – Wannenwechsel ohne Plättlischaden Austauschwannen für Dusche und Bad, Reparaturen Acryl und Email Einbau Badewannentüre, Antirutsch-Beschichtung Thomas Meier, Bifangstrasse 14a, 5430 Wettingen Tel. 056 535 04 00, Natel 079 635 04 00 meier@iwatec-partner.ch www.iwatec-partner.ch
BADEZIMMER-UMBAUTEN
Gebr. Fritz und Ueli Wirz AG Eig. Fabrikation für Küchen, Badmöbel und Einbauschränke sowie Innenausbauten. Bodenbeläge – Parkett/Kork/Vinylan App.-Austausch und 300 m2 Ausstellung 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 20 20, Fax 062 896 20 22 wirz@bps-wirz.ch www.wirz-kuechen.ch von Tobel AG Sanitär Heizung Fachbetrieb für Badumbau FUS Oberrohrdorferstr. 1c, 5405 Baden-Dättwil Tel. 056 221 66 77, Fax 056 222 28 55 info@von-tobel.ch www.von-tobel.ch
BUBA AG Trocknungstechnik
Bauaustrocknung, Entfeuchtungen, Wasserschadensanierung
Unterdorf 19, 5420 Ehrendingen
Tel. 056 221 62 15, Fax 056 221 62 68 buba@buba.ch www.buba.ch
RUF Entfeuchtungs AG
Fachberatung – Mietservice – Systemverkauf Fluhweg 2, 5024 Küttigen
Tel. 062 827 03 03, Fax 062 827 00 03 info@ruf-technik.ch www.ruf-technik.ch
Suter Entfeuchtungstechnik AG
Leckortungen – Trocknung nach Wasserschaden –mobile Pellet-Heizungen
Kürzihof 5, 8967 Widen
Pikett-Dienst: 0800 8 6666 8
Tel. 044 743 51 55, Fax 044 743 51 50 info@suterentfeuchtet.ch www.suterentfeuchtet.ch
Trockag AG
Wasserschadensanierung – Bauaustrocknung –zerstörungsfreie Leckortung Werkhofstrasse 8A, 5600 Lenzburg
Notservice 0848 76 25 24, Tel. 062 777 04 04 info@trockag.ch www.trockag.ch
BAUUNTERNEHMUNGEN
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Tel. 056 634 33 68, Natel 079 231 93 92 emmeneggerbau@bluewin.ch
Fischer Max AG Hoch-Tiefbau, Holzbau
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Zelte, Blachenabdeckungen nach Mass Vorstadt 6, 5607 Hägglingen
Tel. 056 624 15 55, Fax 056 624 15 59 info@blacho-tex.ch www.blacho-tex.ch
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Eig. Fabrikation für Küchen, Badmöbel und Einbauschränke sowie Innenausbauten. Bodenbeläge – Parkett/Kork/Vinylan
App.-Austausch und 300 m2 Ausstellung 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 20 20, Fax 062 896 20 22 wirz@bps-wirz.ch www.wirz-kuechen.ch
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Tel. 062 791 54 84, Fax 062 791 54 86 info@hbl-aarburg.ch www.hbl-aarburg.ch
Weber & Partner Elektro AG
Zelgweg 12, 5405 Baden-Dättwil
Tel. 056 493 50 40 info@weberundpartner.ch www.weberundpartner.ch
EL EKTROKONTROLLE UND BERATUNG
Certum Sicherheit AG
Akkreditierte Inspektionsstelle, SIS 116
Sicherheitsnachweis, periodische Kontrolle
Sägestrasse 6, 5600 Lenzburg
Tel. 058 359 78 11, Fax 058 359 78 10 Schöneggstrasse 20, 5417 Untersiggenthal
Tel. 058 359 78 31, Fax 058 359 78 30 Ringstrasse 7, 5620 Bremgarten
Tel. 058 359 78 21, Fax 058 359 78 20 Riburgerstrasse 5, 4310 Rheinfelden
Tel. 058 359 78 41, Fax 058 359 78 40 info@certum.ch www.certum.ch
ENERGIEBERATUNG/ ENERGIEKONZEPTE
energieberatungAARGAU
Eine Dienstleistung des Kantons Aargau
Die zentrale Anlauf- und Auskunftsstelle bei allen Fragen rund um das Thema Gebäude und Energie. Tel. 062 835 45 40 energieberatung@ag.ch www.ag.ch/energieberatung
Energiefachstelle Baden
Energieberatung für Wohnbau, Industrie und Gewerbe Haselstrassse 15, 5400 Baden
Tel. 056 200 22 89 efs@regionalwerke.ch www.regionalwerke.ch/efs Energieberatung und Bauberatung
Region Baden
Analysen, Gutachten, Konzepte, Nachweise rund um Gebäude und erneuerbare Energie. Ehrendingerstrasse 42, 5408 Ennetbaden Tel. 056 222 86 03 info@heinzimholz.ch www.energieundumwelt.ch
ENTFEUCHTUNGEN
RUF Entfeuchtungs AG
Fachberatung – Mietservice – Systemverkauf Fluhweg 2, 5024 Küttigen
Tel. 062 827 03 03, Fax 062 827 00 03 info@ruf-technik.ch www.ruf-technik.ch
Suter Entfeuchtungstechnik AG Leckortungen – Trocknung nach Wasserschaden –mobile Pellet-Heizungen Kürzihof 5, 8967 Widen
Pikett-Dienst: 0800 8 6666 8 Tel. 044 743 51 55, Fax 044 743 51 50 info@suterentfeuchtet.ch www.suterentfeuchtet.ch
Terrano AG
Entfeuchtungen, Mobile Heizzentralen und Wasserschaden-Trocknung
Aumattstr. 2, 5210 Windisch Tel. 056 288 28 15 Info@terranoag.ch www.terranoag.ch
Boiler Meier GmbH
Entkalkungen, Sanitär-Reparaturen, Bad/Küchen-Umbauten
Bollstrasse 24, 5413 Birmenstorf
Tel. 079 646 90 90 Igelweg 5, 5215 Hausen sanitaer@boiler-meier.ch www.boiler-meier.ch
Bilgerig AG Gipsergeschäft
Gipser, Dämmung, Trockenbau
Akustikdecken, Brandschutz
Landstrasse 4, 5436 Würenlos
Tel. 056 424 28 55, Fax 056 424 28 59 info@bilgerig.ch www.bilgerig.ch
bossert maler gipser ag
Maler, Gipser, Gerüste, Spritzwerk
Högernweg 20, 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 11 73, Fax 062 896 01 70 info@bossertag.ch www.bossertag.ch
Hans Blattner AG
Zimmerarbeiten, Gebäudisolation, Eternitfassaden
Wallgrabenweg 9, 4663 Aarburg
Tel. 062 791 54 84, Fax 062 791 54 86 info@hbl-aarburg.ch www.hbl-aarburg.ch
Alpsteg Fenster AG
Fenster, Hauseingangstüren, Beschattungen, Einbruchschutz, Montage, Service
Lenzhardweg 40, 5702 Niederlenz
Tel. 062 888 80 50, Fax 062 888 80 51 info@alpsteg.ch www.alpsteg.ch
D. Ochsenbein & Co.
Die Spezialisten für EgoKiefer Fenster + Türen
Mellingerstrasse 4, 5512 Wohlenschwil-Büblikon
Tel. 056 491 31 40 info@do-ochsenbein.ch www.do-ochsenbein.ch
Fenstersanierungs AG Mittelland Spezialisiert auf Fenstersanierungen
Birren 17, 5703 Seon
Tel. 062 775 48 48 info@fenstersanierungsag.ch www.fenstersanierungsag.ch
Franz Widmer AG
Dächer, Fassaden, Spenglerei Fabrikweg 2, 5707 Seengen
Tel. 062 777 66 88 kontakt@widmerdach.ch www.widmerdach.ch
Huser Gebäudetechnik AG Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Lüftung, Solar Zürcherstrasse 106, 5432 Neuenhof Hardstrasse 78 b, 5430 Wettingen
Tel. 056 426 77 50 info@huser-gebaeudetechnik.ch www.huser-gebaeudetechnik.ch
Bilgerig AG Gipsergeschäft
Gipser, Dämmung, Trockenbau Akustikdecken, Brandschutz Landstrasse 4, 5436 Würenlos
Tel. 056 424 28 55, Fax 056 424 28 59 info@bilgerig.ch, www.bilgerig.ch
Bernasconi Boden – Decke – Wände
Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-. Platten-, Gipser- und Deckensystemarbeiten.
Feldhofweg 1, 4663 Aarburg
Tel. 062 787 88 44 olten@bernasconi.ch, www.bernasconi.ch Zürcherstrasse 85, 5400 Baden
Tel. 056 210 42 33 baden@bernasconi.ch
bossert maler gipser ag Maler, Gipser, Gerüste, Spritzwerk Högernweg 20, 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 11 73, Fax 062 896 01 70 info@bossertag.ch www.bossertag.ch
Haerry & Frey AG Beratung, Planung, Herstellung, Montage Widenmattstrasse 2, 5712 Beinwil am See Tel. 062 765 04 04 info@glas-haerry.ch www.glas-haerry.ch
HAUSTECHNIK
GASSMANN SERVICE AG
Energie- & Wärmetechnik Hauptstrasse 18, 5727 Oberkulm
Tel. 062 773 10 57, Fax 062 773 10 50 info@gassmann-service.ch www.gassmann-service.ch
LEHMANN 2000 AG
Heizung – Kälte Müllerweg 5, 4800 Zofingen
Tel. 062 745 30 30, Fax 062 745 30 31 info@lehmann2000.ch www.lehmann2000.ch
von Tobel AG Sanitär Heizung Planung, Ausführung, Service Oberrohrdorferstr. 1c, 5405 Baden-Dättwil
Tel. 056 221 66 77, Fax 056 222 28 55 info@von-tobel.ch www.von-tobel.ch
Gebr. Fritz und Ueli Wirz AG
Eig. Fabrikation von Haus- und Wohnraumtüren sowie Reparatur und Nachbearbeitung von Türen für Einbruchschutz, Küchen, Einbauschränke sowie Innenausbauten.
300 m2 Ausstellung in 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 20 20, Fax 062 896 20 22 wirz@bps-wirz.ch www.wirz-kuechen.ch
Erismann AG
Tankrevisionen, Hauswartungen, Entfeuchtungen Hauptstrasse 53, 5616 Meisterschwanden
Tel. 056 667 19 65, Fax 056 667 34 04 info@erismannag.ch www.erismannag.ch
HEIZÖL
Voegtlin-Meyer AG
Brenn- und Treibstoffe, Tankrevisionen
Sanierungen und Rückbau
Aumattstrasse 2, 5210 Windisch
Tel. 056 460 05 05, Fax 056 460 05 63 info@voegtlin-meyer.ch www.voegtlin-meyer.ch
HEIZUNGSANLAGEN/ ALTERNATIVANLAGEN
Franz Rebmann AG
Heizung, Lüftung, Minergie, Pellets, Solar Unterhalden 7, 5082 Kaisten
Tel. 062 869 90 00, Fax 062 869 90 19 info@rebmann-heizungen.ch www.rebmann-heizungen.ch
Ricklin AG, Gebäudetechnik Sanitär-Heizung-Lüftung
24-Std.-Service, Beratung, Planung, Neu- und Umbauten Seminarstrasse 53, 5430 Wettingen
Tel. 056 426 61 61 info@ricklin-ag.ch www.ricklin-ag.ch
HEIZUNGSANLAGEN UND
GASSMANN SERVICE AG
Energie- & Wärmetechnik
Hauptstrasse 18, 5727 Oberkulm
Tel. 062 773 10 57, Fax 062 773 10 50 info@gassmann-service.ch www.gassmann-service.ch
LEHMANN 2000 AG
Heizung – Kälte Müllerweg 5, 4800 Zofingen Tel. 062 745 30 30, Fax 062 745 30 31 info@lehmann2000.ch www.lehmann2000.ch
R. Häsler AG
Heizung, Alternative Heizsysteme, Lüftung, Öl- und Gasservice
Frick/Möhlin/Rheinfelden
Bahnhofstrasse 15, 4313 Möhlin Tel. 061 851 21 63 www.haesler-ag.ch
Schiebler Wärmetechnik GmbH 24 Std.-Reparaturservice, Solar, Wärmepumpen Buechzelglistrasse 6, 5436 Würenlos Tel. 056 427 40 50, Fax 056 242 12 60 schiebler-waermetechnik@bluewin.ch www.schiebler.ch
von Tobel AG Sanitär Heizung Sanierungen und Alternativanlagen Oberrohrdorferstr. 1c, 5405 Baden-Dättwil Tel. 056 221 66 77, Fax 056 222 28 55 info@von-tobel.ch www.von-tobel.ch
HOLZ- UND FASSADENBAU
Fischer Max AG Holzbau, Hoch-Tiefbau Elementbau, Dachausbau, Lukarnen
Niederlenzerstr. 79, 5600 Lenzburg Tel 062 886 66 88, Fax 062 886 66 86 info@maxfischer.ch www.maxfischer.ch
Hans Blattner AG Zimmerarbeiten, Gebäudeisolationen, Eternitfassaden
Wallgrabenweg 9, 4663 Aarburg Tel. 062 791 54 84, Fax 062 791 54 86 info@hbl-aarburg.ch www.hbl-aarburg.ch
AARBRUGG AG
Verkauf, Vermietung, Verwaltung, Bewertung
Seidenstrasse 3, 5201 Brugg Tel. 056 460 02 60, Fax 056 460 02 69 info@aarbrugg.ch www.aarbrugg.ch
Hauseigentümerverband Aargau
Mitglied der Schweizer Maklerkammer
Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden
Tel. 056 200 50 50, Fax 056 222 90 18 verkauf@hev-aargau.ch www.hev-aargau.ch
REVE Immobilien AG
Ihr Immobilienmakler im Aargau
Bahnhofstrasse 4, 5103 Wildegg Tel. 062 558 75 00 info@reveag.ch www.reveag.ch
VIVA REAL AG
Weiherweg 5, 5443 Niederrohrdorf
Tel. 056 485 60 90 viva@vivareal.ch www.vivareal.ch
LUCIANI – Büro für Treuhand- und Wirtschaftsberatung
Mietzins-Inkasso, Steuerberatungen, Steuererklärungen
Bahnhofstrasse 26a, 5600 Lenzburg
Tel. 062 892 00 92 luciani@lino.ch www.luciani.solutions
G + H Insektenschutzgitter GmbH
Insektenschutzgitter für Fenster und Türen nach Mass
Rheinfelderstrasse 21a, 4127 Birsfelden Tel. 0848 800 688, Fax 061 373 29 06 info@g-h.ch www.g-h.ch
KANAL- UND ABFLUSSREINIGUNG
Franz Pfister AG
24-h-Kanal- und Ablaufservice, Kanal-TV, Absaugarbeiten
Badenerstrasse 30, 5413 Birmenstorf Tel. 056 225 25 04 info@franzpfister.ch www.franzpfister.ch
Hächler-Reutlinger AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierungen, 24-Stunden-Service
Tägerhardstrasse 118, 5430 Wettingen Tel. 056 438 05 35 haechler-reutlinger@kanaltotal.ch www.kanaltotal.ch
ISS Kanal Services AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierung, Flächenservices Wohlerstrasse 2, 5623 Boswil Tel. 0800 678 800, Fax 0800 678 801 boswil@isskanal.ch, www.isskanal.ch
Kanalreinigung Näf GmbH
Rohrblitz, Hornussen, Frick Zeiningen
Industriestrasse 30, 5070 Frick
Vom Küchenablauf bis zur Kläranlage
Tel. 062 871 46 00 info@naef-kanal.ch www.naefkanal.ch
Lüpold AG
Kanalreinigung, Saugarbeiten, Kanalzustandserfassung
Hübelweg 17, 5103 Möriken
Tel. 062 887 08 70, Fax 062 887 08 80 info@luepold.ch www.luepold.ch
KANALFERNSEHEN
Franz Pfister AG
24-h-Kanal- und Ablaufservice, Kanal-TV, Absaugarbeiten
Badenerstrasse 30, 5413 Birmenstorf
Tel. 056 225 25 04 info@franzpfister.ch www.franzpfister.ch
Geiger Kanaltechnik AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierungen
Dammstrasse 7, 5070 Frick
Tel. 062 865 40 00; Fax: 062 865 40 01 info@geiger-kanaltechnik.ch www.geiger-kanaltechnik.ch
Hächler-Reutlinger AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierungen, 24-Stunden-Service
Tägerhardstrasse 118, 5430 Wettingen
Tel. 056 438 05 35 haechler-reutlinger@kanaltotal.ch www.kanaltotal.ch
ISS Kanal Services AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierung, Flächenservices
Wohlerstrasse 2, 5623 Boswil
Tel. 0800 678 800, Fax 0800 678 801 boswil@isskanal.ch www.isskanal.ch
Lüpold AG
Kanalreinigung, Saugarbeiten, Kanalzustandserfassung
Hübelweg 17, 5103 Möriken
Tel. 062 887 08 70, Fax 062 887 08 80 info@luepold.ch www.luepold.ch
KANALSANIERUNGEN
Geiger Kanaltechnik AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierungen Dammstrasse 7, 5070 Frick
Tel. 062 865 40 00; Fax: 062 865 40 01 info@geiger-kanaltechnik.ch www.geiger-kanaltechnik.ch
Hächler-Reutlinger AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierungen, 24-Stunden-Service
Tägerhardstrasse 118, 5430 Wettingen
Tel. 056 438 05 35 haechler-reutlinger@kanaltotal.ch www.kanaltotal.ch
ISS Kanal Services AG
Unterhalt, Inspektion, Sanierung, Flächenservices Wohlerstrasse 2, 5623 Boswil
Tel. 0800 678 800, Fax 0800 678 801 boswil@isskanal.ch www.isskanal.ch
KERAMISCHE WANDUND BODENBELÄGE
Bernasconi Boden – Decke – Wände
Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-. Platten-, Gipser- und Deckensystemarbeiten.
Feldhofweg 1, 4663 Aarburg
Tel. 062 787 88 44 olten@bernasconi.ch, www.bernasconi.ch Zürcherstrasse 85, 5400 Baden
Tel. 056 210 42 33 baden@bernasconi.ch
KÜCHEN AUSSTELLUNG
Brunner Küchen AG
Hauptstrasse 17, 5618 Bettwil
Tel. 056 676 70 70, Fax 056 667 15 07 info@brunner-kuechen.ch www.brunner-kuechen.ch
Öffnungszeiten Ausstellung:
Mo–Do 8.00–12.00/13.00–17.30 h
Fr 8.00–12.00/13.00–16.00/Sa 9.00–15.00 h Persönliche Beratung auf Voranmeldung
KÜCHENEINRICHTUNGEN
Brunner Küchen AG
Hauptstrasse 17, 5618 Bettwil Tel. 056 676 70 70, Fax 056 667 15 07 info@brunner-kuechen.ch www.brunner-kuechen.ch
Öffnungszeiten Ausstellung:
Mo–Do 8.00–12.00/13.00–17.30 h
Fr 8.00–12.00/13.00–16.00/Sa 9.00–15.00 h Persönliche Beratung auf Voranmeldung
KÜCHEN-EINZEL-ANFERTIGUNGEN
Brunner Küchen AG
Hauptstrasse 17, 5618 Bettwil Tel. 056 676 70 70, Fax 056 667 15 07 info@brunner-kuechen.ch www.brunner-kuechen.ch
Öffnungszeiten Ausstellung:
Mo–Do 8.00–12.00/13.00–17.30 h
Fr 8.00–12.00/13.00–16.00/Sa 9.00–15.00 h Persönliche Beratung auf Voranmeldung
Gebr. Fritz und Ueli Wirz AG Eig. Fabrikation für Küchen, Badmöbel und Einbauschränke, Küchen-LIFTING Austausch von Haushaltgeräten, 300 m2 Ausstellung in 5504 Othmarsingen Tel. 062 896 20 20, Fax 062 896 20 22 wirz@bps-wirz.ch www.wirz-kuechen.ch
KÜCHEN-UMBAUTEN
Brunner Küchen AG
Hauptstrasse 17, 5618 Bettwil Tel. 056 676 70 70, Fax 056 667 15 07 info@brunner-kuechen.ch www.brunner-kuechen.ch
Öffnungszeiten Ausstellung:
Mo–Do 8.00–12.00/13.00–17.30 h
Fr 8.00–12.00/13.00–16.00/Sa 9.00–15.00 h
Persönliche Beratung auf Voranmeldung
Gebr. Fritz und Ueli Wirz AG Eig. Fabrikation für Küchen, Badmöbel und Einbauschränke sowie Innenausbauten. Bodenbeläge – Parkett/Kork/Vinylan
App.-Austausch und 300 m2 Ausstellung 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 20 20, Fax 062 896 20 22 wirz@bps-wirz.ch www.wirz-kuechen.ch
Willi Egloff AG
Schreinerei – Innenausbau – Küchen
Bankstrasse 11, 5432 Neuenhof Tel. 056 437 18 00 info@egloff-schreinerei.ch www.egloff-schreinerei.ch
Emmenegger Bau
Ihr Baugeschäft auf dem Mutschellen
Unterdorfweg 21, 8918 Unterlunkhofen
Tel. 056 634 33 68, Natel 079 231 93 92 emmeneggerbau@bluewin.ch
Fischer Max AG Hoch-Tiefbau, Holzbau Umbau, Renovationen, Kleinarbeiten
Niederlenzerstr. 79, 5600 Lenzburg
Tel 062 886 66 88, Fax 062 886 66 86 info@maxfischer.ch www.maxfischer.ch
Mäder AG Bauunternehmen
Umbau, Renovation, Fassadensanierungen Dynamostrasse 9, 5400 Baden
Tel. 056 222 88 22 info@maederbau.ch www.maederbau.ch
AARBRUGG AG
Verkauf, Vermietung, Verwaltung, Bewertung
Seidenstrasse 3, 5201 Brugg
Tel. 056 460 02 60, Fax 056 460 02 69 info@aarbrugg.ch www.aarbrugg.ch
AMBASSADOR Immobilien und Verwaltungs AG
Verwaltung – Vermietung – Verkauf
Mellingerstrasse 1, 5400 Baden
Tel. 056 200 25 25, Fax 056 221 17 62 mail@ambassador-immo.ch www.ambassador-immo.ch
Arealis AG
Bewirtschaftung – Vermarktung
Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden
Tel. 056 204 05 70 info@arealis.ch www.arealis.ch
STRAUB & PARTNER AG
Verkauf, Erstvermietung, Verwaltung, Schätzungen Schafisheimerstrasse 14, Postfach – 5600 Lenzburg 1 Tel. 062 885 80 60, Fax 062 885 80 69 info@straub-partner.ch www.straub-partner.ch
EDELMANN IMMOBILIEN AG
Verkauf · Verwaltung · Beratung
Bahnhofstrasse 1, 5330 Bad Zurzach
Tel. 056 269 60 60, Fax 056 269 60 61 info@edelmanntv.ch www.edelmanntv.ch
Filexis AG
Verwaltung, Beratung, Verkauf Geschäftshaus Alexanders, Schulhausweg 10, 5442 Fislisbach
Tel. 056 483 00 60, Fax 056 483 00 70 info@filexis.ch www.filexis.ch
Germann & Gfeller Immobilien AG
Verkauf, Vermittlung, Bewirtschaftung, Beratung
Bahnhofstrasse 88, 5430 Wettingen
Tel. 056 437 03 03, Fax 056 437 03 09 info@germann-gfeller.ch www.germann-gfeller.ch
Hauseigentümerverband Aargau
Mitglied der Schweizer Maklerkammer
Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Tel. 056 200 50 50, Fax 056 222 90 18 verkauf@hev-aargau.ch www.hev-aargau.ch
H+H IMMO AG
Verkauf – Verwaltung – Vermietung – Beratung –Schatzung
Alberich Zwyssigstrasse 81, 5430 Wettingen
Tel. 056 437 06 06, Fax 056 437 06 07 info@hh-immo.ch www.hh-immo.ch
Immobilien Wehrli Aarau
Bewirtschaftung, Verkauf, Vermittlung, Beratung, Schätzungen
Hauptstrasse 50 a, 5032 Aarau Rohr
Tel. 062 823 80 65 info@wehrliimmo.ch www.wehrliimmo.ch
KEEL BAUKONZEPT
Verkauf, Vermittlung, Beratung, Schätzungen Rütihaldenstrasse 4, 8956 Killwangen
Tel. 056 401 40 79 info@keelbaukonzept.ch www.keelbaukonzept.ch
Markstein AG
Mitglied der Schweizerischen Maklerkammer Verkauf, Erstvermietung, Bewertung und Beratung
Haselstrasse 16, 5401 Baden
Tel. 056 203 50 00 baden@markstein.ch
Büro Zürich: Bellerivestrasse 55, 8034 Zürich
Tel. 043 810 90 10 zuerich@markstein.ch www.markstein.ch
Pro Casa Treuhand AG
Zürcherstrasse 27, 5400 Baden
Tel. 056 203 00 33, Fax 056 203 00 39 info@procasatreuhand.ch www.procasatreuhand.ch
REALIT TREUHAND AG
Immobilien- und Bautreuhand
Verkauf, Schätzung, Erstvermietung
Bahnhofstrasse 41, 5600 Lenzburg 1
Tel. 062 885 88 00, Fax 062 885 88 99 info@realit.ch www.realit.ch
REVE Immobilien AG
Ihr Immobilienmakler im Aargau
Bahnhofstrasse 4, 5103 Wildegg
Tel. 062 558 75 00 info@reveag.ch www.reveag.ch
UTA Immobilien AG
Verwaltung, Verkauf
Stadtturmstrasse 15, 5400 Baden
Tel. 056 203 00 70 verkauf@uta.ch
Hauptstrasse 18, 5314 Kleindöttingen
Tel. 056 268 66 68 verkauf-kld@uta.ch www.uta-immobilien.ch
VIVA REAL AG
Weiherweg 5, 5443 Niederrohrdorf
Tel. 056 485 60 90 viva@vivareal.ch www.vivareal.ch
WIDERØE IMMOBILIEN AG
Verwaltung, Verkauf, Bewertung, Stockwerkeigentum
Dammstrasse 7, 5400 Baden
Tel. 056 290 07 08, Fax 056 290 07 06 iw_immo@wideroee.com
AARBRUGG AG
Verkauf, Vermietung, Verwaltung, Bewertung
Seidenstrasse 3, 5201 Brugg
Tel. 056 460 02 60, Fax 056 460 02 69 info@aarbrugg.ch www.aarbrugg.ch
AMBASSADOR Immobilien und Verwaltungs AG
Verwaltung – Vermietung – Verkauf Mellingerstrasse 1, 5400 Baden Tel. 056 200 25 25, Fax 056 221 17 62 mail@ambassador-immo.ch www.ambassador-immo.ch
Arealis AG
Bewirtschaftung – Vermarktung
Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden Tel. 056 204 05 70 info@arealis.ch www.arealis.ch
STRAUB & PARTNER AG
Verkauf, Erstvermietung, Verwaltung, Schätzungen Schafisheimerstrasse 14, Postfach – 5600 Lenzburg 1 Tel. 062 885 80 60, Fax 062 885 80 69 info@straub-partner.ch www.straub-partner.ch
ERLA Immobilien AG
Verwaltung – Vermietung – Verkauf Bahnhofstrasse 8, 5080 Laufenburg Tel. 062 869 43 60, Fax 062 869 43 61 info@erla.ch www.erla.ch
Filexis AG
Verwaltung, Beratung, Verkauf Geschäftshaus Alexanders, Schulhausweg 10, 5442 Fislisbach Tel. 056 483 00 60, Fax 056 483 00 70 info@filexis.ch www.filexis.ch
Germann & Gfeller Immobilien AG Verkauf, Vermittlung, Bewirtschaftung, Beratung Bahnhofstrasse 88, 5430 Wettingen Tel. 056 437 03 03, Fax 056 437 03 09 info@germann-gfeller.ch, www.germann-gfeller.ch
Immobilien Wehrli Aarau Bewirtschaftung, Verkauf, Vermittlung, Beratung, Schätzungen
Hauptstrasse 50 a, 5032 Aarau Rohr Tel. 062 823 80 65 info@wehrliimmo.ch www.wehrliimmo.ch
K+K Verwaltungen AG
Bahnhofstr. 18, 5200 Brugg
Tel. 056 450 38 38, Fax 056 442 33 40 info@kkverwaltungen.ch
Pro Casa Treuhand AG
Zürcherstrasse 27, 5400 Baden Tel. 056 203 00 33, Fax 056 203 00 39 info@procasatreuhand.ch www.procasatreuhand.ch
Immobilien- und Bautreuhand
Verwaltung, Erstvermietung, Renovation, Verkauf Bahnhofstrasse 41, 5600 Lenzburg 1 Tel. 062 885 88 00, Fax 062 885 88 99 info@realit.ch www.realit.ch
SCI-Management AG
Immobilien- und STWG-Verwaltung, Treuhand Hauptstrasse 45, 5512 Wohlenschwil Tel. 056 481 80 30 info@sci-ch.ch www.sci-management.ch
Schibli Treuhand und Verwaltungs AG
Verkauf und Verwaltung von Stockwerkeigentum Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz
Tel. 062 888 88 88 info@schibli-treuhand.ch www.schibli-treuhand.ch
SOLID Immo-Treuhand A. Senn Verkauf, Vermietung, Stockwerkeigentum
Immobilien-Treuhand
Landstrasse 51, Postfach, 5415 Nussbaumen Tel. 056 210 41 63, Fax 056 210 41 64 info@immosolid.ch www.immosolid.ch
UTA Immobilien AG
Verwaltung, Verkauf
Stadtturmstrasse 15, 5400 Baden
Tel. 056 203 00 70 baden.immo@uta.ch
Hauptstrasse 18, 5314 Kleindöttingen
Tel. 056 268 66 68 k.immo@uta.ch www.uta-immobilien.ch
VIVA REAL AG
Weiherweg 5, 5443 Niederrohrdorf
Tel. 056 485 60 90 viva@vivareal.ch www.vivareal.ch
WIDERØE IMMOBILIEN AG
Verwaltung, Verkauf, Bewertung, Stockwerkeigentum
Dammstrasse 7, 5400 Baden
Tel. 056 290 07 08, Fax 056 290 07 06 iw_immo@wideroee.com
Hächler-Reutlinger AG
Lüftungsreinigungen
Tägerhardstrasse 118, 5430 Wettingen
Tel. 056 438 05 35 haechler-reutlinger@kanaltotal.ch www.kanaltotal.ch
tiventa AG
Lüftungsreinigung, Lüftungshygiene, Brandschutz, Minergie-Fachpartner, Kompetenzzentrum für Lüftungshygiene
Staffeleggstrasse 5, 5024 Küttigen
Tel. 0848 000 458 tiventa@tiventa.ch www.tiventa.ch
MALERGESCH ÄFTE
bossert maler gipser ag
Maler, Gipser, Gerüste, Spritzwerk
Högernweg 20, 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 11 73, Fax 062 896 01 70 info@bossertag.ch www.bossertag.ch
MALER- UND SPRITZARBEITEN
Bernasconi Boden – Decke – Wände
Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-. Platten-, Gipser- und Deckensystemarbeiten.
Feldhofweg 1, 4663 Aarburg
Tel. 062 787 88 44 olten@bernasconi.ch, www.bernasconi.ch
Zürcherstrasse 85, 5400 Baden
Tel. 056 210 42 33 baden@bernasconi.ch
PARKETTBÖDEN
Bernasconi Boden – Decke – Wände
Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-. Platten-, Gipser- und Deckensystemarbeiten.
Feldhofweg 1, 4663 Aarburg
Tel. 062 787 88 44 olten@bernasconi.ch, www.bernasconi.ch
Zürcherstrasse 85, 5400 Baden
Tel. 056 210 42 33 baden@bernasconi.ch
PELLET HEIZANLAGEN
Braunschweiler Pellets AG
Pelletproduktion, Pelletheizung, Bautrocknung mit Pellets Wohlerstrasse 41 Comolli Areal 2a
Tel. 056 641 09 11, Fax 056 641 09 13 info@pellets-ag.ch www.pellets-ag.chRECHTSBERATUNG
Hauseigentümerverband Aargau
Mitglied der Schweizer Maklerkammer
Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden
Tel. 056 200 50 50, Fax 056 222 90 18 verkauf@hev-aargau.ch www.hev-aargau.ch
SANIERUNG VON LIEGENSCHAFTEN
Mäder AG Bauunternehmen
Umbau, Renovation, Fassadensanierungen
Dynamostrasse 9, 5400 Baden
Tel. 056 222 88 22 info@maederbau.ch www.maederbau.ch
SANITÄRE ANLAGEN UND INSTALLATIONEN
Huser Gebäudetechnik AG
Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Lüftung, Solar Zürcherstrasse 106, 5432 Neuenhof Hardstrasse 78 b, 5430 Wettingen
Tel. 056 426 77 50 info@huser-gebaeudetechnik.ch www.huser-gebaeudetechnik.ch
Ricklin AG, Haustechnik – Heizung –Sanitär
Reparatur-Service, Umbauten, Neuinstallationen, Planung
Seminarstrasse 53, 5430 Wettingen
Tel. 056 426 61 61, Fax 056 427 20 16 info@ricklin-ag.ch www.ricklin-ag.ch
von Tobel AG Sanitär Heizung Service, Umbau, Neubau
Oberrohrdorferstr. 1c, 5405 Baden-Dättwil
Tel. 056 221 66 77, Fax 056 222 28 55 info@von-tobel.ch www.von-tobel.ch
SCHADSTOFFSANIERUNG
Frunz Schadstoffsanierung GmbH
Schadstoffsanierung, Gebäudeanalysen, Schadstoffanalysen, Sanierung von Liegenschaften Landstrasse 170, 5415 Nussbaumen
Tel. 056 282 35 68, Fax 056 282 25 05 info@frunzag.ch www.frunzag.ch
SCHADSTOFFUNTERSUCHUNG
FRIEDLIPARTNER AG
Asbest, PCB, Schimmelpilzanalyse Zelglistrasse 23, 5600 Lenzburg Tel. +41 62 550 10 25 lenzburg@friedlipartner.ch www.friedlipartner.ch
SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Ratex AG
Fachspezialist für Tauben- und Kleinvogelabwehrsysteme, Marder- und Siebenschläferschutz, ThermoNox®-Wärmebehandlung
Tel. 044 241 33 33 Austrasse 38, 8045 Zürich info@ratex.ch, www.ratex.ch
SCHREINERARBEITEN
Gebr. Fritz und Ueli Wirz AG Eig. Fabrikation für Küchen, Badmöbel und Einbauschränke sowie Innenausbauten. Bodenbeläge – Parkett/Kork/Vinylan App.-Austausch und 300 m2 Ausstellung 5504 Othmarsingen
Tel. 062 896 20 20, Fax 062 896 20 22 wirz@bps-wirz.ch www.wirz-kuechen.ch
Willi Egloff AG
Schreinerei – Innenausbau – Küchen
Bankstrasse 11, 5432 Neuenhof Tel. 056 437 18 00 info@egloff-schreinerei.ch www.egloff-schreinerei.ch
SCHREINERE I/REPARATUREN
Willi Egloff AG
Schreinerei – Innenausbau – Küchen
Bankstrasse 11, 5432 Neuenhof Tel. 056 437 18 00
info@egloff-schreinerei.ch www.egloff-schreinerei.ch
R. Häsler AG
Heizung, Alternative Heizsysteme, Lüftung, Öl- und Gasservice
Frick/Möhlin/Rheinfelden
Bahnhofstrasse 15, 4313 Möhlin
Tel. 061 851 21 63 www.haesler-ag.ch
Huser Gebäudetechnik AG
Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Lüftung, Solar Zürcherstrasse 106, 5432 Neuenhof Hardstrasse 78 b, 5430 Wettingen
Tel. 056 426 77 50 info@huser-gebaeudetechnik.ch www.huser-gebaeudetechnik.ch Idealcasa Bauspenglerei GmbH Spenglerei, Flachdachbau, Absturzsicherung Renovationen, Reparaturen, Dachunterhalt Zentralstrasse 17, 5610 Wohlen
Tel. 056 622 94 93 info@ideal-casa.ch www.ideal-casa.ch
LUCIANI – Büro für Treuhand- und Wirtschaftsberatung
Mietzins-Inkasso, Steuerberatungen, Steuererklärungen Bahnhofstrasse 26a, 5600 Lenzburg
Tel. 062 892 00 92 luciani@lino.ch www.luciani.solutions
REALIT TREUHAND AG
Steuer- und Rechtsberatung, Buchführung und Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung
Bahnhofstrasse 41, 5600 Lenzburg 1 Tel. 062 885 88 00, Fax 062 885 88 99 info@realit.ch www.realit.ch
DIE
STRAUB & PARTNER AG
Verkauf, Erstvermietung, Verwaltung, Schätzungen Schafisheimerstrasse 14, Postfach – 5600 Lenzburg 1 Tel. 062 885 80 60, Fax 062 885 80 69 info@straub-partner.ch www.straub-partner.ch
REALIT TREUHAND AG
Immobilien- und Bautreuhand Verwaltung, Renovation, Verkauf, Schätzung Bahnhofstrasse 41, 5600 Lenzburg 1 Tel. 062 885 88 00, Fax 062 885 88 99 info@realit.ch www.realit.ch
Schibli Treuhand und Verwaltungs AG
Verkauf und Verwaltung von Stockwerkeigentum
Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz
Tel. 062 888 88 88 info@schibli-treuhand.ch www.schibli-treuhand.ch
SOLID Immo-Treuhand A. Senn Verkauf, Vermietung, Stockwerkeigentum Immobilien-Treuhand
Landstrasse 51, Postfach, 5415 Nussbaumen
Tel. 056 210 41 63, Fax 056 210 41 64 info@immosolid.ch www.immosolid.ch
Alpsteg Fenster AG
Fenster, Hauseingangstüren, Beschattungen, Einbruchschutz, Montage, Service Lenzhardweg 40, 5702 Niederlenz
Tel. 062 888 80 50, Fax 062 888 80 51 info@alpsteg.ch www.alpsteg.ch
FEBERO-Storenbau AG
Sonnenstoren,Glasdachsysteme, Lamellenstoren, Rollladen und Fensterladen
Altweg 6, 5626 Hermetschwil-Staffeln
Tel. 056 631 01 31, Fax 056 631 01 33 info@febero-storenbau.ch www.febero-storenbau.ch
E. Hunziker AG
Tankrevisionen, Neuanlagen, Tankkellerbeschichtungen, Tankdemontagen
Heimweg 4, 5727 Oberkulm
Tel. 062 776 27 27, Fax 062 776 39 68 info@tankrevisionen1a.ch www.tankrevisionen1a.ch
Erismann AG
Tankrevisionen, Hauswartungen, Entfeuchtungen
Hauptstrasse 53, 5616 Meisterschwanden
Tel. 056 667 19 65, Fax 056 667 34 04 info@erismannag.ch www.erismannag.ch
Pfister AG Tank-Revisionen
Tankrevisionen, Tankdemontagen, Tanksanierungen
Gartenweg 180, 5077 Elfingen
Tel. 062 876 15 47, Fax 062 876 23 48 info@pfister-tankrevisionen.ch www.pfister-tankrevisionen.ch
Siegenthaler Tankrevisionen AG
Tankrevisionen, Tanksanierungen, Tankdemontagen
Kirchstrasse 2, 5737 Menziken
Tel. 062 771 48 08, Fax 062 771 49 81 info@toptankrevisionen.ch www.toptankrevisionen.ch
Voegtlin-Meyer AG
Brenn- und Treibstoffe, Tankrevisionen Sanierungen und Rückbau
Aumattstrasse 2, 5210 Windisch
Tel. 056 460 05 05 info@voegtlin-meyer.ch www.voegtlin-meyer.ch
TÜREN
Alpsteg Fenster AG
Fenster, Hauseingangstüren, Beschattungen, Einbruchschutz, Montage, Service Lenzhardweg 40, 5702 Niederlenz
Tel. 062 888 80 50, Fax 062 888 80 51 info@alpsteg.ch www.alpsteg.ch
UMBAUTEN
Fischer Max AG Hoch-Tiefbau, Holzbau Renovationen, Dachaufstockungen, Anbauten
Niederlenzerstr. 79, 5600 Lenzburg
Tel 062 886 66 88, Fax 062 886 66 86 info@maxfischer.ch www.maxfischer.ch
FRUNZ BAUUNTERNEHMUNG AG
Neu + Umbau, Renovation, Immobilien Landstrasse 170, 5415 Nussbaumen
Tel. 056 282 35 68, Fax 056 282 25 05 info@frunzag.ch www.frunzag.ch
Mäder AG Bauunternehmen
Umbau, Renovation, Fassadensanierungen
Dynamostrasse 9, 5400 Baden
Tel. 056 222 88 22 info@maederbau.ch www.maederbau.ch
UMBAU-TEAM FÜR BAD UND KÜCHE/ALLG. UMBAUTEN
Ricklin AG, Haustechnik – Heizung – Sanitär Reparatur-Service, Umbauten, Neuinstallationen, Planung
Seminarstrasse 53, 5430 Wettingen
Tel. 056 426 61 61, Fax 056 427 20 16 info@ricklin-ag.ch www.ricklin-ag.ch
W AND- UND B ODENBELÄGE
Bernasconi Boden – Decke – Wände Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-. Platten-, Gipser- und Deckensystemarbeiten.
Feldhofweg 1, 4663 Aarburg
Tel. 062 787 88 44 olten@bernasconi.ch, www.bernasconi.ch Zürcherstrasse 85, 5400 Baden Tel. 056 210 42 33 baden@bernasconi.ch
WÄSCHETROCKNUNG
RUF Entfeuchtungs AG Fachberatung – Mietservice – Systemverkauf Fluhweg 2, 5024 Küttigen
Tel. 062 827 03 03, Fax 062 827 00 03 info@ruf-technik.ch www.ruf-technik.ch
BUBA AG Trocknungstechnik
Bauaustrocknung, Entfeuchtungen, Wasserschadensanierung
Unterdorf 19, 5420 Ehrendingen
Tel. 056 221 62 15, Fax 056 221 62 68 buba@buba.ch www.buba.ch
RUF Entfeuchtungs AG
Fachberatung – Mietservice – Systemverkauf Fluhweg 2, 5024 Küttigen
Tel. 062 827 03 03, Fax 062 827 00 03 info@ruf-technik.ch www.ruf-technik.ch
Suter Entfeuchtungstechnik AG
Leckortungen – Trocknung nach Wasserschaden –mobile Pellet-Heizungen
Kürzihof 5, 8967 Widen
Pikett-Dienst: 0800 8 6666 8
Tel. 044 743 51 55, Fax 044 743 51 50 info@suterentfeuchtet.ch www.suterentfeuchtet.ch
Trockag AG
Wasserschadensanierung – Bauaustrocknung –zerstörungsfreie Leckortung
Werkhofstrasse 8A, 5600 Lenzburg
Notservice 0848 76 25 24, Tel. 062 777 04 04 info@trockag.ch www.trockag.ch
Lassen Sie Ihre Firma für ein Jahr in der gewünschten Rubrik eintragen und präsentieren Sie sich bei rund 38’000 Hauseigentümern im ganzen Kanton Aargau.
Kosten für ein Jahr: Fr. 620.– (1. Rubrik)
Jede weitere Rubrik pro Jahr: Fr. 560.–
Zusätzlich erscheint Ihr Eintrag auf der Homepage des HEV Aargau.
Für eine unverbindliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
WINTERGÄRTEN
Haerry & Frey AG
Wintergärten, Sitzplatz- und Balkonverglasungen
Beratung, Planung, Herstellung, Montage Widenmattstrasse 2, 5712 Beinwil am See Tel. 062 765 04 04 info@glas-haerry.ch www.glas-haerry.ch
ZIMMEREI/HOLZBAU
Fischer Max AG Holzbau, Hoch-Tiefbau
Elementbau, Dachaufstockungen, Lukarnen, energetische Sanierungen
Niederlenzerstr. 79, 5600 Lenzburg
Tel 062 886 66 88, Fax 062 886 66 86 info@maxfischer.ch www.maxfischer.ch
Hans Geissmann AG
Innenausbau, Dachaufstockungen, Elementbauweise
Weihermatten 1 c, 5607 Hägglingen
Tel. 056 624 13 65, Fax 056 624 13 79 www.geissmann-holzbau.ch
Wohlerstrasse 15, 5620 Bremgarten
Tel. +41 56 641 90 80 – Fax +41 56 641 90 89 info@dapamedia.ch – dapamedia.ch

Nr. 417 April 48. Jahrgang Auflage WEMF beglaubigt 38’549 Ex. Basis 2019/2020
Anzahl Mitglieder: 39’743 (1. März 2021)
Offizielles Organ des Hauseigentümerverbandes Aargau, erscheint 10 Mal jährlich Einzelexemplar Fr. 3.–Für Verbandsmitglieder ist das Abonnement im Jahresbeitrag inbegriffen.
HERAUSGEBER
Hauseigentümerverband Aargau
Sekretariat, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden Tel. 056 200 50 50, Fax 056 222 90 18 info@hev-aargau.ch, www.hev-aargau.ch Postcheck 50-9730-2
REDAKTION
Martin Meili (mm), Chefredaktor Redaktion Themen:
Ruth Bürgler, Redaktionsbüro, 4632 Trimbach
Brigitte Müller, Müllertext, 4500 Solothurn
ADRESSÄNDERUNGEN
HEV Aargau, Tel. 056 200 50 50, Fax 056 222 90 18
INSERATE
DaPa Media GmbH, Davide Paolozzi
Wohlerstrasse 15, 5620 Bremgarten
Tel. 056 641 90 80 info@dapamedia.ch www.dapamedia.ch
HERSTELLUNG UND VERTRIEB
Media2finish
Täfernstrasse 14
5405 Baden-Dättwil
Tel. 056 470 40 60 www.media2finish.com
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Der Nachdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet. Über nicht bestellte Manuskripte kann keine Korrespondenz geführt werden. Der Inhalt der Rubrik «Firmen und Produkte» liegt in der Verantwortung der Absender und muss nicht mit der Meinung des Herausgebers übereinstimmen. Der Inserateteil und die Publireportagen dienen lediglich der Information der Mitglieder und Leser über Produkte und Dienstleistungen.
Hauseigentümerverband Aargau (Kantonalverband)
Stadtturmstr. 19, 5401 Baden, Tagblatthaus, 11. OG
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Telefonzentrale inkl. Bestellung Drucksachen:
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Telefonische Beratung:
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Hauseigentümerverband Bezirke Aarau und Kulm Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau www.hev-aarau-kulm.ch
Tel. 062 822 06 14; Fax 062 832 77 43
Telefonische Beratung: Mo 13.30–18.00, Mi 13.30–16.30, Fr 7.30–12.00 Uhr
Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung
Hauseigentümerverband Baden/Brugg/Zurzach (Bezirke Baden, Brugg, Zurzach) siehe oben Hauseigentümerverband Aargau
Hauseigentümerverband Lenzburg-Seetal Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Tel. 062 888 25 38 www.hev-lenzburg.ch, info@hev-lenzburg.ch
Telefonische Beratung:
Tel. 056 200 50 70, Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr
Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung
Hauseigentümerverband Fricktal (Bezirke Rheinfelden, Laufenburg) Postfach 176, 5070 Frick Fragen zu Mitgliederwesen, Liegenschaftsschätzungen und Formularbestellungen:
Mi–Do 8.30–12.00 Uhr
Tel. 0840 438 438; kontakt@hev-fricktal.ch
Telefonische Beratung:
Tel. 0844 438 438
Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr
Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung
Hauseigentümerverband Freiamt (Bezirke Bremgarten, Muri)
Geschäftsstelle: c/o Fricker, Seiler Rechtsanwälte Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri
Tel. 056 664 37 37; Fax 056 664 55 66 www.hev-freiamt.ch, info@hev-freiamt.ch
Rechtsberatung:
Mo–Fr 8.00–12.00 Uhr sowie 13.30–17.00 Uhr: lic. iur. Karin Koch Wick, lic. iur. Matthias Fricker, lic. iur. Roger Seiler a) Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen
Tel. 056 611 91 00; Fax 056 611 91 01 oder
b) Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri
Tel. 056 664 37 37; Fax 056 664 55 66
lic. iur. Stephan Eichenberger Bahnhofstrasse 22, 8965 Berikon
Tel. 056 633 64 44
Hauseigentümerverband Zofingen (Bezirk Zofingen)
Untere Brühlstrasse 21, Postfach, 4800 Zofingen
Tel. 062 745 50 25; Fax 062 745 50 26 www.hev-zofingen.ch, hevz@hev-zofingen.ch
Telefonische Beratung:
Tel. 056 200 50 70, Mo–Fr 9.00–11.30 Uhr
Persönliche Beratungen: nach tel. Vereinbarung

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